Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 1 StR 416/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8836

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
22. Januar
2013
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
[X.]eröffentlichung:
ja
____________________________

[X.] § 263a

Zum Computerbetrug bei Abbuchungsauftragslastschrift.

[X.], Beschluss vom 22. Januar 2013 -
1 [X.] -
LG [X.]

in der Strafsache
gegen

wegen
Computerbetruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar
2013
gemäß §
154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Mai 2012 wird
a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] auf den [X.]orwurf des versuchten [X.] zum Nachteil der Bankkunden in 18.031 tateinheitlichen Fällen beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchten [X.] in 18.031 tateinheitlichen Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

wegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zu seinem Nachteil wurden sein Laptop der Marke [X.], Modell Nr. A 1260,
und sein [X.] eingezogen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

hat das [X.] wegen Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Diese Strafe hat es zur Bewährung 1
-
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ausgesetzt. Einen weiteren Mitangeklagten hat es freigesprochen und angeord-net, dass er für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist.

Die Revision des Angeklagten, mit der die [X.]erletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur teilweisen Beschränkung der Strafver-folgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Es liegen folgende Feststellungen und Wertungen des [X.]s zu-grunde:

1. Das [X.] hat festgestellt:

Der bereits rechtskräftig verurteilte S.

verfügte im Frühjahr 2011 über zwei Dateien, die persönliche Datensätze von 30.002 Personen
enthielten. [X.] Datensätze umfassten neben Namen und Anschrift der Personen auch eine Kontoverbindung (Bankleitzahl sowie die Kontonummer). Sie
sollten -
so der Plan des S.

.

-
dazu missbraucht werden, im Wege des Lastschriftverfahrens über ein von ei-nem Strohmann zu errichtendes Bankkonto Geldbeträge in Höhe von unter 10
Euro von den in den Datensätzen enthaltenen Konten abzubuchen, dies oh-ne Zustimmung der jeweiligen Bankkunden. Zu diesem Zwecke hatte bereits der ebenfalls rechtskräftig verurteilte P.

in Begleitung des Mitangeklagten [X.]

mittels falscher Personaldokumente und einer frei erfundenen [X.] bei der [X.] W.

(im Folgenden: 2
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-
4
-
Rai.

und plangemäß die erforderliche Zulassung zum Lastschriftverfahren bewirkt. Nachdem erste [X.]ersuche zur Umsetzung des Tatplans gescheitert waren, kam S.

mit dem Angeklagten dahingehend überein, dass er, der Angeklagte, am weiteren Geschehen mitwirken und die technische Abwicklung der geplanten Abbuchungen vornehmen sollte.

Der Angeklagte führte die geplanten Abbuchungen aufgrund einheitlich zuvor gefassten Entschlusses am 28. April 2011 zwischen 17.57 Uhr und 19.36
Uhr und am darauf folgenden Tag zwischen 11.50 Uhr und 14.37 Uhr aus. Dabei bediente er sich einer speziellen Software, mit der im [X.] bis zu 500 Abbuchungen in einem Buchungsvorgang zu-sammengefasst werden konnten. In insgesamt 39 solcher Buchungsvorgänge übermittelte der Angeklagte 18.816 [X.] an ein Unternehmen namens [X.]

, das
seitens
der
[X.] mit der technischen Ab-wicklung des Lastschriftverfahrens beauftragt worden war. Die Daten der [X.] zahlungspflichtigen Bankkunden entnahm er den genannten zwei Da-teien S.

s. Durch Eintrag der Ziffer 4 in dem dafür vorgesehenen Feld der Maske kennzeichnete er die [X.] als solche im Abbuchungsauf-tragsverfahren und erweckte damit den unzutreffenden Eindruck, die jeweiligen Kontoinhaber hätten einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt. Der ein-zuziehende Betrag belief sich jeweils auf 9,28 Euro, der [X.]erwendungszweck enthielt die frei

ma G.

reelle Forderungen eingezogen werden sollten und dementsprechend keiner der Kontoinhaber einen Abbuchungsauftrag erteilt
hatte, war dem Angeklagten bekannt. Ihm ging es darum, gemeinsam mit den weiteren Tatbeteiligten über

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-
5
-

Die [X.]

leitete automatisiert die [X.] an die
je-weilige kontoführende Bank (im Folgenden: Zahlstellen) der angeblich [X.] Bankkunden weiter. Dementsprechend wurden deren Konten belastet. Ebenso wurde jeweils ein Betrag gleicher Höhe auf dem Konto des

2,48 Euro) vorläufig gutgeschrieben. Bis zur endgültigen Wertstellung (drei Werktage nach Eingang des Auftrages) war
ein Zugriff auf die vorläufig
gutgeschriebenen Geldbeträge nicht ohne ausdrückli-che Zustimmung der [X.] möglich.

a-ben die [X.] an die [X.] als sog. Rücklastschrift zurück .

Angesichts der zahlreichen Rücklastschriften, die bereits am Morgen des 29. April 2011 bei der [X.] eingegangen waren, sperrte ein [X.] der [X.] am späten [X.]ormitta.

nachdem er bereits um 9.30 Uhr auf telefonische Nachfrage des S.

zur [X.]erfügbarkeit des gutgeschriebenen Geldes nur ausweichend geantwortet hatte. Ein gemeinsamer am Nachmittag in Auftrag von S.

unternommener [X.]ersuch des P.

und [X.]

, bei der [X.] 10.000 Euro abzu-heben, scheiterte dementsprechend.

Aus nicht festgestellten Gründen sind von den verfahrensgegenständli-chen 18.816 [X.]n insgesamt 785 Lastschriften von den [X.] nicht als Rücklastschriften an die [X.] zurückgegeben worden, obwohl
auch in diesen Fällen keine Abbuchungsaufträge ihrer Kunden vorla-gen. Dies führte dazu, dass es insoweit bei einer endgültigen Wertstellung auf 7
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uro
verblieb. .

die in den anderen Fällen entstanden waren, ein [X.] in Höhe von 34.701,39 Euro auf.

2. Das [X.] hat das Geschehen mit Blick auf den
von Anfang an erstrebten [X.] ([X.]) als

e i n e

Tat des vollendeten [X.] (§ 263a [X.]) in Form unbefugter [X.]erwendung von Daten gewertet. Letztlich hat es, wie den [X.] ([X.]) entnommen

Die Tatvollendung verstehe sich hinsichtlich der 785 Lastschriften, in denen es trotz fehlenden Abbuchungsauftrags zu keinen Rücklastschriften kam, von selbst; im Übrigen liege ein [X.] zum Nachteil der [X.] vor. Bereits mit der Abbuchung der eingezogenen Beträge vom Konto der vermeintlich Zahlungspflichtigen sei eine schädigende [X.]ermögensminderung eingetreten ([X.], 61).
II.
Den [X.]erfahrensrügen bleibt aus den vom
[X.] zutref-fend dargelegten Gründen der Erfolg versagt.
[X.]
[X.] hat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 i.[X.].m. Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung des [X.] die aus der [X.] ersichtliche Beschränkung vorgenommen, da ein weiter-gehender Schuldspruch im vorliegenden Fall nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Die Feststellung eines vollendeten Delikts würde einen erheblichen Ermitt-11
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lungsaufwand erfordern. Die bisherigen Feststellungen tragen aber bereits jetzt sicher den Schuldspruch wegen eines versuchten [X.] (§ 263a Abs. 2 i.[X.].m. § 263 Abs. 2 [X.], §§ 22, 23 [X.]) zum Nachteil der nur angeb-lich zahlungspflichtigen Bankkunden.

1. Ein vollendeter Computerbetrug ist nicht
hinreichend festgestellt.

Das [X.] geht insgesamt von einem vollendeten Computerbetrug mit einem Gesamtschaden in Höhe von 174.612,48 Euro
aus, dies allerdings bei unterschiedlichen Geschädigten. Bezogen auf diejenigen 785 Lastschriften, bei denen es nicht zu Rücklastschriften kam, sondern die [X.] auf

7.284,80 Euro), hat das [X.] ersichtlich eine [X.]ermögensschädigung bei den Bankkunden angenommen, von deren Konten die jeweiligen [X.] erfolgten. Soweit es im Übrigen weit überwiegend zu Rücklastschriften kam, hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bereits zuvor ein Gefähr-dungsschaden in voller Höhe bei der [X.] entstanden sei, indem [X.] auf dem Konto des M.

die [X.] vorläufig gutge-schrieben habe. Ergänzend stellt das [X.] auch darauf ab, dass bereits (gemeint
ist wohl: bei den Bankkunden) in voller Höhe, mithin insgesamt 174.612,48
Euro, eingetreten sei. Auch hält es ersichtlich eine [X.]ermögens-schädigung bei den Zahlstellen für möglich.

Diese Wertungen halten schon im Ansatz rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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-

Indem das [X.] im [X.] davon ausgegangen ist, dass ein [X.] bei der [X.] entstandener [X.] letztlich an-dernorts, hier namentlich bei 785 Bankkunden in einen endgültigen Schaden umgeschlagen ist, hat es die tatbestandlichen [X.]oraussetzungen des [X.] nicht hinreichend in den Blick genommen. Die bloße Feststellung einer Tathandlung im Sinne des § 263a Abs. 1 [X.] und einer [X.]ermögensschädi-gung bei verschiedenen Beteiligten genügt nicht. [X.] sind vielmehr (nur) diejenigen [X.]ermögensschädigungen, die für sich genommen unmittelbare Folge eines vermögensrelevanten [X.] sind, und dieser Datenverarbeitungsvorgang muss seinerseits unmittelbar durch die Tathandlung beeinflusst sein. Dies erfordert eine getrennte Betrachtung der einzelnen -
hier freilich ineinander übergreifenden -
Datenverarbeitungsvorgän-ge bei den beteiligten Banken.

Darüber hinaus sind die Feststellungen zum Schadenseintritt insgesamt unvollständig.

2. Das vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellte [X.]erhalten des [X.] erfüllt jedoch die Merkmale des -
versuchten
-
(Dreiecks-)Com-puterbetruges (§ 263a Abs. 2 i.[X.].m. § 263 Abs. 2 [X.], §§ 22, 23 [X.]) zum Nachteil der Bankkunden, von deren Konten die [X.] von jeweils 9,28 Euro
eingezogen werden sollten. Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte nach seinem Tatentschluss zur [X.]erwirklichung des [X.] unmittelbar angesetzt hat (§ 22 [X.]) und nicht [X.] ist (§ 24
[X.]).
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a) Diese rechtliche Bewertung folgt aus den banktechnischen Abläufen des Lastschriftverfahrens, die, soweit sich -
wie hier -
des Abbuchungsauftrags-verfahrens bedient wird, Besonderheiten aufweisen.

Allgemein stellt das Lastschriftverfahren ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar, das im Gegensatz zur Giroüberweisung nicht vom Zah-lenden, sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2005 -
2 StR 30/05, [X.]St 50, 147, 151 ff. [X.]). Neben dem Zahlungspflichtigen selbst und dem Zahlungsempfänger sind dabei die als "[X.]) und die als "Zahlstelle" bezeichnete(n) Bank(en) des bzw. der [X.] beteiligt.

Für die Ausführung von Zahlungen mittels Abbuchungsauftragslastschrift muss der Zahlungspflichtige -
im Unterschied zur Einzugsermächtigungslast-schrift (vgl. hierzu eingehend [X.] aaO) -
seine Bank unmittelbar anweisen, die Abbuchungsauftragslastschrift seinem Konto zu belasten und den Lastschriftbe-trag an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln (sog. Abbuchungsauftrag, vgl. [X.], AGB Banken,
3. Aufl., [X.] Rn. 13).

Der Zahlungsempfänger setzt sodann den Zahlungsvorgang in Gang, in-dem er seiner Bank, also der [X.], mit der Lastschrift den [X.] erteilt, den geschuldeten Betrag beim Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die [X.] leitet die Lastschrift an die Zahlstellen weiter. Gleichzeitig wird auf dem Konto des Zahlungsempfängers der [X.] unter [X.] des Eingangs gutgeschrieben (E.v.-Gutschrift, vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. § 56 Rn. 44). Über das 20
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Guthaben verfügen darf der Zahlungsempfänger zunächst nur im Einverneh-men mit dem [X.] (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/ [X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., Band 2, Bank-
und Börsenrecht Rn. [X.]; Ellen-berger aaO, § 58 Rn. 13); nach Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle entfällt der [X.]orbehalt ([X.] aaO).

Die Zahlstelle belastet das Konto des Zahlungspflichtigen am Tag des Zugangs mit dem [X.] (sog. Belastungsbuchung). Ohne Abbu-chungsauftrag ist die Zahlstelle jedoch nicht zur Einlösung berechtigt; die [X.] erfolgt insoweit, ebenso wie im Falle fehlender Deckung, nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer [X.]ornahme rückgängig gemacht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], HGB, 35.
Aufl., 2. Teil, Abschn. [X.], [X.],
[X.].
3 D/14). In diesen Fällen wird die Lastschrift als sog. Rücklastschrift (= eine Lastschrift, die nicht eingelöst wird, vgl. [X.] aaO, § 56 Rn. 23) an die [X.] zurückgegeben. Erfolgt trotz fehlenden Abbuchungsauftrags keine Rückgängigmachung, kann die Lastschrift zwar im [X.]erhältnis zwischen der Zahlstelle und der [X.] als eingelöst gelten (vgl. [X.] aaO, § 58 Rn. 34; [X.] aaO; [X.], Urteil vom 15. [X.] -
II ZR 53/80,
[X.]Z 79, 381, 388); der Kunde kann jedoch von seiner Bank, also der Zahlstelle, nach näherer Maßgabe insbesondere die Rückgängigmachung der Buchung auf seinem Konto verlangen (vgl. [X.] aaO Rn. 13; [X.] aaO D/13).

b) Auf dieser Grundlage liegt in Fällen wie hier bei vollautomatisierten Abläufen ein Computerbetrug in Form von [X.]erwendung unrichtiger Daten (§
263a Abs. 1, [X.].
[X.]) vor.
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(1) Computerbetrug in Form einer [X.]erwendung unrichtiger oder unvoll-ständiger Daten umfasst Fälle sog. [X.]. Unrichtig sind die [X.], wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat, unvollständig sind sie, wenn sie den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen (vgl. [X.]-[X.]/

[X.], § 263a
Rn. 27; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 263a, 28.
Aufl., Rn. 6 [X.]). [X.]erwendet sind die Daten, wenn sie (wie ersichtlich hier) in ein Datenverarbeitungsgerät eingebracht werden ([X.]/[X.] aaO [X.]).

Zwar werden Fälle, in denen der Täter

Auslösung des vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorganges vorspiegelt (so z.B. Dieb einer ec-Karte, der diese zur Abhebung an einem Geldautomaten verwendet), von § 263a Abs. 1, [X.]. [X.] nicht erfasst (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 12. Aufl., § 263a Rn. 35; [X.], [X.] 1997, 219, 228; vgl. auch Fischer, [X.], 60.
Aufl., § 263a Rn. 7).
In derartigen Fallkonstel-lationen ist vielmehr entscheidend, ob -
bei betrugsnaher Auslegung -
eine un-befugte [X.]erwendung von Daten im Sinne des § 263a Abs.
1,
3. Alt. [X.] statt-findet. [X.] ist sie dann, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person [X.] hätte (zum Prüfungsmaßstab im Einzelnen vgl. [X.], Be-schluss vom
21. November 2001 -
2 [X.], [X.]St
47, 160, 161 ff.).

Reicht daher der Täter vertragswidrig bei der [X.], also seiner Bank, im Wege des Online-Bankings mittels ihm überlassener PINs und TANs
Lastschriften ein, so handelt er -
bei betrugsnaher Auslegung -
insoweit nicht unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1, 3. Alt. [X.]. Denn ein Bankange-stellter der [X.], der sich mit den Fragen befasste, die anstatt [X.] der Computer prüft, würde lediglich etwa anhand der PINs und TANs des-26
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sen Zugangsberechtigung, nicht aber die allgemeine [X.]ertragswidrigkeit seines [X.]erhaltens überprüfen (vgl. [X.] in [X.]/Bieneck, Wirtschafts-strafrecht, 5. Aufl., § 49 Rn. 42, 52, der sich allerdings
mit der Tatbestandsvari-ante der [X.]. nicht befasst).

Indem der Täter fingierte Forderungen als Lastschriften im Wege des Abbuchungsauftragsverfahrens einreicht, obwohl demgemäß keine Abbu-chungsaufträge erteilt wurden, verwendet er aber unrichtige Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, [X.]. [X.]. Dies ergibt sich daraus, dass er den Lastschriftauf-trag als solchen im Abbuchungsverfahren kennzeichnet, denn damit bringt er jedenfalls regelmäßig -
so nach den Feststellungen des [X.]s (UA S.
22) auch hier
-
zumindest schlüssig zum Ausdruck, der (angeblich) [X.] habe seiner Bank einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt. Im Übrigen liegt der Möglichkeit, als Einziehender zum Lastschriftverfah-ren zugelassen zu werden, eine [X.]orprüfung durch die [X.] zu-grunde (vgl. [X.] aaO § 58 Rn. 3 sowie [X.] aaO D/42), so dass die [X.] allein mit der Übermittlung der Lastschriften an die [X.] ihr den Eindruck vermittelt, es bestünden keine Bedenken gegen die Bonität des [X.] und dessen [X.]ertragstreue (so zum Betrug auch [X.],
NJW 1977, 1834, 1836). Diese Informationsgehalte gehen jedoch über die [X.] des unberechtigten bzw. vertragswidrigen [X.]erhaltens des [X.] im darge-legten Sinne hinaus.

(2) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Tatbestandsalternative des [X.]erwendens unrichtiger oder unvollständiger Daten dann ausscheidet, so-weit diese Daten programmgemäß irrelevant sind (diese sog. [X.] Auslegung befürwortend etwa [X.] in [X.] [X.], § 263a Rn. 28; [X.]
aaO,
§ 263a
Rn. 35; im Einzelnen streitig): Die Zahlstelle bzw. de-29
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-
ren ED[X.]-Anlage prüft zwar nicht, ob einem Abbuchungsauftrag eine tatsächli-che Zahlungsverpflichtung ihres Kunden zu Grunde liegt (vgl. [X.], aaO §
58 Rn. 31); Gegenstand der -
heutzutage üblicherweise automatisierten
-
Überprüfung ist es aber jedenfalls regelmäßig, ob der Zahlstelle ein die [X.] abdeckender Abbuchungsauftrag ihres Kunden vorliegt (vgl. Hadding/ Häuser in [X.], HGB,
2. Aufl.,
Bd. 5 [X.] [X.] sowie [X.] aaO, § 56 Rn. 80).

(3) Der Täter beeinflusst bei vollautomatisierten [X.]orgängen durch die [X.]erwendung der unrichtigen Daten auch das Ergebnis eines unmittelbar ver-mögensrelevanten [X.] (vgl. hierzu näher [X.] in Kilian/Heussen, Computerrecht, 31. Lfg. 2012, Abschn. 1, Teil 10, [X.]. 102, §
263a Rn. 74 ff.). Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn und soweit die ED[X.]-Anlage der Zahlstelle keine Rückgabe der Rücklastschrift auslöst, und sie [X.] die Einlösung der Lastschrift bewirkt.

Zwar ist in Fällen wie den vorliegenden, in denen ein Abbuchungsauftrag nicht vorliegt, die Abbuchung im [X.]erhältnis zwischen der Zahlstelle und ihrem Kunden unwirksam (vgl. [X.] aaO, § 58 Rn. 34), und der Kunde kann von der Bank nach näherer Maßgabe die Rückbuchung des [X.]organges verlan-gen.

Unbeschadet dieser Möglichkeit entsteht dem Kunden aber ein mit der Einlösung der Lastschriften korrespondierender wirtschaftlicher Schaden im Sinne eines [X.]s: Das [X.]ermögen des Kontoinhabers mag sich zwar mit Blick auf die Unwirksamkeit der Abbuchung nicht in Höhe des [X.] materiell vermindern. Es tritt aber jedenfalls eine zumindest faktische [X.]ermögensminderung ein (vgl. auch [X.] aaO,
§ 49 Rn. 58 [X.] zu 31
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Fallgestaltungen, in denen der Täter sich etwa durch sog. Phishing Zugangsda-ten zu Bankkonten verschafft und mittels dieser Daten eine Bank zu Transakti-onen, namentlich Überweisungen,
veranlasst). Der Bankkunde trägt nunmehr nämlich das Risiko, die Abbuchung überhaupt zu bemerken, um eine Rückbu-chung verlangen zu können. Bis dahin weist sein Konto einen um den [X.]betrag verminderten Kontostand auf und er ist jedenfalls faktisch daran gehindert, über diesen Betrag zu disponieren.

Die Zahlstelle ist auch -
analog zu den zum [X.] entwickelten
Grundsätzen -
dem Lager ihrer Kunden zuzurechnen. Das hierfür erforderliche Näheverhältnis ist gegeben (vgl. [X.] aaO; vgl. auch [X.] aaO, a.A., insoweit ohne nähere Begründung [X.], NStZ 2004, 538, 541): Die Zahlstelle hat bereits aufgrund der vertraglichen [X.]ereinbarungen zu ihren Kunden die Möglichkeit, -
wie hier -
Abbuchungen von deren Konten zu veranlassen.

c) Das festgestellte [X.]erhalten des Angeklagten erfüllt die objektiven und subjektiven [X.]oraussetzungen des versuchten [X.] zum Nachteil der Bankkunden, von deren Konten die Lastschriften eingezogen werden soll-ten (hierzu nachfolgend unter (1)); die Tatvollendung ist hingegen im Hinblick auf einen Schadenseintritt nicht hinreichend belegt (hierzu nachfolgend unter (2)).

(1) Dem Angeklagten war bekannt, dass den Lastschriften keine reellen Forderungen zu Grunde lagen und dementsprechend keiner der lediglich [X.] zahlungspflichtigen Bankkunden seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte. Ihm ging es darum, gemeinsam mit den weiteren Tatbeteiligten ([X.]). Er handelte somit im Bewusstsein der Schädigung der betreffenden 34
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Bankkunden und daher vorsätzlich. Zudem war seine Absicht, sich und [X.] einen rechtswidrigen [X.]ermögensvorteil zu verschaffen, gegeben. Dass der An-geklagte eine rein automatisierte Bearbeitung der von ihm online übermittelten [X.] nicht in seinen [X.]orsatz aufgenommen haben könnte, liegt ohnehin fern.

Keiner weiteren Erörterung bedarf zudem, dass er durch die Übermitt-lung der [X.] die nach § 22 [X.] maßgebliche Schwelle zum [X.]ersuch überschritten hatte. Ebenso scheidet ein freiwilliger Rücktritt des [X.] ersichtlich aus.

(2) Die bisherigen Feststellungen tragen die Wertung, es sei bei den [X.] zahlungspflichtigen Bankkunden bereits ein [X.]ermögensschaden einge-treten, nicht.

(a) Dies gilt zunächst für die Würdigung des [X.]s, bereits durch ftbeträge sei ein Schaden (gemeint ist ersichtlich zum Nachteil aller Bankkunden und damit in einer Gesamthöhe von 174.612,48 Euro) eingetreten. Unmittelbare Folge der Übersendung der [X.] an die Zahlstellen war zwar, dass diese die Konten ihrer Kunden in Höhe von 9,28 Euro
belasteten (sog. Belastungsbuchung). Diese Belastungsbuchungen waren jedoch zunächst nur vorläufiger Art und mit Blick auf die fehlenden [X.] bis zum zweiten Bankarbeitstag von den Zahlstellen [X.] zu machen, so wie dies hier auch ganz überwiegend erfolgt ist. Bis da-hin mag das [X.]ermögen der Bankkunden beeinträchtigt gewesen sein, wenn und soweit die Konten zunächst einen um den [X.] verminderten Kontostand auswiesen und die Bankkunden bis zur Rückgabe der Lastschriften insoweit in ihrer Dispositionsfreiheit jedenfalls eine Zeit lang eingeschränkt wa-37
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ren. Hierzu ist jedoch bislang nichts festgestellt. Zudem ist -
jedenfalls bei voll-automatisierten Überprüfungen -
zumindest nicht fernliegend, dass eine fehlen-und damit keine auch nur faktische Beeinträchtigung des [X.]ermögens der Bank-kunden zur Folge hatte.

(b) Soweit das [X.] hinsichtlich der 785 Lastschriften, bei denen es zu keinen Rücklastschriften kam, eine [X.]ermögensschädigung der insoweit betroffenen Bankkunden angenommen hat, liegt ein vollendeter Computerbe-trug zu deren Nachteil zwar nach dem oben unter [X.]
2.
b)
(3) [X.] grundsätzlich nahe.

Jedoch blieben die Gründe für die [X.]orgänge bei den Zahlstellen insoweit ausdrücklich ungeklärt (vgl. [X.]). [X.]or diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht völlig auszuschließen, dass andere -
vom Angeklagten nicht beeinflusste -
Faktoren hierzu geführt haben.

Es kann den Feststellungen daher nur sicher das [X.]orliegen eines ver-suchten Computerbetruges zum Nachteil der Bankkunden entnommen werden.

Dass das [X.] mit Blick (allein) auf den einheitlich gefassten Ta-tentschluss lediglich eine Tat
angenommen hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.

3. Einen vollendeten Computerbetrug zum

N a c h t e i l

der

R a i f f -e i s e n
b a n k

ergeben die bisherigen Feststellungen nicht. Es ist jedenfalls ein [X.] zu deren Nachteil bislang nicht hinreichend belegt.

40
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Ob in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Täter (auch) bewirkt, dass die [X.] die [X.] auf seinem Konto vorläufig gutschreibt, ein Computerbetrug zu deren Nachteil bereits
deswegen ausschei-det, weil die ED[X.]-Anlage dieser Bank weder die zugrundeliegenden Forderun-gen (in diese Richtung wohl [X.] aaO, § 49 Rn. 42, 52; anders [X.]/

Winkelbauer [X.] 1986, 654, 656) noch das [X.]orliegen von Abbuchungsaufträgen überprüft, kann offenbleiben. Denn die bisherigen Feststellungen tragen [X.] den vom [X.] angenommenen [X.] nicht:

Im Ansatzpunkt zutreffend geht das [X.] zwar davon aus, dass auch die Erteilung einer [X.]orbehaltsgutschrift zu einer schadensgleichen [X.]er-mögensgefährdung führen kann, soweit der Kontoinhaber tatsächlich die Mög-lichkeit hat, auf den vorläufig gutgeschriebenen Betrag zuzugreifen (vgl. zum insoweit gleich zu behandelnden Fall der betrügerischen Scheckeinreichung [X.], Beschluss
vom 6. März 2012 -
4 [X.]; Beschluss vom 24. April 2007 -
4 [X.], [X.], 236, 237; [X.] aaO,
§ 49 Rn. 16) und die [X.] nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zukommende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine [X.]ermö-genseinbuße gesichert ist.

Die bisherigen Feststellungen des [X.]s belegen jedenfalls ange-sichts des unmittelbar bei der [X.] entstandenen [X.]erdachts und der bereits am Morgen des 29. April
2011
erfolgten Sperrung des Kontos keine
k o n k r e t e

.

gutgeschriebenen Beträge zugreifen zu können. [X.] abstrakte Möglichkeiten reichen zur Annahme einer schadensgleichen [X.]ermögensgefährdung bei der [X.] jedoch nicht aus.

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47
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4. Die bisherigen Feststellungen würden im Übrigen mit Blick auf eine Schädigung der [X.] noch nicht einmal einen Schuldspruch wegen
v e r s u c h t e n

[X.] zu deren Nachteil tragen. Die [X.] ergeben bislang nicht hinreichend, dass der Angeklagte davon ausgegan-gen sein könnte, es könne auf

gutgeschriebenen Beträge sofort ohne Weiteres zugegriffen werden. Schon die telefonische Nachfrage von S.

zur [X.]erfügbarkeit der gutgeschriebenen Be-träge spricht dagegen, dass S.

, der wiederholt mit der Bank in [X.] Kontakt gestanden hatte, davon ausging, die Bank sei zu diesem Zeit-punkt zur Auszahlung verpflichtet. Bestätigt wird dies durch den späteren [X.]er-such, (nur) 10.000 Euro
abzuheben. Die Beschränkung auf eine solche ver-gleichsweise geringe Teilsumme hätte aus der Sicht des [X.] keinen Sinn, wenn die Auffassung bestanden hätte, es bestünde ein sofortiger Auszah-lungsanspruch hinsichtlich des gesamten Betrags.

5. [X.] hat erwogen,
ob, wie vom [X.] zwar nicht [X.], im Rahmen der Strafzumessung aber angedeutet, ein Computerbetrug zum Nachteil der Zahlstellen vorliegen könnte. Möglicherweise könnte die Er-wägung zu Grunde gelegen haben, dass den Zahlstellen, die trotz fehlender Abbuchungsaufträge keine Rücklastschriften erteilten, jedoch jederzeit damit rechnen mussten, von ihren Kunden zu einer Rückgängigmachung der Abbu-chung oder zu Ersatzleistungen aufgefordert zu werden, ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (so wohl [X.] aaO, § 49 Rn. 57, 58 [X.] für Fälle [X.] Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren).
Jedoch fehlen nähere Feststellungen zu derartigen [X.]orgängen bei den Zahlstellen.

6. [X.] (§ 265b [X.]) gegenüber der M.

48
49
50
-
19
-
A.

e-klagte erst hinzugezogen
wurde, nachdem die Zulassung des Konto des

.

e-tracht. Im Übrigen läge ein Kreditantrag im Sinne dieser [X.]orschrift (vgl. hierzu näher [X.]
aaO, § 265b Rn. 51 [X.]) zwar vor, wenn nach den getroffe-nen [X.]ereinbarungen der vorläufig gutgeschriebene Betrag zur freien [X.]erfügung gestellt werden sollte (vgl. [X.] aaO Rn. 36, 54 [X.]). Dass dies aber so gewesen sein könnte, ergeben die Feststellungen nicht.

I[X.].

[X.] hat daher aus Gründen der [X.] mit Zustimmung des [X.] das [X.]erfahren auf den [X.]orwurf des versuchten [X.] zum Nachteil der Bankkunden (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 1990 -
3 [X.], [X.] 1991, 496) in 18.031 tateinheitlichen Fällen beschränkt. Denn aus den unter [X.] dargelegten Gründen tragen die bisherigen Feststellungen lediglich den Schuldspruch we-gen (versuchten) Computerbetruges, und zwar zum Nachteil der angeblich [X.] Bankkunden. Angesichts der in objektiver Hinsicht bedeuten-den [X.]ielzahl der ansonsten maßgeblichen bankinternen [X.]orgänge und der Notwendigkeit, dem Angeklagten die entsprechende subjektive Tatseite nach-zuweisen, würde die weitere Aufklärung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Gleiches gilt, soweit es bei 785 Lastschriften aus ungeklärten Grün-den nicht zu Rücklastschriften kam.

Dementsprechend wird insbesondere der [X.]orwurf des [X.] zum Nachteil der [X.] sowie
der Zahlstellen, des

v o l l e n d e t e n

[X.] zum Nachteil der angeblich Zahlungspflichtigen
und der [X.]er-51
52
-
20
-
wirklichung weiterer 785 tateinheitlicher Fälle des [X.] zum Nach-teil der Bankkunden
von der Strafverfolgung ausgenommen.

[X.].

Infolge der [X.]erfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO war daher der Schuldspruch wie geschehen zu ändern und neu zu fassen. Die gleichartige Tateinheit wurde im Tenor zum Ausdruck gebracht, Gründe der Übersichtlich-keit (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 13. November 2010
-
1 [X.]/09 Rn.
69 [X.], insoweit in NStZ 2011, 37 ff. nicht abgedruckt) gebieten hier nichts anderes.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, zumal
schon die Anklage von einer Schädigung der Bankkunden aus-gegangen ist und der [X.] seine Zustimmung zur [X.] (§ 154a Abs. 2 StPO) der [X.]erteidigung mitgeteilt hat. Ohnehin lag auf der Hand, dass das Geld von den Konten
der Bankkunden abgezogen werden soll-te.

[X.]I.

Der Strafausspruch kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen blei-ben.

Der Umstand, dass das [X.] die verhängte Strafe aus dem Straf-rahmen des § 263a Abs. 1 [X.] bestimmt und die fakultative Strafmilderung wegen [X.]ersuchs nach § 23 Abs. 2 [X.], § 49 Abs. 1 [X.] nicht geprüft hat, 53
54
55
56
-
21
-

t-geschehen mit Blick auf die ganz überwiegende Rückabwicklung der Lastschrif-

(UA [X.]). So hat es (auch) im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich zu Grun-ehlende(n) Realisierung des Betrugs-insbesondere darauf gestützt, dass die Tat einen einschlägigen Bewährungs-bruch des Angeklagten darstellte. Das [X.] hat sich ersichtlich nicht
an der Strafrahmenobergrenze des § 263a Abs. 1 [X.] orientiert. Angesichts [X.] kann der Senat sicher ausschließen, dass die Schuldspruchänderung selbst bei Zugrundelegung eines veränderten Strafrahmens Einfluss auf die ohnehin maßvolle Strafe gehabt hätte.

Gleiches gilt, soweit diejenigen (tateinheitlich verwirklichten) 785 Fälle von der Strafverfolgung ausgenommen wurden, in denen keine Rücklastschrif-ten ergingen, so dass es bei einer endgültigen Wertstellung auf dem Konto

Höhe von insgesamt 7.284,80 Euro
verblieb. Diese Summe stellt lediglich einen geringfügigen Bruchteil des jedenfalls verbleibenden inten-dierten Gesamtschadens in Höhe von 167.327,68 Euro
dar.

[X.]II.

Eine Erstreckung der Berichtigung des Schuldspruchs auch auf den früheren Mitangeklagten [X.]

gemäß
§ 357 StPO kam nicht in Betracht, weil die Änderung des Schuldspruchs auf einer [X.]erfahrensbeschränkung be-ruhte (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2008 -
1 [X.] [X.], insoweit in [X.], 17
f. nicht abgedruckt).

57
58
-
22
-
[X.][X.]

Der allenfalls geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

IX.

Der Schriftsatz vom 21. Januar 2013 lag bei der Beratung vor.
[X.] Rothfuß

Ri[X.] Prof. Dr. Sander und

Ri[X.] Prof. Dr. Radtke sind infolge

Urlaubsabwesenheit an der

Unterschrift gehindert.

[X.] Cirener
59
60

Meta

1 StR 416/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 1 StR 416/12 (REWIS RS 2013, 8836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8836

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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