Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 1 StR 416/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8805

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DREIECKSBETRUG COMPUTERBETRUG

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Gegenstand

Computerbetrug bei der Abbuchungsauftragslastschrift


Leitsatz

Zum Computerbetrug bei Abbuchungsauftragslastschrift.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2012 wird

a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf des versuchten [X.] zum Nachteil der Bankkunden in 18.031 tateinheitlichen Fällen beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchten [X.] in 18.031 tateinheitlichen Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

[X.]as [X.] hat den Angeklagten A.     wegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zu seinem Nachteil wurden sein Laptop der Marke [X.] MacBook Pro, Modell Nr. A 1260, und sein Mobiltelefon [X.] eingezogen. [X.]en nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]hat das [X.] wegen Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. [X.]iese Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Einen weiteren Mitangeklagten hat es freigesprochen und angeordnet, dass er für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist.

2

[X.]ie Revision des Angeklagten, mit der die [X.]erletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3

Es liegen folgende Feststellungen und Wertungen des [X.]s zugrunde:

4

1. [X.]as [X.] hat festgestellt:

5

[X.]er bereits rechtskräftig verurteilte [X.]verfügte im Frühjahr 2011 über zwei [X.]ateien, die persönliche [X.]atensätze von 30.002 Personen enthielten. [X.]iese [X.]atensätze umfassten neben Namen und Anschrift der Personen auch eine Kontoverbindung (Bankleitzahl sowie die Kontonummer). Sie sollten - so der Plan des [X.] sowie mindestens eines weiteren Beteiligten namens „E.  “ - dazu missbraucht werden, im Wege des Lastschriftverfahrens über ein von einem Strohmann zu errichtendes Bankkonto Geldbeträge in Höhe von unter 10 Euro von den in den [X.]atensätzen enthaltenen Konten abzubuchen, dies ohne Zustimmung der jeweiligen Bankkunden. Zu diesem Zwecke hatte bereits der ebenfalls rechtskräftig verurteilte [X.]    in Begleitung des Mitangeklagten [X.] mittels falscher Personaldokumente und einer frei erfundenen Firmenlegende bei der [X.](im Folgenden: [X.]) ein Geschäftskonto auf den Namen „M.         “ errichtet und plangemäß die erforderliche Zulassung zum Lastschriftverfahren bewirkt. Nachdem erste [X.]ersuche zur Umsetzung des Tatplans gescheitert waren, kam [X.] mit dem Angeklagten dahingehend überein, dass er, der Angeklagte, am weiteren Geschehen mitwirken und die technische Abwicklung der geplanten Abbuchungen vornehmen sollte.

6

[X.]er Angeklagte führte die geplanten Abbuchungen aufgrund einheitlich zuvor gefassten Entschlusses am 28. April 2011 zwischen 17.57 Uhr und 19.36 Uhr und am darauf folgenden Tag zwischen 11.50 Uhr und 14.37 Uhr aus. [X.]abei bediente er sich einer speziellen Software, mit der im [X.] bis zu 500 Abbuchungen in einem Buchungsvorgang zusammengefasst werden konnten. In insgesamt 39 solcher Buchungsvorgänge übermittelte der Angeklagte 18.816 [X.] an ein Unternehmen namens [X.]        , das seitens der [X.] mit der technischen Abwicklung des Lastschriftverfahrens beauftragt worden war. [X.]ie [X.]aten der angeblich zahlungspflichtigen Bankkunden entnahm er den genannten zwei [X.]ateien [X.]s. [X.]urch Eintrag der Ziffer 4 in dem dafür vorgesehenen Feld der Maske kennzeichnete er die [X.] als solche im Abbuchungsauftragsverfahren und erweckte damit den unzutreffenden Eindruck, die jeweiligen Kontoinhaber hätten einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt. [X.]er einzuziehende Betrag belief sich jeweils auf 9,28 Euro, der [X.]erwendungszweck enthielt die frei erfundene Angabe „Telefongebühren 0900300182414695 Firma G.  GmbH [X.], [X.]“. [X.]ass mittels der [X.] nicht reelle Forderungen eingezogen werden sollten und dementsprechend keiner der Kontoinhaber einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte, war dem Angeklagten bekannt. Ihm ging es darum, gemeinsam mit den weiteren Tatbeteiligten über die im Lastschriftverfahren „eingezogenen Beträge verfügen zu können“.

7

[X.]ie [X.]          leitete automatisiert die [X.] an die jeweilige kontoführende Bank (im Folgenden: Zahlstellen) der angeblich zahlungspflichtigen Bankkunden weiter. [X.]ementsprechend wurden deren Konten belastet. Ebenso wurde jeweils ein Betrag gleicher Höhe auf dem Konto des „M.       “ (insgesamt 174.612,48 Euro) vorläufig gutgeschrieben. Bis zur endgültigen Wertstellung (drei Werktage nach Eingang des Auftrages) war ein Zugriff auf die vorläufig gutgeschriebenen Geldbeträge nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der [X.] möglich.

8

Großteils „widersprachen“ die Zahlstellen der jeweiligen Lastschrift, gaben die [X.] an die [X.] als sog. Rücklastschrift zurück und belasteten das Konto des „M.       “ mit Rücklastschriftgebühren.

9

Angesichts der zahlreichen Rücklastschriften, die bereits am Morgen des 29. April 2011 bei der [X.] eingegangen waren, sperrte ein Bankangestellter der [X.] am späten [X.]ormittag das Konto des „M.         “, nachdem er bereits um 9.30 Uhr auf telefonische Nachfrage des [X.]zur [X.]erfügbarkeit des gutgeschriebenen Geldes nur ausweichend geantwortet hatte. Ein gemeinsamer am Nachmittag in Auftrag von [X.]unternommener [X.]ersuch des [X.]    und [X.], bei der [X.] 10.000 Euro abzuheben, scheiterte dementsprechend.

Aus nicht festgestellten Gründen sind von den verfahrensgegenständlichen 18.816 [X.]n insgesamt 785 Lastschriften von den Zahlstellen nicht als Rücklastschriften an die [X.] zurückgegeben worden, obwohl auch in diesen Fällen keine Abbuchungsaufträge ihrer Kunden vorlagen. [X.]ies führte dazu, dass es insoweit bei einer endgültigen Wertstellung auf dem Konto des „M.       “ in Höhe von insgesamt 7.284,80 Euro verblieb. [X.]ennoch wies das Konto des „M.         “ wegen Rücklastschriftgebühren, die in den anderen Fällen entstanden waren, ein [X.] in Höhe von 34.701,39 Euro auf.

2. [X.]as [X.] hat das Geschehen mit Blick auf den von Anfang an erstrebten [X.] ([X.]) als  e i n e  Tat des vollendeten [X.] (§ 263a [X.]) in Form unbefugter [X.]erwendung von [X.]aten gewertet. Letztlich hat es, wie den [X.] ([X.]) entnommen werden kann, offen gelassen, ob „als Geschädigter der Tat die [X.] (…) oder die bezogenen Kontoinhaber (bzw. deren Banken) anzusehen sind“. [X.]ie Tatvollendung verstehe sich hinsichtlich der 785 Lastschriften, in denen es trotz fehlenden Abbuchungsauftrags zu keinen Rücklastschriften kam, von selbst; im Übrigen liege ein [X.] zum Nachteil der [X.] vor. Bereits mit der Abbuchung der eingezogenen Beträge vom Konto der vermeintlich Zahlungspflichtigen sei eine schädigende [X.]ermögensminderung eingetreten ([X.], 61).

II.

[X.]en [X.]erfahrensrügen bleibt aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen der Erfolg versagt.

[X.]

[X.]er [X.] hat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 i.[X.].m. Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung des [X.]s die aus der [X.] ersichtliche Beschränkung vorgenommen, da ein weitergehender Schuldspruch im vorliegenden Fall nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. [X.]ie Feststellung eines vollendeten [X.]elikts würde einen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern. [X.]ie bisherigen Feststellungen tragen aber bereits jetzt sicher den Schuldspruch wegen eines versuchten [X.] (§ 263a Abs. 2 i.[X.].m. § 263 Abs. 2 [X.], §§ 22, 23 [X.]) zum Nachteil der nur angeblich zahlungspflichtigen Bankkunden.

1. Ein vollendeter Computerbetrug ist nicht hinreichend festgestellt.

[X.]as [X.] geht insgesamt von einem vollendeten Computerbetrug mit einem Gesamtschaden in Höhe von 174.612,48 Euro aus, dies allerdings bei unterschiedlichen Geschädigten. Bezogen auf diejenigen 785 Lastschriften, bei denen es nicht zu Rücklastschriften kam, sondern die [X.] auf dem Konto des „M.        “ endgültig wertgestellt wurden (insgesamt 7.284,80 Euro), hat das [X.] ersichtlich eine [X.]ermögensschädigung bei den Bankkunden angenommen, von deren Konten die jeweiligen Lastschrifteinzüge erfolgten. Soweit es im Übrigen weit überwiegend zu Rücklastschriften kam, hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bereits zuvor ein [X.] in voller Höhe bei der [X.] entstanden sei, indem diese auf dem Konto des „M.        “ die [X.] vorläufig gutgeschrieben habe. Ergänzend stellt das [X.] auch darauf ab, dass bereits bei der „Abbuchung“ der [X.] ebenfalls ein [X.]ermögensschaden (gemeint ist wohl: bei den Bankkunden) in voller Höhe, mithin insgesamt 174.612,48 Euro, eingetreten sei. Auch hält es ersichtlich eine [X.]ermögensschädigung bei den Zahlstellen für möglich.

[X.]iese Wertungen halten schon im Ansatz rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Indem das [X.] im [X.] davon ausgegangen ist, dass ein zunächst bei der [X.] entstandener [X.] letztlich andernorts, hier namentlich bei 785 Bankkunden in einen endgültigen Schaden umgeschlagen ist, hat es die tatbestandlichen [X.]oraussetzungen des [X.] nicht hinreichend in den Blick genommen. [X.]ie bloße Feststellung einer Tathandlung im Sinne des § 263a Abs. 1 [X.] und einer [X.]ermögensschädigung bei verschiedenen Beteiligten genügt nicht. [X.] sind vielmehr (nur) diejenigen [X.]ermögensschädigungen, die für sich genommen unmittelbare Folge eines vermögensrelevanten [X.]atenverarbeitungsvorgangs sind, und dieser [X.]atenverarbeitungsvorgang muss seinerseits unmittelbar durch die Tathandlung beeinflusst sein. [X.]ies erfordert eine getrennte Betrachtung der einzelnen - hier freilich ineinander übergreifenden - [X.]atenverarbeitungsvorgänge bei den beteiligten Banken.

[X.]arüber hinaus sind die Feststellungen zum Schadenseintritt insgesamt unvollständig.

2. [X.]as vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellte [X.]erhalten des Angeklagten erfüllt jedoch die Merkmale des - versuchten - ([X.]reiecks-)[X.] (§ 263a Abs. 2 i.[X.].m. § 263 Abs. 2 [X.], §§ 22, 23 [X.]) zum Nachteil der Bankkunden, von deren Konten die [X.] von jeweils 9,28 Euro eingezogen werden sollten. [X.]ie Feststellungen belegen, dass der Angeklagte nach seinem Tatentschluss zur [X.]erwirklichung des [X.] unmittelbar angesetzt hat (§ 22 [X.]) und nicht strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 [X.]).

a) [X.]iese rechtliche Bewertung folgt aus den banktechnischen Abläufen des Lastschriftverfahrens, die, soweit sich - wie hier - des Abbuchungsauftragsverfahrens bedient wird, Besonderheiten aufweisen.

Allgemein stellt das Lastschriftverfahren ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar, das im Gegensatz zur Giroüberweisung nicht vom Zahlenden, sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, [X.]St 50, 147, 151 ff. [X.]). Neben dem Zahlungspflichtigen selbst und dem Zahlungsempfänger sind dabei die als "[X.]“ bezeichnete [X.] (hier die [X.]) und die als "Zahlstelle" bezeichnete(n) Bank(en) des bzw. der Zahlungspflichtigen beteiligt.

Für die Ausführung von Zahlungen mittels Abbuchungsauftragslastschrift muss der Zahlungspflichtige - im Unterschied zur Einzugsermächtigungslastschrift (vgl. hierzu eingehend [X.] aaO) - seine Bank unmittelbar anweisen, die Abbuchungsauftragslastschrift seinem Konto zu belasten und den [X.] an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln (sog. Abbuchungsauftrag, vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 13).

[X.]er Zahlungsempfänger setzt sodann den Zahlungsvorgang in Gang, indem er seiner Bank, also der [X.], mit der Lastschrift den Auftrag erteilt, den geschuldeten Betrag beim Zahlungspflichtigen einzuziehen. [X.]ie [X.] leitet die Lastschrift an die Zahlstellen weiter. Gleichzeitig wird auf dem Konto des Zahlungsempfängers der [X.] unter [X.]orbehalt des Eingangs gutgeschrieben (E.v.-Gutschrift, vgl. [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. § 56 Rn. 44). Über das Guthaben verfügen darf der Zahlungsempfänger zunächst nur im Einvernehmen mit dem [X.] (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., Band 2, Bank- und Börsenrecht Rn. [X.]; [X.] aaO, § 58 Rn. 13); nach Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle entfällt der [X.]orbehalt ([X.] aaO).

[X.]ie Zahlstelle belastet das Konto des Zahlungspflichtigen am Tag des Zugangs mit dem [X.] (sog. Belastungsbuchung). Ohne Abbuchungsauftrag ist die Zahlstelle jedoch nicht zur Einlösung berechtigt; die Kontobelastung erfolgt insoweit, ebenso wie im Falle fehlender [X.]eckung, nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer [X.]ornahme rückgängig gemacht (vgl. [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 35. Aufl., 2. Teil, Abschn. [X.], [X.], [X.]. 3 [X.]/14). In diesen Fällen wird die Lastschrift als sog. Rücklastschrift (= eine Lastschrift, die nicht eingelöst wird, vgl. [X.] aaO, § 56 Rn. 23) an die [X.] zurückgegeben. Erfolgt trotz fehlenden Abbuchungsauftrags keine Rückgängigmachung, kann die Lastschrift zwar im [X.]erhältnis zwischen der Zahlstelle und der [X.] als eingelöst gelten (vgl. [X.] aaO, § 58 Rn. 34; [X.] aaO; [X.], Urteil vom 15. [X.]ezember 1980 - [X.], [X.]Z 79, 381, 388); der Kunde kann jedoch von seiner Bank, also der Zahlstelle, nach näherer Maßgabe insbesondere die Rückgängigmachung der Buchung auf seinem Konto verlangen (vgl. [X.] aaO Rn. 13; [X.] aaO [X.]/13).

b) Auf dieser Grundlage liegt in Fällen wie hier bei vollautomatisierten Abläufen ein Computerbetrug in Form von [X.]erwendung unrichtiger [X.]aten (§ 263a Abs. 1, [X.]. [X.]) vor.

(1) Computerbetrug in Form einer [X.]erwendung unrichtiger oder unvollständiger [X.]aten umfasst Fälle sog. [X.]. Unrichtig sind die [X.]aten, wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat, unvollständig sind sie, wenn sie den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen (vgl. [X.]-[X.]/[X.], § 263a Rn. 27; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 263a, 28. Aufl., Rn. 6 [X.]). [X.]erwendet sind die [X.]aten, wenn sie (wie ersichtlich hier) in ein [X.]atenverarbeitungsgerät eingebracht werden ([X.]/[X.] aaO [X.]).

Zwar werden Fälle, in denen der Täter „lediglich“ seine Berechtigung zur Auslösung des vermögensrelevanten [X.]atenverarbeitungsvorganges vorspiegelt (so z.B. [X.]ieb einer ec-Karte, der diese zur Abhebung an einem Geldautomaten verwendet), von § 263a Abs. 1, [X.]. [X.] nicht erfasst (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 12. Aufl., § 263a Rn. 35; [X.], [X.] 1997, 219, 228; vgl. auch Fischer, [X.], 60. Aufl., § 263a Rn. 7). In derartigen Fallkonstellationen ist vielmehr entscheidend, ob - bei betrugsnaher Auslegung - eine unbefugte [X.]erwendung von [X.]aten im Sinne des § 263a Abs. 1, 3. Alt. [X.] stattfindet. [X.] ist sie dann, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person [X.] hätte (zum Prüfungsmaßstab im Einzelnen vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2001 - 2 [X.], [X.]St 47, 160, 161 ff.).

Reicht daher der Täter vertragswidrig bei der [X.], also seiner Bank, im Wege des Online-Bankings mittels ihm überlassener PINs und [X.] Lastschriften ein, so handelt er - bei betrugsnaher Auslegung - insoweit nicht unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1, 3. Alt. [X.]. [X.]enn ein Bankangestellter der [X.], der sich mit den Fragen befasste, die anstatt dessen der Computer prüft, würde lediglich etwa anhand der PINs und [X.] dessen Zugangsberechtigung, nicht aber die allgemeine [X.]ertragswidrigkeit seines [X.]erhaltens überprüfen (vgl. [X.] in [X.]/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 49 Rn. 42, 52, der sich allerdings mit der Tatbestandsvariante der [X.]. nicht befasst).

Indem der Täter fingierte Forderungen als Lastschriften im Wege des Abbuchungsauftragsverfahrens einreicht, obwohl demgemäß keine Abbuchungsaufträge erteilt wurden, verwendet er aber unrichtige [X.]aten im Sinne des § 263a Abs. 1, [X.]. [X.]. [X.]ies ergibt sich daraus, dass er den [X.] als solchen im Abbuchungsverfahren kennzeichnet, denn damit bringt er jedenfalls regelmäßig - so nach den Feststellungen des [X.]s ([X.]) auch hier - zumindest schlüssig zum Ausdruck, der (angeblich) Zahlungspflichtige habe seiner Bank einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt. Im Übrigen liegt der Möglichkeit, als Einziehender zum Lastschriftverfahren zugelassen zu werden, eine [X.]orprüfung durch die [X.] zugrunde (vgl. [X.] aaO § 58 Rn. 3 sowie [X.] aaO [X.]/42), so dass die [X.] allein mit der Übermittlung der Lastschriften an die Zahlstelle ihr den Eindruck vermittelt, es bestünden keine Bedenken gegen die Bonität des [X.] und dessen [X.]ertragstreue (so zum Betrug auch [X.], NJW 1977, 1834, 1836). [X.]iese Informationsgehalte gehen jedoch über die Frage des unberechtigten bzw. vertragswidrigen [X.]erhaltens des [X.] im dargelegten Sinne hinaus.

(2) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Tatbestandsalternative des [X.]erwendens unrichtiger oder unvollständiger [X.]aten dann ausscheidet, soweit diese [X.]aten [X.] irrelevant sind (diese sog. computerspezifische Auslegung befürwortend etwa [X.] in [X.] [X.], § 263a Rn. 28; [X.] aaO, § 263a Rn. 35; im Einzelnen streitig): [X.]ie Zahlstelle bzw. deren E[X.][X.]-Anlage prüft zwar nicht, ob einem Abbuchungsauftrag eine tatsächliche Zahlungsverpflichtung ihres Kunden zu Grunde liegt (vgl. [X.], aaO § 58 Rn. 31); Gegenstand der - heutzutage üblicherweise automatisierten - Überprüfung ist es aber jedenfalls regelmäßig, ob der Zahlstelle ein die Lastschrift abdeckender Abbuchungsauftrag ihres Kunden vorliegt (vgl. Hadding/Häuser in [X.], HGB, 2. Aufl., Bd. 5 [X.]. [X.] sowie [X.] aaO, § 56 Rn. 80).

(3) [X.]er Täter beeinflusst bei vollautomatisierten [X.]orgängen durch die [X.]erwendung der unrichtigen [X.]aten auch das Ergebnis eines unmittelbar vermögensrelevanten [X.]atenverarbeitungsvorgangs (vgl. hierzu näher [X.] in Kilian/Heussen, Computerrecht, 31. Lfg. 2012, Abschn. 1, Teil 10, [X.]. 102, § 263a Rn. 74 ff.). Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn und soweit die E[X.][X.]-Anlage der Zahlstelle keine Rückgabe der Rücklastschrift auslöst, und sie mithin die Einlösung der Lastschrift bewirkt.

Zwar ist in Fällen wie den vorliegenden, in denen ein Abbuchungsauftrag nicht vorliegt, die Abbuchung im [X.]erhältnis zwischen der Zahlstelle und ihrem Kunden unwirksam (vgl. [X.] aaO, § 58 Rn. 34), und der Kunde kann von der Bank nach näherer Maßgabe die Rückbuchung des [X.]organges verlangen.

Unbeschadet dieser Möglichkeit entsteht dem Kunden aber ein mit der Einlösung der Lastschriften korrespondierender wirtschaftlicher Schaden im Sinne eines [X.]s: [X.]as [X.]ermögen des Kontoinhabers mag sich zwar mit Blick auf die Unwirksamkeit der Abbuchung nicht in Höhe des [X.]es materiell vermindern. Es tritt aber jedenfalls eine zumindest faktische [X.]ermögensminderung ein (vgl. auch [X.] aaO, § 49 Rn. 58 [X.] zu Fallgestaltungen, in denen der Täter sich etwa durch sog. Phishing Zugangsdaten zu Bankkonten verschafft und mittels dieser [X.]aten eine Bank zu Transaktionen, namentlich Überweisungen, veranlasst). [X.]er Bankkunde trägt nunmehr nämlich das Risiko, die Abbuchung überhaupt zu bemerken, um eine Rückbuchung verlangen zu können. Bis dahin weist sein Konto einen um den [X.] verminderten Kontostand auf und er ist jedenfalls faktisch daran gehindert, über diesen Betrag zu disponieren.

[X.]ie Zahlstelle ist auch - analog zu den zum [X.]reiecksbetrug entwickelten Grundsätzen - dem Lager ihrer Kunden zuzurechnen. [X.]as hierfür erforderliche Näheverhältnis ist gegeben (vgl. [X.] aaO; vgl. auch [X.] aaO, a.A., insoweit ohne nähere Begründung [X.], NStZ 2004, 538, 541): [X.]ie Zahlstelle hat bereits aufgrund der vertraglichen [X.]ereinbarungen zu ihren Kunden die Möglichkeit, - wie hier - Abbuchungen von deren Konten zu veranlassen.

c) [X.]as festgestellte [X.]erhalten des Angeklagten erfüllt die objektiven und subjektiven [X.]oraussetzungen des versuchten [X.] zum Nachteil der Bankkunden, von deren Konten die Lastschriften eingezogen werden sollten (hierzu nachfolgend unter (1)); die Tatvollendung ist hingegen im Hinblick auf einen Schadenseintritt nicht hinreichend belegt (hierzu nachfolgend unter (2)).

(1) [X.]em Angeklagten war bekannt, dass den Lastschriften keine reellen Forderungen zu Grunde lagen und dementsprechend keiner der lediglich angeblich zahlungspflichtigen Bankkunden seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte. Ihm ging es darum, gemeinsam mit den weiteren Tatbeteiligten über die im Lastschriftverfahren „eingezogenen Beträge verfügen zu können“ ([X.]). Er handelte somit im Bewusstsein der Schädigung der betreffenden Bankkunden und daher vorsätzlich. Zudem war seine Absicht, sich und [X.]ritten einen rechtswidrigen [X.]ermögensvorteil zu verschaffen, gegeben. [X.]ass der Angeklagte eine rein automatisierte Bearbeitung der von ihm online übermittelten [X.] nicht in seinen [X.]orsatz aufgenommen haben könnte, liegt ohnehin fern.

Keiner weiteren Erörterung bedarf zudem, dass er durch die Übermittlung der [X.] die nach § 22 [X.] maßgebliche Schwelle zum [X.]ersuch überschritten hatte. Ebenso scheidet ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten ersichtlich aus.

(2) [X.]ie bisherigen Feststellungen tragen die Wertung, es sei bei den angeblich zahlungspflichtigen Bankkunden bereits ein [X.]ermögensschaden eingetreten, nicht.

(a) [X.]ies gilt zunächst für die Würdigung des [X.]s, bereits durch die „Abbuchung“ der [X.] sei ein Schaden (gemeint ist ersichtlich zum Nachteil aller Bankkunden und damit in einer Gesamthöhe von 174.612,48 Euro) eingetreten. Unmittelbare Folge der Übersendung der [X.] an die Zahlstellen war zwar, dass diese die Konten ihrer Kunden in Höhe von 9,28 Euro belasteten (sog. Belastungsbuchung). [X.]iese Belastungsbuchungen waren jedoch zunächst nur vorläufiger Art und mit Blick auf die fehlenden Abbuchungsaufträge bis zum zweiten Bankarbeitstag von den Zahlstellen rückgängig zu machen, so wie dies hier auch ganz überwiegend erfolgt ist. Bis dahin mag das [X.]ermögen der Bankkunden beeinträchtigt gewesen sein, wenn und soweit die Konten zunächst einen um den [X.] verminderten Kontostand auswiesen und die Bankkunden bis zur Rückgabe der Lastschriften insoweit in ihrer [X.]ispositionsfreiheit jedenfalls eine Zeit lang eingeschränkt waren. Hierzu ist jedoch bislang nichts festgestellt. Zudem ist - jedenfalls bei vollautomatisierten Überprüfungen - zumindest nicht fernliegend, dass eine fehlende [X.]ispositionsmöglichkeit allenfalls auf eine „logische Sekunde“ begrenzt war und damit keine auch nur faktische Beeinträchtigung des [X.]ermögens der Bankkunden zur Folge hatte.

(b) Soweit das [X.] hinsichtlich der 785 Lastschriften, bei denen es zu keinen Rücklastschriften kam, eine [X.]ermögensschädigung der insoweit betroffenen Bankkunden angenommen hat, liegt ein vollendeter Computerbetrug zu deren Nachteil zwar nach dem oben unter [X.] 2. b) [X.] grundsätzlich nahe.

Jedoch blieben die Gründe für die [X.]orgänge bei den Zahlstellen insoweit ausdrücklich ungeklärt (vgl. [X.]). [X.]or diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht völlig auszuschließen, dass andere - vom Angeklagten nicht beeinflusste - Faktoren hierzu geführt haben.

Es kann den Feststellungen daher nur sicher das [X.]orliegen eines versuchten [X.] zum Nachteil der Bankkunden entnommen werden.

[X.]ass das [X.] mit Blick (allein) auf den einheitlich gefassten Tatentschluss lediglich eine Tat angenommen hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.

3. Einen vollendeten Computerbetrug zum  N a c h t e i l  der  R a i f f e i s e n b a n k  ergeben die bisherigen Feststellungen nicht. Es ist jedenfalls ein [X.] zu deren Nachteil bislang nicht hinreichend belegt.

Ob in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Täter (auch) bewirkt, dass die [X.] die [X.] auf seinem Konto vorläufig gutschreibt, ein Computerbetrug zu deren Nachteil bereits deswegen ausscheidet, weil die E[X.][X.]-Anlage dieser Bank weder die zugrundeliegenden Forderungen (in diese Richtung wohl [X.] aaO, § 49 Rn. 42, 52; anders [X.]/Winkelbauer [X.] 1986, 654, 656) noch das [X.]orliegen von Abbuchungsaufträgen überprüft, kann offenbleiben. [X.]enn die bisherigen Feststellungen tragen jedenfalls den vom [X.] angenommenen [X.] nicht:

Im Ansatzpunkt zutreffend geht das [X.] zwar davon aus, dass auch die Erteilung einer [X.]orbehaltsgutschrift zu einer schadensgleichen [X.]ermögensgefährdung führen kann, soweit der Kontoinhaber tatsächlich die Möglichkeit hat, auf den vorläufig gutgeschriebenen Betrag zuzugreifen (vgl. zum insoweit gleich zu behandelnden Fall der betrügerischen Scheckeinreichung [X.], Beschluss vom 6. März 2012 - 4 [X.]; Beschluss vom 24. April 2007 - 4 [X.], [X.], 236, 237; [X.] aaO, § 49 Rn. 16) und die [X.] nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zukommende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine [X.]ermögenseinbuße gesichert ist.

[X.]ie bisherigen Feststellungen des [X.]s belegen jedenfalls angesichts des unmittelbar bei der [X.] entstandenen [X.]erdachts und der bereits am Morgen des 29. April 2011 erfolgten Sperrung des Kontos keine  k o n k r e t e  Möglichkeit, auf die vorläufig dem Konto des „M.         “ gutgeschriebenen Beträge zugreifen zu können. [X.] abstrakte Möglichkeiten reichen zur Annahme einer schadensgleichen [X.]ermögensgefährdung bei der [X.] jedoch nicht aus.

4. [X.]ie bisherigen Feststellungen würden im Übrigen mit Blick auf eine Schädigung der [X.] noch nicht einmal einen Schuldspruch wegen  v e r s u c h t e n  [X.] zu deren Nachteil tragen. [X.]ie Feststellungen ergeben bislang nicht hinreichend, dass der Angeklagte davon ausgegangen sein könnte, es könne auf die auf dem Konto „M.          “ vorläufig gutgeschriebenen Beträge sofort ohne Weiteres zugegriffen werden. Schon die telefonische Nachfrage von [X.]zur [X.]erfügbarkeit der gutgeschriebenen Beträge spricht dagegen, dass [X.] , der wiederholt mit der Bank in telefonischem Kontakt gestanden hatte, davon ausging, die Bank sei zu diesem Zeitpunkt zur Auszahlung verpflichtet. Bestätigt wird dies durch den späteren [X.]ersuch, (nur) 10.000 Euro abzuheben. [X.]ie Beschränkung auf eine solche vergleichsweise geringe Teilsumme hätte aus der Sicht des [X.] keinen Sinn, wenn die Auffassung bestanden hätte, es bestünde ein sofortiger Auszahlungsanspruch hinsichtlich des gesamten Betrags.

5. [X.]er [X.] hat erwogen, ob, wie vom [X.] zwar nicht festgestellt, im Rahmen der Strafzumessung aber angedeutet, ein Computerbetrug zum Nachteil der Zahlstellen vorliegen könnte. Möglicherweise könnte die Erwägung zu Grunde gelegen haben, dass den Zahlstellen, die trotz fehlender Abbuchungsaufträge keine Rücklastschriften erteilten, jedoch jederzeit damit rechnen mussten, von ihren Kunden zu einer Rückgängigmachung der Abbuchung oder zu Ersatzleistungen aufgefordert zu werden, ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (so wohl [X.] aaO, § 49 Rn. 57, 58 [X.] für Fälle missbräuchlicher Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren). Jedoch fehlen nähere Feststellungen zu derartigen [X.]orgängen bei den Zahlstellen.

6. Ein Schuldspruch wegen [X.] (§ 265b [X.]) gegenüber der [X.] im Zusammenhang mit der Zulassung des Kontos des „[X.]“ zum Lastschriftverfahren kommt schon mit Blick darauf, dass der Angeklagte erst hinzugezogen wurde, nachdem die Zulassung des Konto des „M.      “ zum Lastschriftverfahren bereits abgeschlossen war, nicht in Betracht. Im Übrigen läge ein Kreditantrag im Sinne dieser [X.]orschrift (vgl. hierzu näher [X.] aaO, § 265b Rn. 51 [X.]) zwar vor, wenn nach den getroffenen [X.]ereinbarungen der vorläufig gutgeschriebene Betrag zur freien [X.]erfügung gestellt werden sollte (vgl. [X.] aaO Rn. 36, 54 [X.]). [X.]ass dies aber so gewesen sein könnte, ergeben die Feststellungen nicht.

I[X.].

[X.]er [X.] hat daher aus Gründen der [X.] mit Zustimmung des [X.]s das [X.]erfahren auf den [X.]orwurf des versuchten [X.] zum Nachteil der Bankkunden (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 1990 - 3 [X.], [X.] 1991, 496) in 18.031 tateinheitlichen Fällen beschränkt. [X.]enn aus den unter [X.] dargelegten Gründen tragen die bisherigen Feststellungen lediglich den Schuldspruch wegen (versuchten) [X.], und zwar zum Nachteil der angeblich zahlungspflichtigen Bankkunden. Angesichts der in objektiver Hinsicht bedeutenden [X.]ielzahl der ansonsten maßgeblichen bankinternen [X.]orgänge und der Notwendigkeit, dem Angeklagten die entsprechende subjektive Tatseite nachzuweisen, würde die weitere Aufklärung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Gleiches gilt, soweit es bei 785 Lastschriften aus ungeklärten Gründen nicht zu Rücklastschriften kam.

[X.]ementsprechend wird insbesondere der [X.]orwurf des [X.] zum Nachteil der [X.] sowie der Zahlstellen, des  v o l l e n d e t e n  [X.] zum Nachteil der angeblich Zahlungspflichtigen und der [X.]erwirklichung weiterer 785 tateinheitlicher Fälle des [X.] zum Nachteil der Bankkunden von der Strafverfolgung ausgenommen.

[X.].

Infolge der [X.]erfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO war daher der Schuldspruch wie geschehen zu ändern und neu zu fassen. [X.]ie gleichartige Tateinheit wurde im Tenor zum Ausdruck gebracht, Gründe der Übersichtlichkeit (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 13. November 2010 - 1 [X.] Rn. 69 [X.], insoweit in NStZ 2011, 37 ff. nicht abgedruckt) gebieten hier nichts anderes.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, zumal schon die Anklage von einer Schädigung der Bankkunden ausgegangen ist und der [X.] seine Zustimmung zur Beschränkung (§ 154a Abs. 2 StPO) der [X.]erteidigung mitgeteilt hat. Ohnehin lag auf der Hand, dass das Geld von den Konten der Bankkunden abgezogen werden sollte.

[X.]I.

[X.]er Strafausspruch kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen bleiben.

[X.]er Umstand, dass das [X.] die verhängte Strafe aus dem Strafrahmen des § 263a Abs. 1 [X.] bestimmt und die fakultative Strafmilderung wegen [X.]ersuchs nach § 23 Abs. 2 [X.], § 49 Abs. 1 [X.] nicht geprüft hat, hat sich hier nicht zulasten des Angeklagten ausgewirkt. „Trotz [X.]ollendung der Tat im rechtlichen Sinne“ hat das [X.] bei der Strafzumessung das Tatgeschehen mit Blick auf die ganz überwiegende Rückabwicklung der Lastschriften „weitgehend einem fehlgeschlagenen [X.]ersuch“ gleichgestellt ([X.]). So hat es (auch) im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich zu Grunde gelegt, dass es bei einer „weitgehend fehlende(n) Realisierung des Betrugsschadens“ ([X.]) verblieb. Seine weiteren Erwägungen hat es daneben insbesondere darauf gestützt, dass die Tat einen einschlägigen Bewährungsbruch des Angeklagten darstellte. [X.]as [X.] hat sich ersichtlich nicht an der Strafrahmenobergrenze des § 263a Abs. 1 [X.] orientiert. Angesichts dessen kann der [X.] sicher ausschließen, dass die Schuldspruchänderung selbst bei Zugrundelegung eines veränderten Strafrahmens Einfluss auf die ohnehin maßvolle Strafe gehabt hätte.

Gleiches gilt, soweit diejenigen (tateinheitlich verwirklichten) 785 Fälle von der Strafverfolgung ausgenommen wurden, in denen keine Rücklastschriften ergingen, so dass es bei einer endgültigen Wertstellung auf dem Konto „M.        “ in Höhe von insgesamt 7.284,80 Euro verblieb. [X.]iese Summe stellt lediglich einen geringfügigen Bruchteil des jedenfalls verbleibenden intendierten Gesamtschadens in Höhe von 167.327,68 Euro dar.

[X.]II.

Eine Erstreckung der Berichtigung des Schuldspruchs auch auf den früheren Mitangeklagten [X.]gemäß § 357 StPO kam nicht in Betracht, weil die Änderung des Schuldspruchs auf einer [X.]erfahrensbeschränkung beruhte (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 [X.] [X.], insoweit in NStZ-RR 2009, 17 f. nicht abgedruckt).

[X.][X.]

[X.]er allenfalls geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

IX.

[X.]er Schriftsatz vom 21. Januar 2013 lag bei der Beratung vor.

Nack     

        

     Rothfuß     

        
        

Ri[X.] Prof. [X.]r. [X.] und
Ri[X.] Prof. [X.]r. Radtke sind infolge
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschrift gehindert.

                 
        

Nack   

        

Cirener

Meta

1 StR 416/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Heidelberg, 7. Mai 2012, Az: 1 KLs 210 Js 13955/11

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 263 Abs 2 StGB, § 263a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 1 StR 416/12 (REWIS RS 2013, 8805)

Papier­fundstellen: BGHSt 58, 119 NStZ 2013, 525 NJW 2013, 2608 REWIS RS 2013, 8805

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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