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PDF anzeigen [X.]/08 vom 10. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 10. Juli 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin und Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2009 gegen den Beschluss des [X.]s vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge ist schon nicht zulässig, da nicht dargetan ist, dass die behauptete Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich ist. Der [X.] hat einen entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auch für den Fall festgestellt, dass der [X.], wie das Berufungsgericht ange-nommen hat, nicht durch eine berechtigte Kündigung der [X.] beendet worden ist. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Der [X.] hat den von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag gesehen, jedoch anders gewertet, als die Klägerin dies für [X.] 3 - hält. Das stellt ersichtlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, in der [X.] Berufungsverhandlung zu ihrem Rechtsstandpunkt - erneut - vorzutragen. Goette
[X.] [X.] Drescher
Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.08.2007 - 32 O 331/05 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2008 - 9 U 156/07 ([X.]) -
Meta
10.07.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2009, Az. II ZR 117/08 (REWIS RS 2009, 2548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2548
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