Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. III ZR 180/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2203

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:18. Mai 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 839 Cb, [X.])Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage [X.] wegen [X.])Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine [X.] Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftunggeht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigtenumfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Brand-schadenentschädigung infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt.c)Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft ge-gen die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen- 2 -Brandstiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der [X.] für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurück-hält, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen dieGmbH geschützter "Dritter" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keineunzulässige Anklage zu erheben.[X.], Urteil vom 18. Mai 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] LG Aurich- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Mai 2000 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. Mai 1999 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von328.291,66 DM abgewiesen worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Kläger sind die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der[X.], die auf dem Grundstück [X.] in [X.] produzierte.Am Abend des 10. September 1995 brach ein Feuer aus, durch das [X.] der Gesellschaft weitgehend zerstört wurden. Die [X.] ermittelte gegen die Kläger wegen des Verdachts der [X.] vorsätzlichen Brandstiftung und des [X.]. [X.] 5. Juni 1996 erhob sie Anklage wegen dieses Vorwurfs. Die Strafkammerlehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tat-verdachts gegen die Kläger ab.Die Kläger haben das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amts-pflichtverletzung in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, [X.] habe sowohl bei der Einleitung und späteren monatelangenAufrechterhaltung der Ermittlungen als auch bei der Anklageerhebung [X.] gehandelt. Den eingeklagten, aus eigenem wie aus abgetretenem Rechtder [X.] hergeleiteten Gesamtschaden von 884.174,57 [X.] - abgesehen von im Ermittlungsverfahren aufgewendeten Anwalts- [X.] von insgesamt 40.366,45 DM - mit dem Hinweis dar-auf, daß vor dem Abschluß des strafrechtlichen Verfahrens keine Auszahlun-gen seitens der Versicherungen erfolgt seien, als "Betriebsunterbrechungs-schaden" [X.] 5 -Das [X.] hat den [X.] dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt, wobei es jedoch in den Entscheidungsgründen seines Urteilszum Ausdruck gebracht hat, daß nur in der Entscheidung der Staatsanwalt-schaft über die Anklageerhebung, nicht auch in der Einleitung und [X.], eine Amtspflichtverletzung gelegen habe. [X.] hat auf die Berufung des beklagten [X.] - unter Zurück-weisung der Berufung der Kläger - die Klage abgewiesen. Die hiergegen ge-richtete Revision der Kläger, die ihren Anspruch insgesamt weiterverfolgen, hatder Senat mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 angenommen, soweit die [X.] in Höhe von 328.291,66 DM abgewiesen worden ist; im übrigen hat er sienicht angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommenworden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.I.Soweit es um die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrensgegen die Kläger und die Art und den Umfang desselben bis zu der [X.] Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 1996 geht, sind die [X.] -aus hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungdurch das Urteil des Berufungsgerichts, das in diesem Umfang durch den [X.] über die Nichtannahme der Revision Rechtskraft erlangthat, abgewiesen. Hierbei handelt es sich im Anschluß an die Berechnung [X.] durch die Kläger um einen Teilbetrag von (884.174,57 DM ./.328.291,66 DM =) 555.882,91 DM. Das Revisionsverfahren betrifft nach derTeilannahme der Revision einen restlichen Schadensersatzanspruch von328.291,66 DM (787.900 DM : 12 x 5 "[X.]", derdurch die Erhebung der Anklage vom 5. Juni 1996 statt einer Einstellung [X.] gegen die Kläger verursacht worden sein [X.] Berufungsgericht meint, die Erhebung der Anklage sei - zumindestgegen den Kläger zu 2 - in keiner Weise zu beanstanden. Zum einen seienausreichende Anhaltspunkte für eine (vorsätzliche) Brandstiftung [X.]. Zum anderen habe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ge-sprochen, daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu [X.] werde. Dieser sei durch verschiedene und in ihrer Häufung bemer-kenswerte Indizien belastet worden, die in der Anklageschrift aufgelistet undbewertet worden seien. Der Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des [X.]zweimal am Tatort gewesen. Sein Alibi für den Zeitpunkt der [X.] ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohne weiteres zu bewerk-stelligen gewesen wäre, einen Brand mit zeitlicher Verzögerung zu legen. [X.] habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor dem Ausbruch- 7 -des Feuers gegenüber dem [X.] an den Tag gelegt hatte, einiges dafürgesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den [X.] fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort nicht ohne [X.] habe agieren lassen wollen. Ein Motiv für die Tat habe sich daraus erge-ben, daß die GmbH in nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeitengesteckt habe oder diese ihr doch zumindest [X.] hätten. Zweiwichtige Kunden seien verloren gegangen. Außerdem habe eine hohe zivil-rechtliche Forderung gedroht. Ferner habe eine Prüfung der hygienischen [X.] des Betriebs angestanden, die man bislang hinausgeschoben gehabthabe. Letztlich sei noch hinzugekommen, daß die Pläne für eine Betriebsverla-gerung kurz zuvor gescheitert gewesen seien. Vor dem Hintergrund dieses Er-mittlungsergebnisses sei die Annahme, daß die in der Hauptverhandlung zuerhebenden Beweise mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Ver-urteilung führen würden, ohne weiteres vertretbar gewesen.Hieraus - so das Berufungsgericht weiter - ergebe sich auch die [X.] der Klage des [X.] zu 1 bezogen auf die Anklageerhebung. [X.] hätte nämlich die Zahlung der Versicherungssumme auch dannzurückgehalten, wenn der Staatsanwalt die Anklage nur gegen den Kläger zu [X.] hätte.2.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach [X.] des Senats bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, [X.] auch die Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170Abs. 1 StPO gehört, im [X.] nicht auf ihre "Richtigkeit", [X.] 8 -dern nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie - bei voller Würdigung auch [X.] einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (Senatsur-teile vom 21. April 1988 - [X.] - NJW 1989, 96, vom 24. Februar 1994- III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162 und vom 16. Oktober 1997 - [X.] -NJW 1998, 751).Die Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt ist [X.], die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann,ob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, Denkgesetze oderallgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung [X.] berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 1997, aaO). [X.] allerdings auch, daß der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen,unter denen die in Rede stehende Maßnahme der Staatsanwaltschaft (hier:nach § 170 Abs. 1 StPO) stand, zutreffend erfaßt hat und seine Würdigung vordiesem Hintergrund hinreichend konkret, aus sich heraus "geschlossen" undnachvollziehbar ist.Daran fehlt es [X.]) Die Staatsanwaltschaft durfte nur Anklage gegen die beiden Klägererheben, wenn die Ermittlungen hierzu genügenden Anlaß boten, d.h. hinrei-chenden Tatverdacht im Sinne einer gemeinschaftlichen vorsätzlichen Brand-stiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug ergeben hatten (§§ 170 Abs. 1,203 StPO; vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1970 - [X.]/68 - NJW 1970,1543; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 170 Rn. 1; [X.]. aaO § 203Rn. 2). Hinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, dienach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung- 9 -mit vollgültigen Beweisen führen werden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht dieFrage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären,sondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, dereine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dabei müssen zwar gewisse Bela-stungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Wi[X.]prüchenzwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweiser-gebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (Senatsurteil vom18. Juni 1970 aaO). Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichender Tatver-dacht" läßt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, zumal es sich(auch) um eine Prognose handelt. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare -eigene Prognose des Staatsanwalts, daß er selbst nach Sach- und [X.] am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilunggelangen werde ([X.]/[X.] aaO § 170 Rn. [X.] Berufungsgericht hat dies alles im Ansatz nicht verkannt. [X.] ist jedoch weder aus sich heraus noch in Verbindung mit seinenBezugnahmen auf Einzelheiten der Anklageschrift vollständig und schlüssig,soweit es zu dem Ergebnis gelangt, es sei nach dem zum Zeitpunkt der Ankla-geerhebung vorliegenden Verfahrensstoff hinreichend wahrscheinlich gewe-sen, daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu 2 [X.] werde. Von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger zu [X.] das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner [X.] selbst nicht [X.]) Dabei mag im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht davonausgegangen werden - ohne daß dies vertieft zu werden braucht -, daß [X.] aus den ihr vorliegenden sachverständigen Stellungnah-- 10 -men über die Entstehung des [X.] derjenigen des Sachverständigen B.folgen, mithin eine vorsätzliche Brandstiftung als naheliegend annehmen unddie abschließende Klärung der Brandursache der Hauptverhandlung vor [X.] überlassen durfte.bb) Dem Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, daß sich [X.] nicht unerheblichen Schwierigkeiten, in der sich seinerzeit die [X.] befand, ein denkbares Motiv für eine etwaige Täterschaft der Klägerergeben konnte, ohne daß die insoweit in der Anklageschrift bzw. im Urteil [X.] angesprochenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte allerdingsfür sich den Schluß aufdrängten, daß es sich um eine Brandstiftung im Interes-se der [X.] bzw. der Kläger als Gesellschafter dieser Firma [X.] haben [X.]) Jedenfalls reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht,um die "Vertretbarkeit" der Anklage gegen die Kläger zu begründen.(1) Wenn das Berufungsurteil Ausführungen zum Tatverdacht gegenden Kläger zu 1 vermissen läßt, so liegt dies ersichtlich daran, daß es keinekonkreten Anhaltspunkte für eine persönliche Tatbegehung oder eine Veran-lassung der Tat durch den Kläger zu 1 gibt und die bloße Möglichkeit - selbstim Sinne einer aus der Motivlage hergeleiteten Plausibilität -, daß (auch) [X.] zu 1 hinter der Brandstiftung "stecken" konnte, von vornherein nicht füreine Verurteilung ausreichen konnte. Damit erweist sich aber - was das [X.] bei seiner Würdigung unberücksichtigt läßt - die Anklage [X.] als auf den ersten Blick ohne tatsächliche Grundlage, soweit siebeiden Klägern gemeinschaftliche Brandstiftung anlastet, ohne näher darauf- 11 -einzugehen, wie nach der Vorstellung des Staatsanwalts die persönlicheTatausführung durch die Angeschuldigten stattgefunden haben soll, und [X.] Möglichkeit der Täterschaft dritter Personen nachvollziehbar auszuschlie-ßen.(2) Soweit das Berufungsgericht, was den Kläger zu 2 angeht, die [X.] der Annahme hinreichenden Tatverdachts aus "in ihrer Häufungbemerkenswerten Indizien" herleitet, die in der Anklageschrift aufgelistet undbewertet worden seien, erörtert es nur folgendes:Der Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des [X.] zweimal am [X.]. Irgendeine nähere zeitliche Einordnung wird insoweit nicht vorge-nommen. Es kann sich nach den in der Anklageschrift angeführten [X.] darum handeln, daß der Kläger zu 2 zu einem nicht näher festgehaltenenZeitpunkt eine Salzheringsmaschine repariert hatte und sich dann [X.] 20 Uhr und etwa 20.45 Uhr zusammen mit dem Werkmeister, der die [X.] überprüfte, noch einmal in die Firma begab. Welche konkreten Hand-lungen dem Kläger zu 2 angelastet werden könnten, bleibt offen.Das Alibi des [X.] zu 2 (durch Familienangehörige) für den [X.] habe ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohneweiteres zu bewerkstelligen gewesen sei, einen Brand mit zeitlicher Verzöge-rung zu legen. Auch insoweit werden nur Vermutungen geäußert bzw. [X.] angesprochen, ohne Hinweis auf konkrete Anhaltspunkte für eine be-stimmte Vorgehensweise des [X.] zu 2.- 12 -Außerdem habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor [X.] des Feuers gegenüber dem [X.] an den Tag gelegt habe, [X.] dafür gesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den [X.] dem Betriebsgebäude fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort [X.] Aufsicht habe agieren lassen wollen. Dies betrifft die Aussage des [X.], der Kläger zu 2 sei darüber, daß er, der Zeuge B., unbedingt selbsteinen Probelauf mit der reparierten Salzheringsmaschine machen wollte, offen-sichtlich sehr verärgert gewesen. Konkrete Bezüge zu einer Brandlegung durchden Kläger zu 2 ergeben sich daraus nicht. Wie die Revision mit Recht rügt, istden Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auch nicht zu entnehmen, [X.] inwieweit der Kläger zu 2 den [X.] während des Aufenthalts in [X.] beaufsichtigt haben [X.]) Insgesamt ermangelt es der Anklageschrift an greifbaren [X.] auf eine Täterschaft des [X.] zu 2, und solche sind - im vorlie-genden [X.] - auch nicht dem Urteil des Berufungsgerichts zuentnehmen. Das läßt nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Prozeß-stoff nur den Schluß zu, daß die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der [X.] gegen die Kläger zu 1 und 2 nicht mit deren Verurteilung, sondern - fallsdas Hauptverfahren überhaupt eröffnet werden sollte - mit einem Freispruchrechnen mußte, falls sich in der Hauptverhandlung nicht noch unvorhergese-hene Beweise ergeben würden. Die Erhebung der Anklage auf einer so unge-sicherten tatsächlichen Grundlage wi[X.]pricht der Strafprozeßordnung [X.] daher amtspflichtwidrig.Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839BGB gilt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juni 1998 - [X.] - [X.] 13 -1998, 1329), ist insoweit auch von einem Verschulden der Staatsanwaltschaftauszugehen. Es kommt hier im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht [X.] durch die Staatsanwaltschaft als nicht amtspflichtwidrig be-urteilt hat, auch nicht der Grundsatz zur Anwendung, daß einen Beamten in [X.] kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetz-tes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat(sog. Kollegialitätsrichtlinie; vgl. Senatsurteile [X.]Z 97, 97, 107 und vom 16.Oktober 1997 - [X.] - NJW 1998, 751). Denn das Berufungsgericht [X.] Anklageerhebung lediglich nach einem gegenüber der eigenen Prüfungs-pflicht der Staatsanwaltschaft reduzierten Prüfungsmaßstab gebilligt (vgl. [X.] vom 16. Oktober 1997 aaO).III.Das klageabweisende Urteil läßt sich danach in dem Umfang, in dem esder revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, mit der vom Berufungsgerichtgegebenen Begründung, es liege keine Amtspflichtverletzung der Staatsan-waltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen die Kläger vor,nicht halten. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 563 ZPO).1.a) Das Berufungsgericht äußert Zweifel - enthält sich jedoch insoweit,aus seiner Sicht folgerichtig, einer Entscheidung -, ob der geltend [X.], der dadurch entstanden sein soll, daß das strafrechtliche Ermitt-lungsverfahren (hier: die Erhebung der Anklage anstelle einer Einstellung des- 14 -Verfahrens) gegen die Kläger die Auszahlung der Versicherungssumme verzö-gert habe, in den Schutzbereich der in Rede stehenden Amtspflichten [X.] fällt. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Die [X.] gar Förderung zivilrechtlicher Interessen, wie des Interesses an der [X.], sei nicht Sinn und Zweck eines strafrechtli-chen Ermittlungsverfahrens. Müßte der Staatsanwalt bei seiner Amtsführungzumindest mittelbar auch solche Vermögensinteressen im Auge haben, [X.] ein kaum beherrschbares und mit den Interessen einer geordnetenStrafrechtspflege schlechterdings nicht zu [X.]. Denn es seien vielfältige Konstellationen denkbar, unter denen die Er-ledigung eines zivilrechtlichen Anspruchs von dem vorherigen Abschluß [X.] abhängig sei oder von den Beteiligten abhängig [X.] werde. Zudem sei es für die Ermittlungsbehörden noch nicht einmalstets abschätzbar, welche zivilrechtlichen Interessen hinter einem Ermittlungs-verfahren stünden. Von derartigen Unwägbarkeiten und Risiken dürfe die Tä-tigkeit des Staatsanwalts nicht beeinflußt werden. Setze man sie einem sol-chen Haftungsrisiko aus, trete zwangsläufig eine Beschränkung der [X.] ein, die mit einer geordneten Strafrechtspflege kaum vereinbar sein dürf-te. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, daß die Amtsführung [X.] im [X.] nur unter ganz eingeschränkten Vor-aussetzungen überprüft werden könne.b) Diese Bedenken teilt der Senat, was den hier von den Klägern ausder amtspflichtwidrigen Anklageerhebung gegen sie hergeleiteten Vermögens-schaden angeht, [X.] -Daß die Kläger in bezug auf die Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, [X.] nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige Anklage gegen sie zu [X.] (vielmehr - nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falls - das Ver-fahren nach dem Abschluß der Ermittlungen einzustellen), als Betroffene [X.] "Dritte" im Sinne des § 839 BGB sind (zu diesem Begriffvgl. etwa [X.]Z 134, 268, 276), steht außer Frage. Das Berufungsgericht hatallerdings im Ansatz mit Recht hervorgehoben, daß eine Person, der gegen-über eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer [X.] anzusehen sein muß. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das [X.] berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen [X.] geschützt werden soll. Es kommt danach auf den [X.] der Amtspflicht an ([X.]Z 110, 1, 9; 117, 83, 90; 134, 268, 276). [X.] unter diesem Gesichtspunkt läßt sich nicht bezweifeln, daß die Vermei-dung von Vermögensschäden, die durch eine unzulässige (unvertretbare) [X.]erhebung bei dem (rechtswidrig) Angeschuldigten eintreten, [X.] der Amtspflicht, keine gesetzlich unzulässige Anklage zu erheben,umfaßt wird. Es geht in diesem Zusammenhang nicht, wie nach dem gedankli-chen Ansatz des Berufungsgerichts, um die "Wahrung oder gar Förderung"zivilrechtlicher Interessen, sondern um die Vermeidung von Vermögensschä-den, wie sie erfahrungsgemäß häufig mit strafrechtlichen [X.] insbesondere im Falle der Anklageerhebung - einhergehen. Geht es - wiehier - um den Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung bzw. des Versicherungs-betruges, so gehört es zu den typischen Nebenfolgen eines strafrechtlichenErmittlungsverfahrens, daß der Versicherer die Auszahlung der Feuerversiche-rungssumme ganz oder zu einem erheblichen Teil bis zur Einstellung des [X.] zurückstellt (vgl. § 17 Abs. 2 b AFB), wodurch nicht selten die wirt-schaftliche Existenz des Betroffenen bedroht sein kann. Der Senat hat bereits- 16 -in seinem Urteil vom 21. April 1988 (aaO) ausgeführt, daß die Staatsanwalt-schaft dies im Rahmen ihrer im Ermittlungsverfahren zu treffenden Entschei-dungen bedenken muß.Soweit das Berufungsgericht hierdurch die Staatsanwaltschaft einem füreine geordnete Rechtspflege unerträglichen Risiko ausgesetzt sieht, wird die-sem Gesichtspunkt hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß die [X.] der Staatsanwaltschaft, wie ausgeführt, im [X.]ohnehin nur auf ihre "Vertretbarkeit" überprüft werden können.2.Wenn das Berufungsgericht schließlich die Frage aufwirft, ob und inwelcher Weise eine verzögerte Auszahlung der Versicherungssumme an die[X.] überhaupt zu einer Vermögenseinbuße bei den Klägern [X.], so steht auch dieser Gesichtspunkt nach dem im Revisionsverfahren zu-grunde zu legenden Sachverhalt einem Schadensersatzanspruch der [X.] Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. In der Recht-sprechung des [X.] ist anerkannt, daß dann, wenn der Allein-gesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und [X.] an seinem "Sondervermögen", seiner Gesellschaft, eintritt, es [X.] des Falles im Verhältnis zum Kläger so angesehen werden kann, daß [X.] ein Schaden getroffen hat ([X.]Z 61, 380; [X.], Urteile vom 8. Fe-bruar 1977 - VI ZR 249/74 - [X.], 374, vom 6. Oktober 1988 - [X.]/87 - [X.], 1851 und vom 23. März 1995 - [X.]/93 - [X.]R BGB§ 249 Schaden 8; vgl. auch [X.]Z 106, 313, 315). Es kann offenbleiben, ob [X.] dieser Rechtsprechung (s. insbesondere die vertiefenden Aus-führungen in dem Urteil vom 8. Februar 1977 aaO) auf den hier vorliegendenFall einer [X.], in der die beiden einzigen [X.] 17 -schafter (Brüder) zugleich die Geschäftsführung ausgeübt und sich dadurchgleichberechtigt wirtschaftlich betätigt haben, übertragbar wären. Solcher Über-legungen bedarf es im Streitfall schon deshalb nicht, weil die Kläger ihrenSchadensersatzanspruch auch - und zwar, wie ihre Ausführungen zur [X.], wohl vorrangig - aus abgetretenem Recht der [X.] [X.] und nach den vorstehenden Ausführungen ein unmittelbarer [X.] der [X.] gegen das beklagte Land wegen Amtspflicht-verletzung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung [X.] gegen die Kläger in Betracht kommt. Davon, daß die [X.]infolge der (weiteren) Zurückstellung der Auszahlung der Feuerversicherungs-summe durch den Versicherer als Versicherungsnehmerin einen Schaden er-litten hat, ist im Revisionsverfahren auszugehen (vgl. auch nachstehend zu [X.] eines solchen Schadens, der im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 [X.] darauf beruht, daß eine "polizeiliche oder strafrichterliche Untersuchungaus Anlaß des Schadens gegen den Versicherungsnehmer" (hier: gegen seinegesetzlichen Vertreter) eingeleitet worden war, ist [X.] [X.] geschützter "Dritter" der oben [X.]) erörterten Amtspflicht [X.], keine nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige [X.] zu erheben, sondern statt dessen nach dem Abschluß der Ermittlungendas Verfahren gegen die Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachtseinzustellen. Denn das Ermittlungsverfahren gegen die Kläger, die [X.] und die einzigen Gesellschafter der [X.] waren, be-traf - was die besagten typischen und schwerwiegenden Folgen für die [X.] anging - unmittelbar die GmbH als Versicherungsnehmerin.- 18 -IV.Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache andas Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Voraussetzungen für eineEntscheidung des [X.] in der Sache selbst (vgl. § 565 Abs. 3ZPO) sind insoweit nicht gegeben, auch nicht für den Erlaß eines Zwischenur-teils über den Grund (§ 304 Abs. 1 ZPO) des Zahlungsanspruchs, soweit die-ser aus der Erhebung der Anklage (statt der Verfahrenseinstellung) gegen [X.] hergeleitet wird. Bei Schadensersatzklagen reicht zwar für ein Grun-durteil die hohe Wahrscheinlichkeit, daß irgendein Schaden entstanden ist(vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1998 - [X.] - NJW 1998, 1709). [X.] muß aber wenigstens schlüssig sein. Hierfür bedarf eseines konkreten Vortrags der Kläger, welche Versicherungsleistungen im Falleeiner Einstellung des Ermittlungsverfahrens statt der Anklageerhebung vom5. Juni 1996 wann zur Auszahlung gekommen wären, wann sie nach den tat-sächlichen Abläufen ausgezahlt wurden und welche Vermögenseinbußendurch diese Verzögerung eingetreten sind. Die Berechnung eines abstrakten"[X.]s", der nicht auf diese konkreten Abläufe [X.], reicht nicht [X.] 19 -Nach dem Gang des bisherigen Verfahrens in den Tatsacheninstanzenmuß den Klägern Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags in diesem [X.] werden.[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 180/99

18.05.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. III ZR 180/99 (REWIS RS 2000, 2203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2203

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