Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2010, Az. II ZR 31/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10345

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 31/09 vom 18. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 738 Abs. 1 Satz 2; HGB § 128 Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer [X.] steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen [X.] kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes [X.] hinsichtlich in der [X.] passivierter Sozialansprü-che einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu. Der ausgeschiedene Gesell-schafter kann Freistellung nach § 738 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. [X.] nur von [X.] Schulden, d.h. von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen, für die er analog § 128 HGB haftet. Für [X.] besteht keine Haftung analog § 128 HGB. [X.], [X.]uss vom 18. Januar 2010 - II ZR 31/09 - KG [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 18. Januar 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.], die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2009 durch [X.]uss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 60.986,85 • Gründe: Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. a) Die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision [X.] hat, hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit [X.]uss vom 9. März 2009 ([X.], [X.], 1008 [X.]. 9) entschieden, so dass inso-weit kein Zulassungsgrund (mehr) besteht. 2 b) Weitere Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere hat das Be-rufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision das Recht der [X.]n auf 3 - 3 - Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 139 ZPO nicht verletzt. Die [X.]n haben die sie treffende Darlegungslast für das [X.], von denen sie Befreiung verlangen, nicht "offensichtlich übersehen", sondern haben ihr genügt, und das Berufungsgericht hat den dazu gehaltenen Vortrag gewürdigt. Nachdem die [X.]n erstinstanzlich ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber den Banken sowie "hinsichtlich aller sonstigen Ansprüche Dritter gegen die Klägerin, die in der [X.] passiviert sind", geltend gemacht haben, hat das [X.] die [X.]n zur Zahlung (nur) Zug um Zug gegen Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber den Banken verurteilt. In ihrer Berufungs-begründung haben die [X.]n darauf hingewiesen, dass auch die übrigen in der [X.] als gemeinschaftliche Schulden eingestuften Verbindlichkeiten von dem von ihnen geltend gemachten Zurückbehaltungs-recht umfasst seien, haben diese ausdrücklich benannt ([X.], [X.], Rückzahlungsansprüchen von Mietern) und die Ansicht vertreten, ihr Freistellungsanspruch gegen die Klägerin hätte im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung auch hinsichtlich dieser Verbindlichkei-ten tituliert werden müssen. Das Berufungsgericht hat sich sodann im Hinweis-beschluss vom 22. August 2008 ausdrücklich mit diesem Einwand beschäftigt, hinsichtlich der einzelnen von den [X.]n benannten Verbindlichkeiten das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts verneint und den [X.]n u.a. hierzu eine einmonatige Stellungnahmefrist eingeräumt. In dem darauf folgenden Schriftsatz der [X.]n sind diese der - ablehnenden - Ansicht des [X.] - 4 - fungsgerichts mit keinem Wort entgegengetreten. Angesichts dessen ist für den von der Revision reklamierten Verstoß gegen § 139 ZPO ersichtlich kein Raum. 5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Soweit die Revision identische Angriffe enthält, wie sie der [X.] im Verfahren [X.] - den gleichen Lebenssachverhalt betreffend - erhoben hat, verweist der Senat zur Begründung auf den in dieser Sache ergangenen [X.]uss vom 9. März 2009 (aaO [X.]. 6-9). 6 b) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Ansicht des [X.], bei den in der [X.] passivierten [X.] und [X.]en handele es sich um [X.] einzelner Gesellschafter gegen die Klägerin, für die die [X.]n als Mitgesellschafter nicht einzustehen hätten (vgl. [X.] 37, 299, 301 f.; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl. § 714 Rdn. 39; [X.] 2. Aufl. § 128 Rdn. 12; [X.]/[X.], HGB 5. Aufl. § 128 Rdn. 12 jew. m.w.Nachw.), so dass den [X.]n mangels interner Aus-gleichspflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern kein Freistellungsanspruch und damit kein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Diese Beurteilung ist zutreffend: Freistellung kann der Gesellschafter gemäß § 738 Abs. 1 [X.] nur für gemein-schaftliche Schulden, d.h. für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen, für die er analog § 128 HGB haftet ([X.]/[X.], § 738 Rdn. 80; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl., § 738 Rdn. 9; vgl. [X.] schon Senat, [X.]. aaO [X.]. 11). 7 - 5 - 8 c) Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). [X.][X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 O 254/06 - KG, Entscheidung vom 09.01.2009 - 14 U 46/07 -

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II ZR 31/09

18.01.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2010, Az. II ZR 31/09 (REWIS RS 2010, 10345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10345

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