Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. II ZR 223/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1615

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[X.] vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 21. September 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der [X.] hat nach der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage ([X.]/08) weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar begegnet der Teil der Begründung des Berufungsurteils revi-sionsrechtlichen Bedenken, in dem das Berufungsgericht mögli-cherweise annimmt, der Kläger habe die Erforderlichkeit der [X.] Auskünfte für die maßgeblichen Tagesordnungspunkte nicht dargelegt, weswegen das [X.] soll verneint werden können. Die Erforderlichkeit einer begehrten Information muss der Aktionär indessen allein dann darlegen, wenn die [X.] die Auskunftserteilung unter Berufung auf fehlende [X.] verweigert ([X.].[X.]/[X.] 4. Aufl. § 131 Rdn. 155; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 131 Rdn. 31). Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren, im [X.] stehenden und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be-gründung getragen, dass die Beklagte die Fragen so vollständig - 3 - beantwortet hat, wie es nach deren Wortlaut und deren Bedeutung für die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aus der Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs (Senat, [X.], 1, 14; 160, 385, 389) geboten war. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 40.000,00 • Goette [X.] [X.] Drescher

Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.11.2007 - 95 O 51/07 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2008 - 23 U 188/07 -

Meta

II ZR 223/08

21.09.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. II ZR 223/08 (REWIS RS 2009, 1615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1615

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