Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZR 1/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 315

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 1/12

Verkündet am:

13. Dezember 2012

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 307 Abs. 1 Bl, Cl
Die klauselmäßige Vereinbarung, Darlehen einer inländischen Bank zur Händlerein-kaufsfinanzierung durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren zu tilgen, ist wirksam (Abgrenzung zu [X.], 277).
[X.] §§
130,131
Erteilt ein dazu nicht verpflichteter Unternehmer seiner Bank zur Begleichung unter-nehmensbezogener Verbindlichkeiten einen Abbuchungsauftrag zugunsten bestimm-ter Gläubiger, so führt diese Zahlungsweise als im unternehmerischen Geschäftsver-kehr üblich zu einer Deckung, die ihrer Art nach kongruent ist.

[X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 -
IX ZR 1/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. Dezember 2012
durch [X.] [X.],
den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Februar 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund eines Eigenantrags vom 21.
September 2009 am 1.
Januar
2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Schuldnerin handelte mit Kraftfahr-zeugen, deren Einkauf die Beklagte nach Maßgabe eines von ihr verwendeten formularmäßigen Rahme[X.]ertrages vom 2.
Juli 2007 finanzierte. Die Laufzeit der [X.] betrug längstens 11 Monate; bei früherem Verkauf der [X.] Kraftfahrzeuge waren sie sofort zurückzuführen. Nach 120, 180 und 240 Tagen Laufzeit wurden jeweils Teiltilgungen der [X.] in Höhe 1
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3
-
von 10 vom Hundert
fällig. Für die festen Teiltilgungen, die Darlehenstilgungen am Laufzeitende und die monatlichen Zinsen wurden nach dem Rahme[X.]ertrag Zahlungen im [X.] von einem bestimmten Konto der Schuld-nerin bei ihrer Hausbank vereinbart. Die Schuldnerin erteilte ihrer Hausbank (Sparkasse) einen entsprechenden Abbuchungsauftrag.

Die Beklagte zog am 29.
Juni 2009 einen Betrag von 1.223,53

Teiltilgung des [X.]s für das Fahrzeug Nr.
35472, am 9.
Juli 2009 einen Betrag von 8.564,70

Fahrzeug und am 14.
August 2009 einen Betrag von 383,40

dem Konto der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin ein. Der Kläger hat diese Rechtshandlungen der [X.] als inkongruente Deckungen angefochten und verlangt die eingezogenen Beträge zur Masse zurück.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte
im Umfang der nur teilweise eingelegten Berufung
verurteilt und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter-verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die
Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.

2
3
4
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die Forderungseinzüge eine inkongruente Befriedigung erlangt, die gemäß §
131 Abs.
1 Nr.
2 [X.] anfechtbar sei. Die der Schuldnerin im Rahme[X.]ertrag mit der [X.] auferlegte Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren benachteili-ge sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach §
307 Abs.
1 BGB unwirksam. Der Abbuchungsauftrag greife in schwerwiegender Weise in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des [X.] ein, weil er das Ob und Wann einer Zahlung in die Hände des [X.] gebe. Der Schuldner trage das Risiko, vom begünstigten Gläubiger un-begründete Forderungseinzüge zurückzuverlangen. Habe der Gläubiger wegen der Unwirksamkeit der Klausel keinen Anspruch gegen den Schuldner darauf, seine Forderungen im Abbuchungsauftragsverfahren einziehen zu können, sei diese Deckung ihrer Art nach inkongruent. Auf die konkrete Verdächtigkeit der Leistungsart und das Wissen der Beteiligten, außerhalb eines wirksam verein-barten Zahlungsweges zu handeln, komme es nicht an. Es liege bei der Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens auch keine mit der Verkehrssitte oder [X.] im Einklang stehende geringfügige Abweichung von der ver-tragsmäßig geschuldeten Erfüllungsart vor. Das komme
nur innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen in Betracht,
in denen regelmäßig gleichbleibende [X.] zu entrichten seien. Hier sei es zur Einkaufsfinanzierung der Fahrzeuge, mit denen die Schuldnerin handelte, um die Tilgung unterschiedlich hoher Kre-dite gegangen, so dass die Schuldnerin Anlass gehabt habe, die jeweils ange-forderten Beträge zu überprüfen. Eine weitergehend übliche Verwendung des Abbuchungsauftragsverfahrens im Zahlungsverkehr behaupte auch die [X.] nicht.

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5
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II.

Dagegen rügt die Revision: Die Beklagte habe vorgetragen, nach der Praxis der Vertragsparteien seien von der Schuldnerin jeweils 40 Tage vor dem Einzug von
Darlehensteil-
und -resttilgungen die angeforderten Beträge schrift-lich mitgeteilt worden. Die mitgeteilten Kontoauszüge und Zinsabrechnungen seien vertraglich zudem 14 Tage nach Zugang von der Schuldnerin genehmigt gewesen, wenn sie nicht innerhalb der Frist schriftlich widersprochen habe. Das habe beiden Vertragsparteien mehr Sicherheit geboten als das Klauselwerk aus der Mineralölbranche, über welches vom [X.] im Jahre 2009 ent-schieden worden sei. Eine als kongruent angesehene [X.] sei in laufender Geschäftsbeziehung
von Unternehmern innerhalb von 14 Tagen konkludent genehmigt, wenn sie die Größenordnung nicht über-steige, in der sich der Zahlungsverkehr der Beteiligten zuvor bewegt habe. [X.] Prüfungszeit sei der Schuldnerin hier durch die [X.] für mitgeteilte Kontoauszüge ebenfalls eingeräumt gewesen. Insbesondere sei aber auch das Abbuchungsauftragsverfahren eine verkehrsübliche Zahlungs-weise.

III.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die streitigen Lastschrifteinzüge der [X.] sind nicht nach §
131 Abs.
1 Nr.
2 [X.] an-fechtbar und die Voraussetzung anderer Anfechtungstatbestände nicht vorge-tragen. Weder ist die in §
6 des Rahme[X.]ertrages begründete Verpflichtung der Schuldnerin, ihre Hausbank zugunsten der [X.] mit der Abbuchung [X.] Lastschriften über Darlehenstilgungen und Zinsen zu beauftragen, nach 6
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6
-
§
307 Abs.
1 BGB unwirksam, noch haben die angefochtenen Zahlungen der [X.] eine Deckung verschafft,
die sie selbst ohne Vereinbarung des [X.] in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte.

1. Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat Klauseln in [X.] Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren als [X.] vorsehen, für eine regelmäßig unangemessene Benachteiligung durch den Verwender gehalten, selbst wenn der andere Teil
Kaufmann oder Unternehmer ist (Urteil vom 14.
Oktober 2009 -
VIII
ZR 96/07, [X.], 277). Würde man dieser Wertung

uneingeschränkt folgen, wäre auch das
auf einer Vorabautorisierung der Schuldnerbank beruhende SEPA-Firmenlast-schriftverfahren für eine Vereinbarung in [X.] Geschäftsbedingungen kaum geeignet. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Willen des [X.], der
sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-
und Rückgaberecht vom 29.
Juli 2009 ([X.]
I Seite 2355) zu dem Ziel der Harmonisierung des Rechtsrahmens für unbare Zahlungen im [X.] Binnenrecht bekannt und deshalb die recht-lichen Rahmenbedingungen für die SEPA-Lastschriftverfahren geschaffen hat (vgl. BT-Drucks. 16/11643, Seite 66). Dabei sollte durch §
675j Abs.
1 Satz
3 und 4 BGB auch zum Ausdruck gebracht werden, dass im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister die Art und Weise, wie Zahlungsvorgänge au-torisiert werden, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann, was ihre Inhaltskontrolle nicht ausschließt
(aaO, Seite 106). Es muss dann grundsätzlich auch möglich sein, die Verwendung solcher Zahlungsver-fahren zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Unternehmen in [X.] Geschäftsbedingungen vorzusehen.

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7
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Der Verwender
Allgemeiner Geschäftsbedingungen konnte
außerdem ein berechtigtes Interesse daran haben, die bei Wahl des bisherigen Einzugs-ermächtigungsverfahrens mit der Insolvenz des Schuldners verbundenen be-sonderen Risiken (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
IX
ZR
37/09, [X.]Z 186, 242 Rn.
7 mwN; vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]Z 186, 269 Rn.
11
f) zu vermeiden. Der Vertragspartner des Verwenders konnte mit seiner Bank, an die sich der Abbuchungsauftrag richtete, schließlich auch schon vor dem [X.] von
§
675x Abs.
1 und 2 BGB am 1.
November 2009 vereinbaren, dass ihm unberechtigte Lastschriften des Begünstigten von der Bank zu erstatten seien. Eine unangemessene Benachteiligung durch den [X.] würde sich unter dieser Voraussetzung erst darin ausdrücken, dass -
wie im Fall des VIII.
Zivilsenats (aaO Rn.
21 bis 26)
-
dem anderen Teil in dem Klauselwerk ein ganz bestimmter Inhalt des Abbuchungsauftrags vorgeschrieben war, der eine Erstattungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Bank nicht zuließ, nicht aber schon in der Verpflichtung zu einem Abbuchungsauftrag an die [X.] an sich. Diese Fragen bedürfen jedoch hier keiner vertieften Prüfung.

Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Streitfall entscheidend von der Regelsituation abweicht, mit welcher sich der VIII.
Zivilsenat (aaO Rn.
18) befasst hat. [X.]in war hier eine inländische Bank und es ging nicht um eine Rechtsbeziehung zwischen Lieferanten oder Dienstleister einerseits, Abnehmer oder Kunden andererseits. Gegenüber der beklagten Bank trug die Schuldnerin schon im Hinblick auf die bestehende Finanzdienst-leistungsaufsicht kein nennenswertes Insolvenzrisiko. Vor allem aber konnte ein Lastschrifteinzug, den die Schuldnerin gegenüber der [X.] zu Recht missbilligte, durch Aufrechnung gegen andere Forderungen der [X.] im laufenden Geschäft der Händlereinkaufsfinanzierung ohne unangemessenes Risiko ausgeglichen werden. Durch die Gewährung, Tilgung und Verzinsung 9
10
-
8
-
von Gelddarlehen werden anders als bei Lieferungs-, Werk-
oder [X.] gleichartige Forderungen begründet und entsprechende Leistungen er-bracht. Die Gefahr einer Vorleistung infolge unbegründeten [X.] verringert sich durch die Aufrechnungsmöglichkeit des [X.] gegen Null. Selbst in der Insolvenz des [X.] ist der Gläubiger in [X.] Weise geschützt wie durch ein Absonderungsrecht ([X.], Urteil vom 29.
März 2012 -
IX
ZR 116/11, [X.], 1039 Rn.
14 mwN). Im Streitfall ist deshalb die formularmäßige Rahme[X.]ereinbarung und die darin enthaltene Verpflichtung zur Erteilung eines Abbuchungsauftrags an die Schuldnerbank wirksam.

2. Selbst wenn man die Klauselunwirksamkeit der Verpflichtung zum [X.] unterstellen würde, so ergäbe sich daraus nicht die Inkongru-enz der geleisteten Zahlungen im Sinne des §
131 [X.]. Der Kläger beruft sich vergeblich auf die Rechtsprechung des [X.], wonach die [X.] durch den Gläubiger als inkongruente Deckung gewertet wird, wenn er auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit keinen Anspruch hatte (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 2004 -
IX
ZR 195/03, [X.]Z 159, 388, 393
f; vom 14.
Juni 2007 -
IX
ZR 56/06, [X.], 1507 Rn.
21; Beschluss vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZR 22/08, Z[X.] 2009, 1294 Rn.
4; vom 9.
Juni 2011 -
IX
ZR 183/09 Rn.
2, [X.]). Die Beklagte hatte Anspruch auf Begleichung ihrer Geldforderungen durch Zahlung und Zahlung hat sie aus dem Bankguthaben der Schuldnerin erhalten.

a) [X.] hat der Bundesge-richtshof wiederholt
als verkehrsübliche Zahlungsweise beurteilt, die auch dann zu keiner inkongruenten Befriedigung führt, wenn der Schuldner vertraglich nicht zur Ermächtigung des Gläubigers verpflichtet war ([X.], Urteil vom 11
12
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9
-
9.
Januar 2003 -
IX
ZR
85/02, [X.], 398, 400 unter III.
1. a); vom 10.
Juni 2008 -
XI
ZR 283/07, [X.]Z 177, 69 Rn.
45; ebenso MünchKomm-[X.]/
Kirchhof, 2.
Aufl. §
131 Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], §
131 Rn.
12 bei Fn.
41). Auch das Abbuchungsauftragsverfahren ist in
unter-nehmerischen Geschäftsbeziehungen
verkehrsüblich ([X.], Urteil vom 27.
Mai 2011 -
23
O 240/10, bei juris Rn.
29); denn
sonst wäre es nicht im Last-schriftabkommen der Banken behandelt, seit dem 1.
November 2009 in §
675x BGB erfasst und im SEPA-Firmenlastschriftverfahren weiterentwickelt
worden. Beide Arten des Lastschriftverfahrens bewirken, dass der Anstoß zur Zahlung nicht mehr vom Schuldner ausgeht, sondern der Gläubiger sie zu veranlassen hat. Einzugsermächtigungs-
und Abbuchungsauftragsverfahren unterscheiden sich in dem Zeitpunkt, in dem die Schuld des Zahlenden gegenüber dem Gläu-biger erfüllt wird. Denn die Erfüllung im [X.] tritt bei Ausübung einer Einzugsermächtigung erst dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch den Widerspruch bei seiner Bank die Leistung nicht mehr entziehen kann ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
IX
ZR
37/09, aaO Rn.
6 mwN). Der Genehmi-gung des Schuldners gegenüber seiner Bank bedarf es nicht, wenn er ihr einen Abbuchungsauftrag zugunsten eines Gläubigers erteilt hat. Denn hierin liegt zugleich die Vorabautorisierung des [X.] durch den Gläubiger. Die Erfüllung des Anspruchs im [X.] tritt demnach bei dieser Form der Lastschrift früher ein. Wird dies übersehen, kann es vorkommen, dass der Gläubiger durch die Lastschrift im [X.] Erfüllung seines An-spruchs vor Fälligkeit erhält. Das würde zur Inkongruenz der Deckung führen. War die Forderung jedoch zum Zeitpunkt ihres Einzugs fällig, ändert der Ge-brauch
des Abbuchungsauftragsverfahrens durch den dazu nicht verpflichteten Schuldner an der Kongruenz seiner Leistung ebenso
wenig wie die Erteilung einer Einziehungsermächtigung. So hat bereits das [X.] für den Streitfall im Ergebnis zutreffend entschieden.
-
10
-

b) Diese insolvenzrechtliche Wertung wird nicht durch den Einwand der Revisionserwiderung
in Frage gestellt, der Geschäftsführer einer GmbH könne durch das Abbuchungsauftragsverfahren beim Eintritt der Krise gehindert sein, fällige Zahlungen zu stoppen, und infolgedessen in die persönliche Haftung nach §
64 GmbHG geraten. Das trifft nicht zu, weil der Geschäftsführer den [X.] gegenüber der Schuldnerbank jederzeit widerrufen kann, wie die Revisionserwiderung einräumt. Dieser Widerruf wäre selbst dann wirksam und wegen der veränderten Umstände geboten, wenn sich die GmbH gegenüber einer Gläubigerin verpflichtet hatte, zu ihren Gunsten einen Abbu-chungsauftrag zu erteilen. Andererseits zeigt diese Erwägung, dass der Abbu-chungsauftrag des Schuldners zur Begleichung seiner Zahlungen insolvenz-rechtlich nicht in besonderem Maße verdächtig ist, weil gerade ein starker Schuldner sich dieser Zahlungsweise trotz der Gefahr zeitweiliger Liquiditäts-

13
-
11
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einbußen ohne Bedenken bedienen oder unterwerfen kann. Hierin liegt ein wei-teres [X.], den Forderungseinzug kraft Abbuchungsauftrag des Schuldners nicht als inkongruente Deckung zu beurteilen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2011 -
311 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 14.12.2011 -
13 [X.] -

Meta

IX ZR 1/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZR 1/12 (REWIS RS 2012, 315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 315

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IX ZR 1/12

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