Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. VII ZB 64/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1548

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 64/10

vom

10.
November
2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 850k Abs. 4
Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfän-dungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der [X.] Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des §
850k Abs.
1, Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und Abs.
3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß §
850k Abs.
4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Ar-beitseinkommen festsetzen.
[X.], Beschluss vom 10. November 2011 -
VII ZB 64/10 -
LG Münster

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am
10.
November
2011 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.], die Richterin [X.],
den Richter
Dr.
[X.] und den Richter
Halfmeier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Okto-ber
2010 ([X.].: 5
T
564/10) wird zurückgewiesen.
Die Drittschuldnerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung von 181,96

-
und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus einem näher bezeichneten Konto gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Das Konto wird seit dem 1.
Juli
2010 als Pfändungsschutzkonto im Sinne von §
850k ZPO geführt. Der Schuldner hat beantragt, die Pfändung in Höhe des monatlich pfandfreien Betrages aufzuheben. Er hat eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers
und einen Kontoauszug vorgelegt, wonach ihm im Juli 2010 Ar-beitseinkommen in Höhe von 1.705,54

überwiesen wurde. Dazu hat er [X.]
-
3
-
tragen: Sein Einkommen schwanke in der Höhe, mindestens werde aber ein Betrag von 1.700

den gemäß §
850c ZPO unpfändbaren Betrag, da sein Arbeitseinkommen ebenfalls gepfändet sei.
Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
hat mit Beschluss vom 12.
Juli
2010 die Kontopfändung "bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches i-teres aufgeeingehenden unpfändbaren Einkommen. Am 1.
September
2010 hat der Schuldner beantragt, einen betragsmäßig eindeutig bestimmten pfändungsfrei-en Betrag festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Drittschuldnerin akzeptiere den Beschluss vom 12.
Juli
2010 nicht, da eine betragsmäßig nicht genau bezeichnete Freigabe unzulässig und nicht umsetzbar sei. Das Amtsge-richt -
Vollstreckungsgericht
-
hat den Antrag zurückgewiesen, da das Rechts-schutzbedürfnis fehle;
dem Begehren des Schuldners sei durch den Beschluss vom 12.
Juli 2010 bereits ausreichend nachgekommen worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin, die das Begehren des Schuldners weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statt-haft. Sie ist auch zulässig. Die Drittschuldnerin wird durch die angefochtene Entscheidung in ihrem eigenen Rechtskreis
betroffen. Die Ausgestaltung des dem Schuldner gewährten [X.] hat unmittelbare Auswirkungen 2
3
-
4
-
auf die die Bank bei der Führung des [X.] treffenden [X.].

III.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in Juris dokumentiert ist, meint, der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts -
Vollstreckungs-gerichts
-
vom 12.
Juli
2010 sei hinreichend bestimmt und könne von der [X.] umgesetzt werden. Aufgrund der gegenüber dem Arbeitgeber [X.] Lohnpfändung werde auf das Konto des Schuldners bei der [X.] monatlich nur noch der pfändungsfreie Betrag des schuldnerischen Einkommens überwiesen. Eine nochmalige Prüfung der Berechnung des Ar-beitgebers durch das Vollstreckungsgericht sei nicht notwendig und nicht vor-gesehen. Aufgrund der von der Höhe des Einkommens abhängigen unter-schiedlichen Pfändungsfreigrenzen nach §
850c ZPO werde dieser vom [X.] auszuzahlende pfändungsfreie Betrag jeden Monat unterschiedlich hoch sein, da das Arbeitseinkommen schwanken könne, z.B. durch Zahlung von [X.], Zulagen oder ähnlichem. Es würde daher dem Sinn des effek-tiven Schuldnerschutzes widersprechen, einen Freibetrag einmalig betragsmä-ßig festzusetzen. Denn wenn
der Betrag anhand des Einkommens zur [X.] der Antragstellung festgesetzt würde, könne es passieren, dass bei einem z.B. durch [X.] erhöhten Einkommen im Monat Dezember gemäß §
850c ZPO unpfändbare Beträge gleichwohl an den Gläubiger ausgezahlt würden. Da das Vollstreckungsgericht im Vorhinein nicht wissen könne, in [X.] Umfang das Einkommen des Schuldners schwanke, müsste der Schuld-ner, um diesem Problem zu begegnen, gegebenenfalls jeden Monat einen neu-4
5
-
5
-
en Pfändungsschutzantrag stellen, was nicht dem Sinn und Zweck des §
850k ZPO, nämlich das Verfahren bei Kontopfändungen zu vereinfachen, entspre-che. Dadurch würden dem Schuldner auch gravierende Rechtsnachteile dro-hen. Denn er liefe Gefahr, dass das Kreditinstitut den den Freibetrag über-schreitenden Teil des Einkommens bereits vor entsprechender Antragstellung an den Gläubiger abgeführt haben könnte. Eine solche Vorgehensweise sei seitens des Gesetzgebers nicht gewollt. Ebenfalls nicht dem Willen des [X.] entsprechen dürfte die alternative Möglichkeit der Festsetzung eines betragsmäßig bezeichneten, jedoch utopisch hohen Freibetrages durch das Vollstreckungsgericht, den der jeweils überwiesene Einkommensbetrag voraus-sichtlich zu keiner [X.] überschreiten werde. Gemäß §
850k Abs.
4 ZPO könne das Vollstreckungsgericht abweichende Anordnungen treffen. Die pauschale Anordnung der Freigabe des gesamten, monatlich vom Arbeitgeber des Schuldners auf das gepfändete Konto überwiesenen Arbeitseinkommens, un-abhängig von dessen tatsächlicher Höhe, sei
eine solche abweichende
Anord-nung. Der angefochtene Beschluss sei auch hinreichend bestimmt. Vor Einfüh-rung des [X.] sei stets ein ähnlich lautender Beschluss durch das Amtsgericht erlassen worden, der von der jeweiligen Drittschuldnerin auch umgesetzt worden sei.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach §
850k Abs.
1 Satz
1 ZPO wird Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto in Höhe des monatlichen Freibetrages nach §
850c Abs.
1 Satz
1 ZPO i.V.m. §
850c Abs.
2a ZPO nicht von der Pfändung umfasst. Dieser Sockelbetrag wird dem Schuldner quasi automatisch zur Sicherung [X.] gewährt. Ohne Bedeutung ist, auf welchen Gutschriften das geschützte Guthaben beruht; der Pfändungsschutz knüpft nicht an
die Art der Einkünfte an (BT-Drucks. 16/7615 S.
18). §
850k Abs.
2 Satz
1 ZPO sieht 6
7
-
6
-
die Erhöhung dieses [X.] um weitere unpfändbare Beträge vor, wenn der Schuldner die Voraussetzungen dem Kreditinstitut im Sinne von §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO nachweist. Auf Antrag kann das [X.] einen von den Absätzen 1, 2 Satz
1 Nr.
1 und Abs.
3 abweichenden pfän-dungsfreien Betrag festsetzen, §
850k Abs.
4 ZPO.
b) Die Kreditinstitute haben somit lediglich den Sockelbetrag nach §
850k Abs.
1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den [X.] nach §
850k Abs.
2 Satz
1 ZPO zu bestimmen. Dem [X.] bleibt es vorbehalten, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers einen anderen pfändungsfreien Betrag festzusetzen, §
850k Abs.
4 ZPO. Anlass für einen derartigen Antrag des Schuldners kann etwa bestehen, wenn ihm vom Arbeitgeber Urlaubs-
oder [X.] (vgl. §
850a Nr.
2, 4 ZPO) gewährt wird. Das Vollstreckungsgericht hat im Rahmen seines [X.] den pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Das gebietet das gesetzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/7615 S.
1). Der Schuldner und die [X.]e werden hierdurch nicht unzumutbar belastet.
c) Etwas anderes muss dann gelten, wenn das vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht gleich bleibt, sondern ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträ-gen des §
850k ZPO abweicht. Eine derartige Fallgestaltung liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen vor.
In diesen Fällen ist es, wie das Beschwer-degericht zutreffend sieht, weder dem Schuldner noch den [X.]en
zumutbar, dass der Schuldner unter Umständen jeden Monat einen neuen Antrag nach §
850k Abs.
4 ZPO stellen muss. Der Schuldner liefe zudem Gefahr, dass der Beschluss nicht rechtzeitig ergeht und das Kreditinstitut den 8
9
-
7
-
pfändungsfreien Betrag bereits einem Gläubiger überwiesen hat. Eine derartige Verfahrensweise ist
auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kreditinstitute
mit dem Ziel des effektiven Schuldnerschutzes und der [X.] (vgl. BT-Drucks. aaO S.
1, 13, 14) nicht ver-einbar.
Dem ist mit dem Beschwerdegericht dadurch Rechnung zu tragen, dass in dem Beschluss nach §
850k Abs.
4 ZPO der monatliche Freibetrag nicht be-ziffert, sondern durch die Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber des [X.] überwiesene Arbeitseinkommen festgesetzt wird (vgl. auch Musielak/
[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
850k Rn.
5). Der Freibetrag ist auf diese Weise ausrei-chend bestimmbar. Dass der auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende Be-trag dem unpfändbaren Arbeitseinkommen entspricht, wurde durch den Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei seinem Arbeitgeber gepfändet wurde, festgestellt. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Beschluss nach §
850k Abs.
4 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten muss.
d) Einer
derartigen
Entscheidung steht entgegen der Ansicht der Rechts-beschwerde nicht entgegen, dass der
Gesetzesentwurf der Bundesregierung
zu
§
850k Abs.
3 Nr.
1 ZPO
nicht umgesetzt wurde. Darin war
vorgesehen, dass an die Stelle der nach Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1
pfändungsfreien Beträge bei der Gutschrift von Arbeitseinkommen oder anderen wiederkehrenden Einkünften der überwiesene Betrag tritt, wenn er den pfändungsfreien Teil des Arbeitsein-kommens oder der Einkünfte darstellt (vgl. BT-Drucks. aaO
S.
6). Dadurch [X.] eine mehrfache Berechnung des dem Schuldner zu belassenden Betrages durch den Arbeitgeber und das Kreditinstitut vermieden werden (aaO S.
19). Der Rechtsausschuss des [X.] befürchtete nicht unerhebli-che praktische Probleme bei den Kreditinstituten und wollte unnötige Risiken 10
11
-
8
-
und Aufwand bei diesen vermeiden (vgl. BT-Drucks. 16/12714
S.
19, 20). [X.] sei nicht ausgeschlossen, dass das Kreditinstitut nicht ohne Weiteres erkennen könne, dass es sich um den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkom-mens des Schuldners handele. Es sei auch nicht sicher, dass der erforderliche Nachweis nach Absatz
5 Satz
2
immer den Anforderungen genüge.
Diese Erwägungen greifen
nicht, wenn durch gerichtlichen Beschluss angeordnet wird, dass der Freibetrag sich nach dem eingehenden
Arbeitsein-kommen richtet. Das Kreditinstitut muss dann eine Prüfung, ob das Arbeitsein-kommen unpfändbar ist,
nicht mehr vornehmen. Eines Nachweises nach Ab-satz
5 Satz
2 bedarf es insoweit nicht. Sofern Arbeitseinkommen als solches bei der Gutschrift zu erkennen ist, unterliegt das Kreditinstitut keinen besonderen Risiken. Eine solche ohne Weiteres mögliche Erkennbarkeit ist allerdings Vo-raussetzung für eine entsprechende Anordnung. Die Kreditinstitute dürfen nicht mit dem Risiko belastet werden, dass sie bei zweifelhaften Überweisungen eine Fehleinschätzung vornehmen.
e) Durch einen solchen Beschluss
werden die Kreditinstitute nicht unzu-mutbar belastet. Sie müssen zwar im Einzelfall prüfen, in welcher Höhe Ar-beitseinkommen eingegangen ist. Insoweit kann das mit der Gesetzgebung zu §
850k ZPO verfolgte Ziel, die Kreditinstitute von jeder Prüfung zu entbinden, ob das gepfändete Guthaben aus der Gutschrift von bestimmten geschützten [X.] herrührt (BT-Drucks. 16/7615 S.
18), nicht vollständig umgesetzt wer-den. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nach der Einschätzung des Senats möglich ist, die Vorgaben eines gerichtlichen Beschlusses, nach dem das eingehende Arbeitseinkommen unpfändbar ist, datentechnisch so zu [X.], dass eine automatisierte Bearbeitung möglich ist.
Dem steht gegenüber, dass ansonsten ein erhöhter
Arbeitsaufwand auf die Kreditinstitute zukäme, denn der Schuldner wäre bei ständig schwankenden Freibeträgen genötigt, in 12
13
-
9
-
kurzen Abständen Beschlüsse nach §
850k Abs.
4 ZPO zu erwirken, die dann manuell von den
Kreditinstituten
umgesetzt werden müssten.
f) Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass die Gutschrift des unpfändbaren Arbeitseinkommens nicht als solche zu erkennen sei. Das ist ausweislich des vorgelegten [X.] auch nicht der Fall. Vielmehr
findet sich dort der im Beschluss bezeichnete Arbeitgeber als Anweisender und die Anweisung enthält die Mitteilung, dass es sich um die Besoldung handelt. Das ist ausreichend.
Es wird jedoch in Zukunft und in vergleichbaren Fällen darauf zu achten sein, dass der Beschluss die genaue Formulierung auf dem Überwei-sungsträger übernimmt, weil ansonsten die Gefahr von Verwechslungen beste-hen könnte.

g) Zu Recht verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Beschluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgerichts
-
nach seinem Wortlaut zu weit ge-fasst ist. Nach §
850k Abs.
1 Satz
3 ZPO wird Guthaben, über das der Schuld-ner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach Satz
1 pfändungs-freien Betrages verfügt hat, in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Beschluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgerichts
-
ermöglicht es dem Schuldner nach seinem Wortlaut dagegen, Arbeitseinkommen unbegrenzt an-zusparen und dem Gläubigerzugriff vorzuenthalten. Der Senat stellt daher klar, dass die Kontopfändung bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches vom Ar-beitgeber monatlich auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf [X.] aufgehoben ist und dass die Übertragung nicht verbrauchten Guthabens nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats wirkt.

14
15
-
10
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Halfmeier
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2010 -
33 M 931/08 -

LG Münster, Entscheidung vom 04.10.2010 -
5 T 564/10 -

16

Meta

VII ZB 64/10

10.11.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. VII ZB 64/10 (REWIS RS 2011, 1548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1548

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 74/10 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 64/10 (Bundesgerichtshof)

Pfändungsschutzkonto: Anforderungen an die gerichtliche Festsetzung des Pfändungsfreibetrages für Arbeitseinkommen bei schwankender Höhe der Überweisungsbeträge


VII ZB 74/10 (Bundesgerichtshof)

Kontenpfändung: Bestimmung des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach dem eingehenden wechselnden Arbeitseinkommen im Rahmen der Pfändung eines …


5 T 163/23 (Landgericht Münster)


VII ZB 53/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 64/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.