Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VII ZB 56/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 123

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[X.][X.]/06
vom 20. Dezember 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 850 k, [X.] § 55 Abs. 4 Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 [X.] unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungs-schutz gewährt werden. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/06 - [X.] AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] [X.] vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Be-schluss des Amtsgerichts [X.] vom 13. April 2006 im [X.] über die teilweise Aufhebung der Pfändung wie folgt klar-gestellt wird: Die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts [X.] vom 23. März 2006 erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des Kontos Nr. 162111159 wird aufgehoben, soweit sie dem gepfän-deten Konto jeweils am Monatsende gutgeschriebene, für den [X.]raum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus [X.] in Höhe von 742,50 • abzüglich des [X.], über den der Schuldner innerhalb von sieben Tagen ab der Gutschrift verfügt hat, erfasst. Hinsichtlich der darüber hinausge-henden Beträge bleibt die Pfändung bestehen. - 3 - Gründe: [X.] 1 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 23. März 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus der mit dem Schuldner unterhaltenen Geschäftsverbindung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf die-ses Konto wird monatlich das für ihn bestimmte [X.] in Höhe von 742,50 • überwiesen. Am 4. April 2006 hat der Schuldner beantragt, ihm vorab einen Betrag von 694,50 • freizugeben. Weiter hat er beantragt, die Pfändung der Arbeitslosengeldbezüge künftig insoweit aufzuheben, als diese nach der Tabelle zu § 850 c ZPO unpfändbar sind und insoweit eine einstweilige Anord-nung zu erlassen, wonach die Bank das (weitere) vorhandene Guthaben bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag weder an die Gläubigerin noch an ihn auszahlen darf. 2 Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben. 3 Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. April 2006 die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses er-folgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto insoweit aufgehoben, als für den [X.]raum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus dem [X.] in Höhe von 742,50 • jeweils am Ende eines jeden Monats dem gepfändeten Konto [X.] - 4 - schrieben werden. Darüber hinaus hat es die einstweilige Entscheidung vom 4. April 2006 aufgehoben. 5 Die gegen die teilweise Aufhebung der Pfändung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechts-beschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. April 2006 die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Aufhebung der aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23. März 2006 erfolgten Pfändung der Forde-rung auf Auszahlung des Kontoguthabens als unzulässig, hilfsweise unbegrün-det. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 [X.] für gepfändete, wiederkehrende [X.] könne statt mit der Vollstreckungserinnerung auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k ZPO geltend gemacht werden. Insoweit könne die Pfändung für durch künftige Zahlungseingänge entstehende Guthaben vorab durch Beschluss des [X.] aufgehoben werden, wie dies für künftig auf das Konto einge-hende Arbeitseinkommen allgemein anerkannt sei. 7 Die an den Schuldner erbrachten Sozialleistungen seien gemäß § 54 Abs. 4 [X.] wie Arbeitseinkommen zu pfänden. Dies habe zur Folge, dass § 850 k ZPO unmittelbar nach § 54 Abs. 4 [X.] anwendbar sei. Eine [X.] - 5 - schiedliche Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sei nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der [X.] des § 55 Abs. 1 [X.] die Stellung eines [X.]s nur habe verbessern wollen. Nach den Gesetzesmaterialien seien auch keine Anhalts-punkte vorhanden, dass mit der Schaffung des verlängerten Pfändungsschut-zes des § 55 Abs. 4 [X.] die [X.] anders und damit be-nachteiligend gegenüber den Empfängern von Arbeitseinkommen behandelt werden sollten. Die Nichtanwendung des § 850 k ZPO sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit und dem Schutzzweck des § 55 Abs. 4 [X.] nicht in [X.] zu bringen. Der Gläubiger könnte über einen einmaligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Zugriff auf künftige [X.] nehmen, [X.] der Schuldner monatlich jeweils Vollstreckungserinnerung einlegen müss-te, wenn er nicht innerhalb der [X.] über den vollen Gutschriften-betrag verfüge. Zu letzterem solle der Schuldner nach der in § 55 Abs. 4 [X.] zum Ausdruck gekommenen Intention des Gesetzgebers aber gerade nicht [X.] sein. Für die vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Anordnung bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach der Entscheidung des [X.] vom 16. Juli 2004 ([X.], NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) dem Geldinstitut als Drittschuldner nicht auferlegt werden dürfe, von sich aus den verlängerten Pfändungsschutz zu beachten und selbständig den pfandfreien Betrag zu berechnen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das Be-schwerdegericht habe § 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet. Die Auffas-sung des [X.], der Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 [X.] könne vom Schuldner auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k ZPO geltend gemacht werden, stehe in Widerspruch zu der weitaus herrschenden Meinung in der in-stanzgerichtlichen Judikatur und sei auch mit dem Beschluss des [X.] vom 16. Juli 2004 nicht in Einklang zu bringen. 9 - 6 - Bei § 55 [X.] handele es sich um eine die Anwendung des § 850 k ZPO ausschließende [X.]. Dem stehe die allgemeine Regelung des § 54 Abs. 4 [X.] nicht entgegen, wonach Ansprüche auf laufende Geld-leistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Die [X.] hätten daher den ausschließlich auf § 850 k ZPO gestützten Antrag des Schuldners vom 4. April 2006 bereits als unzulässig werten müssen. 10 3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen. Das Voll-streckungsgericht hat dem Antrag auf Vorabaufhebung der Pfändung entspre-chend § 850 k ZPO zu Recht entsprochen. 11 a) § 850 k ZPO betrifft den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskon-ten bei Geldinstituten. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Löhne, Gehälter und sonstige fortlaufende Bezüge üblicherweise nicht mehr bar ausbezahlt, sondern auf Konten bei Geldinstituten überwiesen werden. Da der Anspruch des Schuldners auf die nach §§ 850 bis 850 b ZPO nicht oder nur begrenzt pfändbaren Leistungen mit der Gutschrift auf seinem Konto infolge Erfüllung erlischt, entfällt auch der für den Anspruch selbst bestehende Pfän-dungsschutz. Die aus fortlaufenden Einkünften stammenden Mittel sollen dem Schuldner jedoch zur Deckung des Lebensbedarfs auch weiterhin bis zum nächsten Auszahlungstermin erhalten bleiben. Zu diesem Zweck schafft § 850 k ZPO die Möglichkeit, entsprechende Beträge von der Pfändung auszunehmen. Insoweit ist in der Gerichtspraxis auch anerkannt, dass [X.] vor-weg jeweils für die [X.] gewährt werden kann, für die Einkünfte an den künftigen Zahlungsterminen gutgeschrieben werden ([X.]/[X.], 26. Aufl., § 850 k [X.]. 4; [X.], Forderungspfändung, 14. Aufl., [X.]. 1297; [X.], 26; [X.] JurBüro 2002, 496). 12 - 7 - b) Für laufende Sozialleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen werden, ist diese Regelung entsprechend an-wendbar. 13 14 aa) Nach § 54 Abs. 4 [X.] sind Ansprüche auf laufende Sozialleistun-gen, die in Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Zu [X.] laufenden Sozialleistungen zählt auch das [X.]. Auf den Bezug dieser Leistungen sind daher, wie der [X.] (Beschluss vom 12. Dezember 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 1439 = Rpfleger 2004, 232) festgestellt hat, die Vorschriften der §§ 850 a ff ZPO anzuwenden, sofern das [X.] den Pfändungsschutz nicht gesondert und abweichend von den allgemeinen Pfändungsvorschriften geregelt hat. [X.]) Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] die durch die [X.] entstehende Forderung für die Dauer von sieben Tagen seit der [X.] der Überweisung unpfändbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Pfän-dung des Guthabens nur als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines [X.] des Schuldners bedarf. Eine zuvor durchge-führte Pfändung der Forderung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam (vgl. [X.]/[X.], 26. Aufl., § 850 i [X.]. 50). Insoweit ist der Schuldner gegenüber dem Empfänger von Arbeitseinkommen begünstigt. 15 cc) Hat der Schuldner das Geld nicht innerhalb der Schonfrist des § 55 Abs. 1 [X.] von seinem Konto abgehoben, ist gemäß § 55 Abs. 4 [X.] das aus der Überweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Gut-haben der Pfändung insoweit nicht unterworfen, als der Betrag dem [X.] - 8 - ren Teil der Leistung für die [X.] von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungs-termin entspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird nur noch zeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei Pfändung des [X.] gegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar wäre. Für den [X.] Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 [X.] ist die Reichweite des Pfän-dungsbeschlusses nicht mehr eingeschränkt. Der [X.] erfasst nach Ablauf der siebentägigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang. Dem Geldinstitut ist es gemäß § 829 Abs. 1 ZPO ab diesem [X.]punkt verboten, an den Schuldner zu leisten. Ab diesem [X.]punkt ist die Situation, in der sich der Empfänger laufender Sozialleistungen befindet, der des Empfängers von Arbeitseinkommen, das gemäß § 850 c ZPO der Pfän-dung nicht unterliegt, vergleichbar. In beiden Fällen kann der Gläubiger auf die dem Konto gutgeschriebenen Beträge Zugriff nehmen, obwohl sie bei der [X.] (Arbeitgeber/Träger der Sozialversicherung) unpfändbar wä-ren. Nach Ablauf der [X.] gewährt das [X.] dem Schuldner für den weiterhin unpfändbaren Teil der laufenden Sozialleistungen keinen speziel-len verfahrensrechtlichen Schutz. Deshalb wäre der Empfänger von [X.] insoweit verfahrensrechtlich schlechter gestellt als der Empfänger von Arbeitseinkommen, für den ein solcher Schutz in § 850 k ZPO normiert ist. Eine solche Schlechterstellung lag ersichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers, der insbesondere den Schuldner nicht darauf verweisen wollte, bereits inner-halb der [X.] über die dem Konto gutgeschriebene Sozialleistung zu verfügen. Die Gesetzesmaterialien zu § 55 [X.] (vgl. BT-Drucks. 7/868, [X.]) sprechen vielmehr, worauf der [X.] mit Beschluss vom 16. Juli 2004 ([X.], NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) hingewie-sen hat, eher für die Intention des Gesetzgebers, den nach § 55 Abs. 4 [X.] pfändungsfreien Betrag ohne eine gerichtliche Entscheidung freizugeben. - 9 - Dieser Weg ist allerdings nicht gangbar, da zur Bestimmung der Reich-weite des verlängerten Pfändungsschutzes nach § 55 Abs. 4 [X.] zunächst festzustellen ist, welcher Betrag dem Schuldner bei einer Pfändung des [X.] gegen den Leistungsträger für die gesamte [X.] pfandfrei hätte belassen werden müssen. Der [X.] hat im bereits erwähn-ten Beschluss vom 16. Juli 2004 ([X.], aaO) ausgeführt, dass dem Geldinstitut die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nicht zumutbar ist, weil es - im Gegensatz zu einem Arbeitgeber oder dem Träger der Sozialversiche-rung - regelmäßig nicht über ausreichende Informationen verfügt, um die Pfän-dungsfreigrenze sicher ermitteln zu können. Die Freigabe des nach § 55 Abs. 4 [X.] pfändungsfreien Betrags aus der Vollstreckung obliege deshalb allein dem Vollstreckungsgericht. An dieser Auffassung wird festgehalten. 17 [X.]) Das bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner darauf verwiesen werden muss, die Unpfändbarkeit des in § 55 Abs. 4 [X.] genannten Betrags bei laufendem Bezug von Sozialleistungen jeweils monatlich mit der Erinnerung geltend zu machen. Vielmehr ist mangels eines abschließend im [X.] geregel-ten verfahrensrechtlichen Pfändungsschutzes für auf ein Bankkonto [X.] laufende Sozialleistungen insoweit nach § 54 Abs. 4 [X.] auf die für Ar-beitseinkommen bestehenden Pfändungsschutzvorschriften zurückzugreifen und damit § 850 k ZPO entsprechend anzuwenden. Diesem verfahrensrechtli-chen Weg, der zur gebotenen Gleichbehandlung von Sozialleistungen und Ar-beitseinkommen als [X.] erscheint, stehen auch keine durchgrei-fenden Schwierigkeiten in der Abwicklung entgegen. 18 (1) Gemäß § 55 Abs. 4 [X.] ist von dem für die gesamte [X.] als unpfändbar ermittelten Betrag dem Schuldner der Teil als pfandfrei zu belassen, der dem in [X.]einheiten ausgedrückten Verhältnis der [X.]spanne zwischen Pfändung und dem nächsten Zahlungstermin zur gesamten Zah-19 - 10 - lungsperiode entspricht (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 850 i [X.]r. 50). Dieser Teilbetrag kann von dem Vollstreckungsgericht nicht bereits bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestimmt werden, weil nicht feststeht, wann der Beschluss zugestellt und die Pfändung wirksam werden wird. Insoweit bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, die Unpfändbarkeit im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen. (2) Die Problematik, den unpfändbaren Betrag gemäß § 55 Abs. 4 [X.] zeitanteilig ermitteln zu müssen, stellt sich jedoch nur bei einer einmaligen Kon-tenpfändung oder einer erstmals wirksamen Pfändung gegenwärtiger und zu-künftiger Kontoguthaben. Nur in diesen Fällen ist es möglich, dass die Pfän-dung erst erfolgt, nachdem bereits ein Teil des Bezugszeitraums für die [X.] abgelaufen ist. 20 (3) Bei Pfändung der auf ein Bankkonto überwiesenen laufenden [X.] lässt sich der nach § 55 Abs. 4 [X.] pfändungsfreie Betrag nach der durch das Vollstreckungsgericht vorgenommenen Ermittlung des gesamten [X.] für den jeweiligen Bezugszeitraum ohne Weiteres bestimmen. Er besteht in der Differenz zwischen dem gesamten [X.] und dem Geldbetrag, über den der Schuldner innerhalb der [X.] des § 55 Abs. 1 [X.] bereits verfügt hat. Die Ermittlung dieses [X.] dem Geldinstitut aufzugeben, bestehen keine Bedenken. Es handelt sich insoweit um einen einfachen Rechenvorgang; auf persönliche [X.] des Schuldners, die dem Geldinstitut nicht bekannt sein müssen, ist dabei nicht abzustellen. 21 (4) Gemäß § 54 Abs. 4 [X.] kann daher für die Pfändung künftiger [X.] entsprechend § 850 k ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des 22 - 11 - nach § 55 Abs. 4 [X.] unpfändbaren Guthabens gewährt werden, wie dies im angefochtenen Beschluss geschehen ist. 23 Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. April 2006 war allerdings dahin klarzustellen, dass die Aufhebung der Pfändung nur den jeweils pfändungsfrei-en Betrag abzüglich der vom Schuldner in den ersten sieben Tage nach der Gutschrift der Sozialleistung vorgenommenen Verfügungen betrifft, da in letzte-rem Umfang das Kontoguthaben von der Pfändung von vornherein im Hinblick auf § 55 Abs. 1 [X.] nicht erfasst war. In dieser Klarstellung ist kein Teilerfolg der Rechtsbeschwerde zu sehen, da der Sache nach der angefochtene Be-schluss auf kein anderes Ergebnis gerichtet war. Dressler [X.] Kuffer Bauner [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.04.2006 - 63 M 30893/06 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 T 277/06 -

Meta

VII ZB 56/06

20.12.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VII ZB 56/06 (REWIS RS 2006, 123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 123

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