Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. 3 StR 352/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5052

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/03vom15. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Brandstiftung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Januar2004, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],[X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Mai 2003 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,eine Segelyacht in Brand gesetzt zu haben, um die Versicherungssumme von300.000 DM zu erlangen.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, ein EDV-Fachmann, ei-ne Segelyacht nach den Plänen einer hochseetauglichen [X.] gebaut, um nach seinem Ruhestand im [X.] 2001 eine Weltumsegelungvornehmen zu können. Am Nachmittag des 21. Januar 2001 hatte ein Brand-stifter in dem im Hafen von [X.] liegenden Schiff Kerzen und [X.] entzündet, die am nächsten Vormittag den Brand auslösten.Die [X.] hat sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht zuüberzeugen vermocht. Zum einen sei ein Motiv nicht feststellbar, und zum an-deren habe sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht in [X.], sondern im [X.] 4 -biet von [X.] aufgehalten, wo er auf einer nur lokal nutzbaren Frequenzein mehrstündiges Funkgespräch mit einem Bekannten geführt habe.1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigungder [X.] hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da sie zur Ali-bifrage widersprüchlich ist.Zum einen hat die [X.] festgestellt, daß der Zeuge [X.][X.] bekannten Angeklagten im [X.] am Tatort "glaubhaft" gesehen,erkannt und mit ihm gesprochen hatte. Andererseits geht sie davon aus, daßder Angeklagte zu dieser Zeit nicht am Tatort gewesen sein kann, weil er [X.] im Stadtbereich von [X.] geführt hatte und auch sein Pkwvor seinem Anwesen gestanden habe.Beide Feststellungen lassen sich nicht vereinbaren. Wenn der Ange-klagte "glaubhaft" am Tatort in [X.] war, kann er nicht gleichzeitig ununterbro-chen in [X.] gewesen sein.Da dieser sachlichrechtliche Mangel bereits zur Aufhebung führt, kommtes auf die übrigen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht an.2. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:a) Wie der [X.] in seiner Stellungnahme vom 3. No-vember 2003 zutreffend dargelegt hat, kommt es bei einer Indizienbeweisfüh-rung auf eine Gesamtwürdigung an ([X.], 1811, 1812). Dabei ist zubeachten, daß eine festgestellte Tatsache, die für sich allein noch keinen si-cheren Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten erlaubt, sondern auch [X.] aufweist, deswegen noch nicht unberücksichtigtbleiben darf, sondern mit dem ihr zukommenden Indizwert in die [X.] 5 -gung einzustellen ist. Denn auch mehrere Indizien, die für sich allein geseheneinen Nachweis der Täterschaft nicht erlauben, können doch in ihrer Gesamt-heit dem Tatrichter die erforderliche Überzeugung vermitteln (vgl. [X.] 261 Beweiswürdigung 2, 20). Dabei darf der [X.], der eine [X.] und keine Beweiswürdigungsregel ist, nicht auf eine einzelne Indiztat-sache angewendet werden, sondern kann erst bei der Gesamtbetrachtung [X.] kommen (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 2001, 609 m. w. N.). So wird derfestgestellte Umstand, wonach das Schiff mit einer Summe von 300.000 [X.], aber infolge mängelbehafteter Schweißnähte nur 150.000 [X.], nicht deswegen als mögliches Motiv völlig außer Betracht bleiben dürfen("bloße Hypothese" [X.]), weil der sichere Nachweis nicht gelingt, daß [X.] davon wußte. Schon der Möglichkeit, wenn nicht sogar Wahr-scheinlichkeit, daß der Angeklagte, der die Schweißnähte selbst gefertigt hatte,davon ebenso wie andere Zeugen Kenntnis hatte, kann ein nicht unerheblicherIndizwert zukommen. Entsprechendes kann für die weiteren Auffälligkeiten [X.] gelten (wie Brandlegung unter Verwendung von vorbereitetenBrandhilfsmitteln, insbesondere aber von zeitverzögernden Kerzen, [X.], Hinterlassen eines Trägers mit vollen Bierflaschen,ungewöhnlich langes Funkgespräch, Vorhandensein einer Cassette mit Wohn-geräuschen u. ä.).b) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auf die gegen die [X.] Beweiswürdigung erhobenen Einwendungen in der [X.] zu nehmen und in die Erörterung technischer Möglichkeiten zur Über-brückung der Entfernung zwischen [X.] und [X.] eine Verbindung überdas [X.] (EchoLink-Verfahren) einzubeziehen. Sollte er erneut zum [X.] kommen, daß sich die Aussagen der Zeugen [X.]und [X.]unvereinbargegenüberstehen, wird er bei der Gesamtabwägung zu bedenken haben, ob es- 6 -sich auch bei dem Zeugen [X.]um einen neutralen Zeugen gehandelt hatoder ob das außergewöhnlich lange Funkgespräch von dreieinhalb Stundennicht für eine enge Verbundenheit mit dem Angeklagten spricht. Ebenso wirddie Möglichkeit einer kurzen Unterbrechung des Funkgesprächs, die sich miteinem Zusammentreffen mit [X.]vereinbaren ließe, nicht nur für den Zeugen[X.](möglicher Toilettengang o. ä. - [X.]), sondern auch für den Ange-klagten zu erwägen [X.]) Für eine eventuelle Anwendung der in der Anklage benannten [X.] der §§ 306, 306 a StGB werden die Eigentumsverhältnisse [X.] (fremd?) und der Umstand zu prüfen sein, ob das Schiff im [X.] zum (gelegentlichen) Wohnen diente oder dieser Zweck durch den [X.] aufgegeben war.[X.] [X.] Wink-ler [X.] [X.]

Meta

3 StR 352/03

15.01.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. 3 StR 352/03 (REWIS RS 2004, 5052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5052

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