Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZR 9/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1062

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[X.] [X.]ES VOL[X.]ESURTEIL[X.]/03Verkündet am:23. Oktober 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder [X.]eschäftsstellein dem [X.]:jaB[X.]HZ:[X.]:ja a)B[X.]B § 839 ([X.])Zur Amtspflichtwidrigkeit eines [X.]s, wenn die St[X.]tsan-waltschaft dem zuständigen [X.] nicht alle für die Beurteilung desTatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt.b)B[X.]B § 839 ([X.]), ([X.]); Pol[X.] BW § 23 Abs. 2 Satz 1Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnungüber den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur [X.]atenerhebung inoder aus Wohnungen ist kein "Urteil in einer Rechtssache" i.S.d. § [X.]. 2 Satz 1 B[X.]B.c)B[X.]B § 839 ([X.]), (J); Pol[X.] BW §§ 23 Abs. 2, 31 Abs. 5Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnungüber den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur [X.]atenerhebung inoder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Be-troffenen im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen [X.] 2 -sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungspro-zeß auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.d)[X.][X.] Art. 1, 2; B[X.]B § 839 ([X.])Hat die Polizei pflichtwidrig die gerichtliche Anordnung von verdecktenAbhörmaßnahmen in oder aus einer Wohnung beantragt, ohne daß diepolizeirechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gegebensind, und führt sie anschließend solche Maßnahmen auf die [X.]auer von20 Monaten durch, so kann eine schwerwiegende Verletzung des [X.] des Betroffenen vorliegen, die die Zahlung einer[X.]eldentschädigung erfordert.e)B[X.]B § 839 (J), ([X.]); F[X.][X.] § 13a Abs. 1[X.]ie in einem Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen [X.]erichts-barkeit getroffene [X.]ostenentscheidung schließt nicht einen weiterge-henden materiellen [X.]ostenersatzanspruch eines Beteiligten - etwa un-ter dem [X.]esichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 B[X.]Bi.[X.]. Art. 34 [X.][X.] - aus, soweit nicht die Frage einer solchen materiel-len [X.]ostenerstattungspflicht bereits [X.]egenstand der Prüfung des F[X.][X.]-[X.]erichts war.B[X.]H, Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/03 -OL[X.] [X.]arlsruhe L[X.] [X.]- 3 -[X.]er III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche [X.] 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden [X.] [X.]r. [X.] und die [X.], [X.], [X.]r. [X.]apsa und [X.]alkefür Recht erkannt:[X.]ie Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des Ober-landesgerichts [X.]arlsruhe - 13. Zivilsenat in [X.] - vom 11. [X.]e-zember 2002 wird zurückgewiesen.[X.]as beklagte Land hat die [X.]osten des [X.] zutragen.Von Rechts wegenTatbestand[X.]er [X.]läger zu 2 ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des [X.] in [X.], auf dem auch der [X.]läger zu 1, ihr [X.], lebt. In der [X.] dem 7. Januar 1992 und dem 20. November 1995 kam es in [X.] zuBränden, von denen neben vier weiteren Höfen vor allem auch der [X.] war. Am 27. November 1992, 14. Januar 1994 und [X.] wurde jedesmal der Ökonomietrakt dieses Hofes zerstört, wodurch [X.] in Millionenhöhe entstanden. In einem Zwischenbericht vom21. Juli 1994 an die St[X.]tsanwaltschaft [X.]vertrat die [X.]riminalpolizei die- 4 -Auffassung, daß u.a. wegen "vorliegender Zeugenaussagen über den Brand-verlauf" möglicherweise davon auszugehen sei, "daß der Brand von außen- und zwar an der Holzverschalung an der [X.]ebäuderückseite - gelegt wurde".Am Ende des Zwischenberichts hieß es, tatsächliche Erkenntnisse, daß es [X.] Eigenbrandstiftung handeln könnte, hätten sich nicht gewinnen lassen.Nach dem weiteren Brand am 20. November 1995 richteten sich die [X.] gegen den [X.]läger zu 1. Am 21. Oktober 1997 beantragte die St[X.]ts-anwaltschaft [X.]gegen ihn auf der [X.]rundlage des Berichts der Polizeidi-rektion [X.]vom 15. Oktober 1997 den Erlaß eines Haftbefehls wegen desVerdachts der schweren Brandstiftung in drei Fällen (27. November 1992,14. Januar 1994 und 20. November 1995). [X.]rundlage des Antrags war [X.], daß die betreffenden Brände nicht von einem Außenstehenden gelegtworden sein könnten. [X.]er mit dem Antrag vorgelegte Aktenauszug enthieltzwar auch den polizeilichen Zwischenbericht vom 21. Juli 1994, nicht [X.] Protokolle über die Vernehmung der Feuerwehrleute zum [X.] 1994. [X.]as Amtsgericht [X.]erließ am 27. Oktober 1997 [X.], und der [X.]läger zu 1 wurde am 5. November 1997 in Untersu-chungshaft genommen. Seine Beschwerde blieb zunächst erfolglos. Auf dieweitere Beschwerde hob das Landgericht [X.]mit [X.] vom16. [X.]ezember 1997 den Haftbefehl mit der Begründung auf, ungeachtet derweiterhin bestehenden Verdachtsmomente könne derzeit nicht mehr von einemdringenden Tatverdacht im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Täter-schaft des [X.]lägers zu 1 ausgegangen werden, da die bisher nach Aktenlagegerechtfertigte Annahme, die dem Haftbefehl zugrundegelegten Brände könn-ten nur von einem Mitglied der den [X.]-Hof bewohnenden Familie der [X.]lägerund damit nur von dem [X.]läger zu 1 gelegt worden sein, bei vorläufiger Bewer-- 5 -tung durch die - der [X.] erstmals im Abhilfeverfahren zugäng-lich gemachten - Angaben des Zeugen [X.] [X.] zum Brand vom [X.] erschüttert worden sei: In der betreffenden polizeilichen [X.] 19. Januar 1994 hatte der Feuerwehrmann [X.] einen ca. 30 cm breitenSpalt in der Holzverschalung der Westseite des [X.] beschrieben,durch den er einen Feuerschein bemerkt habe; auf die Frage, ob er [X.]egen-stände unterhalb der Öffnung habe wahrnehmen können, die als [X.] dienen können, hatte er [X.], er habe in der Verlängerung des[X.]älberstalls zwei Zwillingsreifen vom [X.] an der Betonwand lehnendgesehen. Anlaß für die polizeiliche Vernehmung des Zeugen [X.]war [X.] vom 18. Januar 1994 gewesen, in dem von einem Hinweis des[X.]lägers zu 2 berichtet worden war, daß er eine Mitteilung des [X.] erhalten habe, diesem sei aufgefallen, daß im Bereich der vermutetenBrandausbruchstelle [X.] der Außenverkleidung weggestanden habe. [X.]ieweitere Beschwerde der St[X.]tsanwaltschaft gegen den den Haftbefehl aufhe-benden Beschluß des [X.] [X.] wurde vom [X.][X.]arlsruhe als unbegründet verworfen.Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den [X.]läger zu 1 ordnetedas Amtsgericht F. auf Antrag der [X.]riminalpolizei vom 19. März 1996 ge-mäß § 23 Pol[X.] BW den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur [X.] [X.]aten in der Wohnung des [X.]lägers zu 2, befristet für dreiMonate, an (Beschluß vom 21. März 1996) und verlängerte die [X.] antragsgemäß mehrfach, zuletzt durch Beschluß vom 19. September 1997.Nach dem Umzug des [X.]lägers zu 1 aus dem elterlichen Haus in das [X.] auf dem [X.] -Hof wurden auf Antrag der [X.]riminalpolizei am21. März 1997, 20. Juni 1997 und 19. September 1997 auch für diese Woh-- 6 -nung entsprechende Abhörmaßnahmen angeordnet. [X.]iese wurden [X.] November 1997 beendet und anschließend den [X.]lägern bekanntgegeben.Auf die Beschwerden der [X.]läger stellte das Landgericht [X.] - unter [X.] der Beschwerden gegen die [X.] als unzulässig - fest,daß die Beschlüsse des Amtsgerichts [X.] vom 21. März 1996 und21. März 1997 betreffend die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 23 Pol[X.]rechtswidrig waren. [X.]ie hiergegen gerichteten weiteren Beschwerden wies das[X.] [X.]arlsruhe zurück.[X.]ie St[X.]tsanwaltschaft erhob 1998 Anklage gegen den [X.]läger zu 1 un-ter anderem wegen der ihm zur Last gelegten Brandstiftungen. [X.]ie [X.] lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit mangels [X.] ab und ordnete an, daß der [X.]läger zu 1 für die erlittene Untersu-chungshaft zu entschädigen sei.[X.]ie [X.]läger nehmen das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amts-pflichtverletzungen der St[X.]tsanwaltschaft bzw. der [X.]riminalpolizei im [X.] mit der Erwirkung des Haftbefehls gegen den [X.]läger zu 1 und [X.] und [X.]urchführung der Abhörmaßnahmen gegen beide [X.]läger [X.]. [X.]er [X.]läger zu 1 begehrt als materiellen Ersatz die Bezahlung derihm aufgrund einer Honorarvereinbarung berechneten Verteidigervergütungenabzüglich der von der St[X.]tskasse erstatteten [X.]osten. Beide [X.]läger verlangenErsatz ihrer immateriellen Schäden wegen der Abhörmaßnahmen, der [X.]lägerzu 1 darüber hinaus wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung (Untersu-chungshaft vom 5. November bis 16. [X.]ezember 1997).- 7 -Landgericht und [X.] haben die [X.]lageansprüche dem[X.]runde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelas-senen - Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der [X.]la-ge.Entscheidungsgründe[X.]ie Revision ist mangels einer eindeutigen Einschränkung des [X.] über die Zulassung als unbeschränkt zugelas-sen zu behandeln.Sie ist jedoch unbegründet.I.[X.]ie Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte kein [X.]rundurteil (§ 304ZPO) erlassen dürfen, erachtet der Senat für nicht durchgreifend; er sieht inso-fern von einer Begründung ab (§ 564 ZPO).II.Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine (schuldhafte) Amts-pflichtverletzung der Ermittlungsbeamten des beklagten [X.] - sei es desermittelnden St[X.]tsanwalts, sei es der seinen Antrag als Hilfsbeamte der- 8 -St[X.]tsanwaltschaftschaft vorbereitenden Polizeibeamten - darin gesehen, daßdiese im Oktober 1997 gegen den [X.]läger zu 1 einen richterlichen Haftbefehlunter Bejahung des dringenden Tatverdachts der Brandstiftung in drei Fällenerwirkt haben, ohne dem zuständigen [X.] alle in die Prüfung einzubezie-henden Beweismittel vorzulegen.1.Nach der Rechtsprechung des Senats sind bestimmte Maßnahmen [X.], zu denen auch der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls ge-hört, im [X.] nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur daraufhinzu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funkti-onstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom21. April 1988 [X.] - NJW 1989, 96, 29. April 1993 - [X.] -NJW 1993, 2927, 2928 und 18. Mai 2000 - [X.]/99 - NJW 2000, 2672,2673). Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung eines [X.]s kannaus dem Umstand, daß der Erlaß eines Haftbefehls mangels [X.] abgelehnt oder - wie im Streitfall geschehen - ein erlassenerHaftbefehl aufgehoben worden ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidrigesVerhalten der antragstellenden St[X.]tsanwaltschaft geschlossen werden;pflichtwidriges Handeln ist ihr nur anzulasten, wenn sie bei einer sachgerech-ten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahmesein durfte, die beantragte Maßnahme - der Erlaß des Haftbefehls - könne ge-rechtfertigt sein (B[X.]HZ 27, 338, 350 f; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III [X.]/89 - in juris dokumentiert).2.Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hält das Berufungsgericht dieAnnahme des St[X.]tsanwalts, der [X.]läger zu 1 sei seinerzeit der [X.] verdächtig gewesen, für unvertretbar. Für die von den [X.] 9 -hörden gegen den [X.]läger zu 1 aufgebaute Indizienkette sei ganz entscheidendgewesen, daß eine Brandstiftung von außen bei jeder der fraglichen Brand-stiftungen ausgeschlossen werden konnte, da sich angesichts der [X.], wenig zwingenden Einzelindizien nur so die große Wahrscheinlichkeit füreine Eigenbrandstiftung aus der Familie heraus und damit der Tatverdacht ge-gen den [X.]läger zu 1 habe begründen lassen. Von besonderer Bedeutung seiendeshalb alle Anhaltspunkte aus den Ermittlungsakten gewesen, die [X.] ließen, daß einer der Brände von außen gelegt worden sein konnte.Ein derartiger Anhaltspunkt sei die Vernehmung des Zeugen [X.]vom19. Januar 1994 gewesen. Im Hinblick auf seine Aussage habe nicht mehr [X.] lediglich theoretischen Möglichkeit gesprochen werden können, ein Au-ßenstehender habe die Lattenverkleidung im Obergeschoß des [X.] gewaltsam geöffnet und einen Brandsatz hineingelegt. [X.]ieser Umstand sei,so das Berufungsgericht weiter, geeignet gewesen, das ganze für die [X.] des dringenden Tatverdachts konstruierte [X.] zu Fall zu brin-gen. [X.]ie Ermittlungsbeamten hätten schuldhaft ihre Pflicht zur unvoreingenom-menen und objektiven Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einesHaftbefehls vorliegen, verletzt, als sie bei Beantragung des Haftbefehls wederdie Aussage des Zeugen [X.]vom 19. Januar 1994 noch den [X.] 18. Januar 1994 erwähnt hätten. Bei dem Haftrichter sei dadurch ein un-richtiges Bild des Tatverdachts erzeugt worden.[X.]iese Würdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüftwerden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, [X.]enk-gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilungwesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 19. Januar 1989- III ZR 243/87 - [X.], 367 f; vom 16. Oktober 1997, [X.]O; vom 18. Mai- 10 -2000, [X.]O), hält der rechtlichen Nachprüfung stand. [X.]urchgreifende Rechts-fehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie einen Verstoß gegen [X.]enkgeset-ze rügt, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Tatsa-chenwürdigung an die Stelle derjenigen des [X.]) [X.]ie St[X.]tsanwaltschaft durfte den Haftbefehl gegen den [X.]läger zu 1nur beantragen (§ 125 Abs. 1 [X.]), wenn er der ihm vorgeworfenen Tat drin-gend verdächtig und ein Haftgrund gegeben war (§ 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]).[X.]ringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß [X.] Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (BVerf[X.] NJW 1996,1049 f; B[X.]H, NJW 1992, 1975 f; [X.][X.]-Boujong, [X.], § 112 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 25. Aufl. 4. Lieferung, § 112 Rn. 16 ff; Meyer-[X.]oßner,[X.] 46. Aufl. 2003, § 112 Rn. 5). [X.]ie Prüfung erfolgt auf der [X.]rundlage desgegenwärtigen Standes der Ermittlungen. Maßgebend ist das aus den [X.] [X.]) Vorliegend kommt es für die Beurteilung, ob der [X.]gegen den [X.]läger "vertretbar" war, nicht entscheidend darauf an, ob die [X.]rimi-nalpolizei bzw. die St[X.]tsanwaltschaft nach dem damaligen Stand der Ermitt-lungen aufgrund einer umfassenden Prüfung des gesamten [X.] invertretbarer Weise zu einer Bejahung des dringenden Tatverdachts gelangendurften.[X.]er entscheidende Vorwurf an den das Ermittlungsverfahren lenkendenSt[X.]tsanwalt bzw. die [X.]riminalpolizei als das Ermittlungsorgan der St[X.]tsan-waltschaft (§ 161 [X.], § 152 [X.]V[X.]) geht hier dahin, daß im [X.] -mit dem [X.] gegen den [X.]läger zu 1 dem Haftrichter die [X.] nicht vollständig vorgelegt wurden.[X.]) Allerdings ist die Ermittlungsbehörde - worauf die Revision im An-satz zutreffend hinweist - befugt, vor der Vorlage an den Haftrichter Zeugen-aussagen und die sonstigen erarbeiteten Ermittlungsergebnisse zu sichten undzu gewichten, auch Nebensächliches auszusondern. Es kann insoweit auch [X.] eines Aktenauszuges genügen. Was die Auswahl des Materials an-geht, so mag - wie die Revision geltend macht - der Ermittlungsbehörde auchein gewisser, gerichtlich nicht nachprüfbarer, Beurteilungsspielraum zustehen.Für eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung der Art und Weise [X.] des [X.] für den Haftrichter im Amtshaftunspro-zeß auf bloße "Vertretbarkeit" gibt es jedoch - anders als bei der [X.] vom St[X.]tsanwalt auf der [X.]rundlage des gesamten Prüfungsstoffs jeweilszu treffenden Entscheidung - keinen [X.]rund.[X.]as vorgelegte Aktenmaterial muß jedenfalls so beschaffen sein, daßder Haftrichter sich ein vollständiges Bild über das Ermittlungsergebnis zu [X.], zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten und über das [X.] (§ 112 Abs. 1, 2 [X.]) machen kann. [X.]ie im Zeitpunkt [X.] vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen gerichtsver-wertbaren Ermittlungsergebnisse sind Beurteilungsgrundlage für den [X.]. [X.]ieser hat wegen der einschneidenden Folgen eines Haftbefehls die [X.] aller etwa gebotenen Eile sorgfältig und genau durchzuarbeiten, ehe ersich entschließen darf, einen Haftbefehl zu erlassen (B[X.]HZ 27, 338, 348 f). Beider Prüfung des dringenden Tatverdachts tritt er in eine freie Beweiswürdigung(§ 261 [X.]) des von der Ermittlungsbehörde zusammengetragenen [X.] 12 -chenmaterials ein und entscheidet hiernach, ob der Beschuldigte mit großerWahrscheinlichkeit die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat ([X.][X.]-Boujong[X.]O, § 112 Rn. 5, 7; [X.] [X.]O, § 112 Rn. 21). Es liegt auf der Hand, daßauch der St[X.]tsanwalt und die ihn unterstützende [X.]riminalpolizei bei der [X.] im Zusammenhang mit einem [X.] Be-lastung und Entlastung des Beschuldigten gleichermaßen zu berücksichtigenhaben (vgl. Meyer-[X.]oßner [X.]O, vor § 141 [X.]V[X.] Rn. 8), damit der [X.] eigene verantwortliche Entscheidung treffen kann.bb) [X.]ie mit dem [X.] im Oktober 1997 nicht vorgelegteAussage des Zeugen [X.]vom 19. Januar 1994 wäre nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet gewesen, die Annahme,der Brandstifter sei allein in der Familie der [X.]läger zu suchen, zu erschüttern.Mithin konnte der Haftrichter ohne [X.]enntnis dieser Aussage bei der [X.] vom 21. Oktober 1997 den Sachverhalt - einschließlich desZwischenberichts der Polizei vom 21. April 1994 - nicht umfassend [X.] kein vollständiges Bild vom Tatverdacht gegen den [X.]läger zu 1 gewinnen.Eine derartige (einseitige) Beschränkung des für den Erlaß eines Haftbefehlsmaßgeblichen Prüfungsstoffs durch die Ermittlungsbehörden - mochten dieseauch, wie die Revision anführt, bei der Zusammenstellung des Ermittlungser-gebnisses die Aussage des Zeugen [X.]als "unbeachtlich" angesehen ha-ben - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als pflichtwidrig eingestuft.3.Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839B[X.]B gilt, ist insoweit auch von einem Verschulden der handelnden [X.] auszugehen [X.]ie diesbezüglichen Ausführungen des Berufungs-gerichts werden von der Revision nicht [X.] 13 -4.Unangegriffen geblieben - und auch nicht zu beanstanden - ist auch dieweitere Feststellung des Berufungsgerichts (zur haftungsausfüllenden [X.]ausa-lität der Amtspflichtverletzung), daß im Falle der Erwähnung des weggelasse-nen [X.]omplexes im [X.] der Haftrichter bzw. die Beschwerde-kammer des [X.]erichts den dringenden Tatverdacht des [X.]lägers zu 1 nicht be-jaht und keinen Haftbefehl gegen ihn erlassen [X.] 14 -III.[X.]as Berufungsgericht führt aus, eine weitere, die Haftung des beklagten[X.] begründende (schuldhafte) Amtspflichtverletzung liege darin, daß die[X.]riminalpolizei [X.]die Anordnung von Abhörmaßnahmen gegenüber bei-den [X.]lägern beantragt und durchgeführt habe, obwohl die gesetzlichen Vor-aussetzungen hierfür ("unmittelbar bevorstehende [X.]efahr") erkennbar nichtvorgelegen hätten; durch diesen rechtswidrigen Eingriff sei die Privatsphäreder [X.]läger als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt worden.[X.]as für Entscheidungen des St[X.]tsanwalts im strafrechtlichen Ermittlungsver-fahren geltende Haftungsprivileg komme für diesen polizeilichen Eingriff nichtin Betracht.Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.1. [X.]ie Revision meint, den auf die Abhörmaßnahmen gestützten [X.] der [X.]läger stehe § 839 Abs. 2 Satz 1 B[X.]B (das [X.]) entgegen, weil die betreffenden Maßnahmen ihre [X.]rund-lage nicht in einem Handeln der Polizei, sondern in gerichtlichen Entscheidun-gen gehabt hätten. [X.]arin kann ihr nicht gefolgt werden.a) Allerdings steht der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur [X.]aten-erhebung in oder aus Wohnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des [X.] (im Folgenden: Pol[X.]) unter [X.]vorbehalt. Erst [X.] [X.]rundlage einer richterlichen Anordnung wird die [X.]. [X.]as steht einer Amtshaftung der Polizei jedoch nicht entgegen. [X.] der Notwendigkeit der richterlichen Anordnung bleibt die Beantragung und- 15 -die [X.]urchführung des Einsatzes technischer Mittel zur [X.]atenerhebung in [X.] Wohnungen eine polizeiliche Maßnahme in der eigenen Verantwortung [X.]. [X.]ie Polizei wird durch die richterliche Entscheidung nicht ver-pflichtet, die Maßnahme zu vollziehen, sondern kann nach ihrem Ermessendavon absehen, wenn sie sie nicht mehr für erforderlich hält. Sie muß davonabsehen, wenn nach der richterlichen Entscheidung durch eine Änderung [X.] die rechtlichen Voraussetzungen für die [X.]urchsuchung entfallensind. Einer Aufhebung der richterlichen Entscheidung bedarf es hierfür nicht([X.]/[X.], Pol[X.] BW 6. Aufl. § 23 Rn. 5 i.[X.]. § 31 Rn. [X.]) Im übrigen handelt es sich bei dem gerichtlichen Anordnungsbe-schluß nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Pol[X.] nicht um ein "Urteil in einer Rechtssache"i.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 B[X.]B.[X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats sind "Urteile" im Sinne des§ 839 Abs. 2 Satz 1 B[X.]B auch alle diejenigen in Beschlußform ergehendenEntscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (vgl. nurB[X.]HZ 36, 379, 384 und zuletzt Urteil vom 3. Juli 2003 - [X.]/02 - NJW2003, 3052). Für das gerichtliche Anordnungsverfahren für den Einsatz ver-deckter technischer Mittel zur [X.]atenerhebung gelten die Vorschriften des [X.]e-setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen [X.]erichtsbarkeit (§ 23 Abs. 2Satz 3 i.[X.]. § 31 Abs. 5 Satz 2 Pol[X.]). Auch im Verfahren der freiwilligen [X.]e-richtsbarkeit sind "urteilsvertretende" Beschlüsse möglich, die einem Urteil ineiner Rechtssache gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in [X.] des [X.]privilegs fallen (vgl. Senat, B[X.]HZ 36, 379, 384f; Urteil vom 3. Juli 2003 [X.]O). [X.]ie [X.]leichstellung hängt insbesondere davon- 16 -ab, ob das der betreffenden Entscheidung zugrundeliegende gerichtliche Ver-fahren ein "Erkenntnisverfahren" ist, das sich nach bestimmten prozessualenRegeln richtet und dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materiellerRechtsnormen auf einen konkreten Fall ist. [X.]azu gehören insbesondere dieWahrung des rechtlichen [X.]ehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommen-den Beweismittel und die Begründung des Spruchs. Für die Beurteilung, ob einurteilsvertretender Beschluß vorliegt, sind stets der materielle [X.]ehalt desStreitgegenstandes und die materielle Bedeutung der Entscheidung maßgeb-lich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach [X.] Zweck der Regelung eine jederzeitige Befassung des [X.]erichts (von Amtswegen oder auf Antrag) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache aus-geschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinneentfaltet, daß eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Vorausset-zungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlos-senen Sache (d.h. wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme [X.] vorliegen), oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachver-halts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Ent-scheidung rechtfertigt (Senat, Urteil vom 3. Juli 2003 [X.]) Nach diesen [X.]rundsätzen ist der die polizeiliche Maßnahme nach§ 23 Abs. 2 Pol[X.] anordnende richterliche Beschluß kein "urteilsvertretendesErkenntnis". Ihm fehlt das wesentliche Element der (vorherigen) [X.]ewährungrechtlichen [X.]ehörs. Bei dem Einsatz technischer Mittel zur [X.]atenerhebung inoder aus Wohnungen handelt es sich nur um eine vorläufige, zu [X.] 2 Satz 2 Pol[X.]) - einseitige - [X.] 17 -2.[X.]as Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die [X.] [X.]urchführung der Abhörmaßnahmen rechtswidrig, nämlich mangels [X.] einer unmittelbar bevorstehenden [X.]efahr nicht durch § 23 Pol[X.] ge-deckt, war.a) [X.]as folgt hinsichtlich der (erstmaligen) gerichtlichen Abhöranordnun-gen vom 21. März 1996 und vom 21. März 1997 schon daraus, daß in dennachträglichen Beschwerdeverfahren rechtskräftig deren Rechtswidrigkeit fest-gestellt worden ist (zuletzt: OL[X.] [X.]arlsruhe [X.] 1999, 234). Im Amtshaf-tungsprozeß ist das [X.]ericht an verwaltungsgerichtliche, aber auch an [X.] materiellen Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen gebunden, diedie Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahmerechtskräftig feststellen (Senat B[X.]HZ 113, 17, 20; B[X.]HZ 95, 28, 35; Urteil vom17. März 1994 - [X.] - NJW 1994, 1950 zur Bindungswirkung des Fest-stellungsausspruchs eines OL[X.]-Strafsenats im Verfahren nach §§ 23 ffE[X.][X.]V[X.]; [X.]/[X.], B[X.]B, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 439 ff, 442m.w.[X.]). [X.]as folgt aus der materiellen Rechtskraft einer solchen Entscheidung,deren Sinn gerade darin liegt, diesen Streitgegenstand zwischen den [X.] endgültig gerichtlich zu klären. [X.]iese Bindungswirkung kommt vorliegendauch dem nach sachlicher Prüfung getroffenen rechtskräftigen Feststellungs-ausspruch des [X.] im (F[X.][X.]-)Verfahren nach §§ 23, 31 Pol[X.]zu.b) Nicht anders fällt im Ergebnis die Beurteilung der weiteren von [X.] erwirkten (Folge-)Anordnungen des Amtsgerichts über [X.]n aus, die mangels rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung seitens der [X.]lägerformell rechtskräftig geworden [X.] 18 -[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige, sachlich nicht ab-schließend "beurteilte" gerichtliche Anordnungen - nicht anders als [X.], die ohne Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren bestands-kräftig geworden sind (vgl. dazu Senat B[X.]HZ 113, 17; 127, 223, 225) - nichtder Nachprüfung im [X.] entzogen.bb) [X.]ie Rüge der Revision, es fehle an einer konkreten Prüfung [X.] der Rechtmäßigkeit der einzelnen [X.] durch das Berufungsgericht, ist unbegründet. [X.]as Berufungsge-richt hat nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen sowie durch seineBezugnahme auf die Entscheidungen des [X.] und des Oberlandes-gerichts im Beschwerdeverfahren ersichtlich die erstmaligen Abhöranordnun-gen wie auch die Fortsetzungsanordnungen des Amtsgerichts beanstandet.[X.]ies durfte hier durch eine pauschale Bezugnahme auf die - allerdings [X.] nur die erstmaligen Anordnungen betreffende - Begründung der Ent-scheidungen in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren geschehen,denn die sachliche Berechtigung der Anordnung der Fortsetzung der Abhörung"stand und fiel" im Streitfall jeweils mit der Berechtigung der erstmaligen An-ordnung. [X.]aß im weiteren Verlauf des damaligen [X.]eschehens eine [X.] Änderung (Verschlimmerung) der [X.]efahrensituation eingetreten wäre, diedie Abhörmaßnahmen unabhängig von der ursprünglichen Ausgangslage- jedenfalls von da ab - gerechtfertigt hätte, macht die Revision selbst nichtgeltend.cc) [X.]ie Beurteilung sämtlicher Abhöranordnungen als rechtswidrig istauch in der Sache - soweit nicht schon eine Bindung an die betreffenden Vor-- 19 -entscheidungen im Beschwerdeverfahren besteht (oben zu [X.]) - nicht zu [X.].[X.]emäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Pol[X.] ist der verdeckte Einsatz technischerMittel, zu welchem das im Streitfall angeordnete Abhören und Aufzeichnen [X.] öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger gehört, nur zulässig, wenndies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden [X.]efahr für den Bestandoder die Sicherheit des Bundes oder eines [X.] oder für Leben, [X.]esundheitoder Freiheit einer Person erforderlich ist. Soweit als Adressat der Maßnahmeunbeteiligte [X.]ritte in Betracht kommen, müssen zusätzlich die Voraussetzun-gen des polizeilichen Notstandes gemäß § 9 Pol[X.] BW gegeben sein. [X.] Maßnahmen nur zulässig, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevor-stehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindertoder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann (§ 9 Abs. 1Pol[X.] [X.] fehlte es im Streitfall.Eine "[X.]efahr" liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn eine Sachlageoder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden [X.]e-schehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädi-gen wird (BVerw[X.]E 45, 51, 57). [X.]a der verdeckte Einsatz technischer Mittel inoder aus Wohnungen einen erheblichen [X.]rundrechtseingriff darstellt und dem-entsprechend nur aus gewichtigen [X.]ründen verfassungsgemäß ist, ist für [X.] - gegenüber Maßnahmen der polizeilichen [X.]eneralermächtigung - gestei-gerte [X.]efahr erforderlich. [X.]ie Maßnahme muß zur Abwehr einer "unmittelbarbevorstehenden [X.]efahr" erforderlich sein. [X.]iese zeichnet sich durch eine be-- 20 -sondere zeitliche Nähe und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit desSchadenseintritts aus: [X.]er Schaden muß in allernächster Zeit mit an Sicherheitgrenzender Wahrscheinlichkeit eintreten ([X.]/[X.] [X.]O, § 23 Rn. 9, § 9Rn. 3; Wolf/[X.], Pol[X.] BW 5. Aufl. 1999 § 23 Rn. 6; BVerw[X.]E 45, 51, 58;V[X.]H BW NVwZ 1987, 237, 238 zu § 9 Abs. 1 Pol[X.] BW; V[X.]H BW NVwZ-RR1994, 52 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Feuerwehr[X.] BW). Soweit hingegen in der jeweilsüberschaubaren Zukunft kein Schadenseintritt zu erwarten ist, sind polizei-rechtliche Maßnahmen zur [X.]efahrenabwehr weder geboten noch gerechtfertigt(vgl. [X.], [X.]VBl. 2000, 1658, 1660). Eine in unbestimmter Zeit erst erwartete[X.]efahr, die sich - wie im Streitfall - noch "entwickeln" muß, genügt für Abhör-maßnahmen nach § 23 Pol[X.] nicht ([X.]önig, [X.], Maßnahmen der [X.] nach der Strafprozeßordnung und dem Polizeigesetz [X.]. 2001, [X.] Rn. 141).3.[X.]as Berufungsgericht hat insoweit auch rechtsfehlerfrei ein Verschuldender handelnden Polizeibeamten bejaht.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat jeder Inhaber einesöffentlichen Amtes bei der [X.]esetzesauslegung und Rechtsanwendung die[X.]esetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu [X.]ebote stehendenHilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünf-tiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Auch wenn es um eineRechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine Stel-lungnahme im Schrifttum gibt, kann ein [X.] begründet sein,wenn sich Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des [X.]e-setzes entfernen, daß das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar ange-sehen werden kann ([X.]/[X.] [X.]O, § 839 Rn. 205 f, 209 ff). [X.]agegen- 21 -fehlt es am Verschulden bei einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafterPrüfung der zu [X.]ebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungengestützten Auslegung bei solchen [X.]esetzesbestimmungen, die für die Ausle-gung Zweifel in sich tragen, namentlich dann, wenn die [X.]esetzesbestimmungneu ist und die auftauchenden Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind.[X.]aß seine nach sorgfältiger Prüfung erlangte und vertretbare Rechtsauffas-sung später von den [X.]erichten mißbilligt wird, kann dem Beamten nicht rück-schauend als Verschulden angelastet werden ([X.]/[X.] [X.]O, § 839Rn. 209 m.w.[X.]).b) [X.]as beklagte Land hat geltend gemacht, bei der Eingriffsnorm des§ 23 Pol[X.] handele es sich um ein aus dem Jahre 1991 stammendes [X.]esetz,das in der polizeilichen Praxis bis 1996 praktisch keine Bedeutung gehabthabe. Im vorliegenden Fall sei erstmals mit den in dem angesprochenenBeschwerdeverfahren ergangenenen Beschlüssen des OL[X.] [X.]arlsruhe vom5. März 1999 ([X.] 1999, 234) eine obergerichtliche Entscheidung zu [X.] des § 23 Pol[X.] ergangen. [X.]ieser Einwand ist unbegründet.[X.]ie Begriffe der "unmittelbar bevorstehenden [X.]efahr" waren schon [X.] hinreichend durch Rechtsprechung und Schrifttum präzisiert. [X.]asBundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1974 (BVerw[X.]E 45, 51, 58)unter Hinweis auf zahlreiche Veröffentlichungen in Rechtsprechung und Litera-tur besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe und die [X.] Schadenseintritts gestellt. Entsprechende Regelungen waren vor [X.] des § 23 Pol[X.] vorhanden (siehe schon § 15 Preuß PV[X.] und die inBVerw[X.]E 45, 51, 57 zitierten weiteren [X.]esetze). Für § 9 Abs. 1 Pol[X.] ist seitjeher anerkannt, daß trotz des unterschiedlichen Wortlauts ("unmittelbar bevor-- 22 -stehende oder bereits eingetretene Störung") die Vorschrift dahingehendzu interpretieren ist, daß die [X.]efahr sich verwirklicht hat oder unmittelbar vorihrer Verwirklichung steht (vgl. [X.]rews/[X.]/Vogel/[X.], [X.]efahrenabwehr,9. Aufl. 1986, § 22 [X.]. 2a, S. 332 f). Ein dieser herkömmlichen und allgemeinanerkannten Sicht widersprechendes Rechtsverständnis war daher unvertret-bar. [X.]avon abgesehen läßt sich dem [X.] auch nicht mit dergenügenden Substanz entnehmen, daß die Polizeibeamten ihre Rechtsmei-nung aufgrund sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung von Rechtspre-chung und Literatur gewonnen haben, so daß bereits unter diesem [X.]esichts-punkt ein Schuldvorwurf begründet ist (vgl. Senat B[X.]HZ 119, 365, 369 [X.] der Eindeutigkeit - für Fachkundige - der damaligen polizei-rechtlichen Rechtslage läßt auch der Umstand, daß (auch) der die [X.] Amtsrichter die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Pol[X.]verkannt hat, das Verschulden der Polizeibeamten des beklagten [X.] nichtentfallen.[X.] hält einer rechtlichen Nachprüfung auch stand, daß das Berufungs-gericht dem [X.]läger zu 1 wegen der von den Bediensteten des beklagten [X.] amtspflichtwidrig erwirkten Untersuchungshaft (oben zu II) und beiden [X.]lä-gern wegen der von der Polizei ebenfalls amtspflichtwidrig beantragten unddurchgeführten Abhörmaßnahmen (oben zu III) dem [X.]runde nach immateriel-len Schadensersatz (Schmerzensgeld) wegen schwerwiegender [X.]sverletzungen zugebilligt hat.- 23 -a) Nach der Rechtsprechung des Senats können durch schuldhafteAmtspflichtsverletzungen verursachte Beeinträchtigungen des Persönlichkeits-rechts einen Anspruch auf [X.]eldentschädigung begründen (B[X.]HZ 78, 274, 280;Urteil vom 10. Januar 1972 - [X.] - [X.], 368, 369; Urteil vom17. März 1994 - [X.] - NJW 1994, 1950, 1952; [X.]/[X.], § 839Rn. 246). Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur in Betracht, wenn es [X.] einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und [X.] des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausge-glichen werden kann (Senatsurteile B[X.]HZ 78, 274, 280; vom 10. Januar 1972,[X.]O S. 369; vom 17. März 1994, [X.]O S. 1952 m.w.[X.]). Ob eine schwerwiegen-de Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer [X.]eld-entschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des [X.] beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweitedes Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie vondem [X.]rad seines Verschuldens ab (Senat, Urteil vom 17. März 1994, [X.]OS. 1953).[X.]ie Beurteilung nach diesen [X.]riterien, ob ein Eingriff in das [X.] so schwer wiegt, daß er die Verhängung eines Schmerzensgeldesverlangt, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. [X.]as Revisionsgericht kannnur prüfen, ob die [X.] erkannt, der Prüfungsstoff als Wertungs-grundlage ausgeschöpft und die [X.]enk- und Erfahrungssätze beachtet wordensind (Senat, Urteil vom 17. März 1994, [X.]O S. 1953). Schwere Verletzungensind in der Rechtsprechung des Senats vor allem dann angenommen worden,wenn durch Veröffentlichung in der Presse die Allgemeinheit oder wenigstensein weiter, nicht abgegrenzter Personenkreis von dem verletzenden Tatbestand- 24 -[X.]enntnis erhalten hat (z.B. Urteile vom 10. Januar 1972 - [X.] - [X.], 368, 368; vom 25. September 1980 - [X.]/78 - NJW 1981, 675,676 ff). Auf das Vorliegen einer solchen "Breitenwirkung" kann es allerdings- entgegen der Revision - bei dem in Rede stehenden "Lauschangriff" der [X.] angesichts der ganz anderen Qualität desselben nicht entscheidend an-kommen: [X.]ieser Eingriff wird gerade dadurch gekennzeichnet, daß die Obrig-keit "heimlich" in private Intimspähren eindringt, die für ein menschenwürdiges[X.]asein unverzichtbar sind - nicht durch die Veröffentlichung von Abhörergeb-nissen, zu der es typischwerweise nicht kommt.b) [X.]ie Würdigung des Tatrichters, daß es sich bei der [X.] und dem Einsatz technischer Mittel zur [X.]atenerhebung in oder aus [X.] um schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der [X.]lägerhandelte und daß diese - durch schuldhafte Amtspflichtsverletzungen verur-sachten - Beeinträchtigungen nach ihrer Art und ihrem Umfang (Untersu-chungshaft von über einem Monat; Abhörmaßnahmen auf die [X.]auer von über20 Monaten) im Streitfall nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichenwerden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.[X.]ie Untersuchungshaft enthält einen Eingriff in das [X.]rundrecht der per-sönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 [X.][X.]). [X.]ie [X.] einen Eingriff in das [X.]rundrecht der Wohnungsfreiheit (Art. 13 [X.][X.]; [X.], S. 168 Rn. 140; Wolf/[X.], § 23 Rn. 1) und in das allgemeine Per-sönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.][X.]) unter dem [X.]esichtspunktdes Schutzes der Privatsphäre sowie der Rechte am eigenen Wort und auf in-formationelle Selbstbestimmung dar (vgl. [X.][X.]-Nack, § 100c Rn. 7). Was die Ab-hörmaßnahmen angeht, so bedarf es angesichts der Schwere des Eingriffs, die- 25 -sich hier jedenfalls aus der [X.]auer von über 20 Monaten ergibt, keiner weiterenAusführungen dazu, daß - anders als die [X.] meint - die nachträglichegerichtliche Nachprüfbarkeit der [X.] (§§ 23 Abs. 2 Satz 3,31 Abs. 2 und 3 Pol[X.] i.[X.]. § 22 F[X.][X.]) keinen angemessenen Ausgleich bie-tet.2.Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Ersatzpflicht des beklagten[X.] hinsichtlich der vom [X.]läger zu 1 wegen beider Amtspflichtverletzungen(oben II. und III.) geltend gemachten materiellen Schäden dem [X.]runde nachbejaht.a) [X.]erjenige, der durch eine unerlaubte Handlung nach § 839 B[X.]Bschadensersatzpflichtig geworden ist, hat den Schaden einschließlich derdurch die schädigende Handlung verursachten Aufwendungen zu ersetzen. Zudiesen Aufwendungen kann auch das sich aus einer anwaltlichen Honorarver-einbarung ergebende Honorar gehören (Senat, Urteil vom 14. Mai 1962 - [X.]/61 - [X.] § 839 ([X.]) B[X.]B Nr. 18 Blatt 2; Urteil vom 12. Januar 1959 - [X.]/57 - [X.] § 839 (Fe) Nr. 18 unter 4.).b) [X.]ie Revision macht geltend, eine haftungsrechtliche Ersatzpflicht we-gen durch die Abhörmaßnahmen verursachter Anwaltskosten sei im Hinblickauf die spezialgesetzliche Regelung des § 13a F[X.][X.] durch die [X.] dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, die eine Erstattung außerge-richtlicher [X.]osten nicht vorsehen, ausgeschlossen. [X.]as trifft nicht zu.[X.]) Nach § 13a F[X.][X.], der nach §§ 23 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 5 Satz 2Pol[X.] auf das gerichtliche Verfahren betreffend polizeiliche Abhörmaßnahmen- 26 -Anwendung findet, hat das angerufene [X.]ericht über die [X.]ostenerstattungs-pflicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. [X.]ie Vorschrift betrifft dieprozessuale [X.]ostenerstattungspflicht. Eine etwaige Erstattungspflicht auf sach-lich-rechtlicher [X.]rundlage bildet demgegenüber einen andersartigen, die Ver-teilung von [X.]ostenlasten in der außerprozessualen Rechtsbeziehung der [X.] zueinander betreffenden und von anderen Voraussetzungen abhängigensowie gegebenenfalls eigenständige Rechtsfolgen mit sich bringenden Streit-gegenstand (B[X.]HZ 111, 168, 170 f m.w.[X.]). [X.]aher können die Beteiligten nachAbschluß des Verfahrens regelmäßig materiell-rechtliche [X.]ostenerstattungsan-sprüche geltend machen. [X.]ie Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 Arb[X.][X.] (früher§ 61 Abs. 1 Satz 2 Arb[X.][X.]), auf die die Revision sich für ihre [X.]egenansicht [X.], enthält eine auf ihren Regelungsbereich beschränkte Ausnahme. Es [X.] sich um eine aus [X.] Rücksichtnahme geschaffene Regelung, derenbesonderer Schutzzweck durch eine unbeschränkte [X.]ostenhaftung aus mate-riellem Recht beeinrächtigt werden würde (vgl. BA[X.]E 10, 39 = AP Nr. 3 zu § 61Arb[X.][X.] 1953, [X.]osten; [X.], [X.]rundlagen der [X.]ostenerstattung beider Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, 1985, [X.] ist das [X.]ericht der freiwilligen [X.]erichtsbarkeit - anders alsdas Prozeßgericht im Rahmen einer [X.]ostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO -nicht gehindert, in seine Ermessensentscheidung nach § 13a Abs. 1 F[X.][X.] [X.] eines materiellen Erstattungsanspruchs mit einbeziehen; in der [X.] wird die gerichtliche [X.]ostenverteilung nur dann billigem Ermessen entspre-chen, wenn sie auch einer im Verfahren zutage getretenen materiellen Erstat-tungspflicht Rechnung trägt. Hat andererseits der [X.] in seine [X.]ostenent-scheidung eine sachlich-rechtliche Erstattungspflicht erkennbar mit einbezo-gen, so verbietet die Rechtskraft dieser Entscheidung, dieselbe Frage in einem- 27 -anderen Verfahren unter materiell-rechtlichen [X.]esichtspunkten abweichend zuprüfen ([X.], [X.]ie [X.]onkurrenz [X.] und prozessualer [X.]ostener-stattung, 1981, 83 ff; zu § 47 WE[X.]: [X.]/[X.], WE[X.], 12. Aufl. 1997,§ 47 Rn. 8 unter Hinweis auf B[X.]HZ 45, 251, 257; [X.][X.] OL[X.]Z 1989, 174, 178 f;BayObL[X.]Z 1988, 287, 293; 1975, 369, 371; a.[X.]/[X.], WE[X.],8. Aufl. 2000, § 47 Rn. 11: kein materiell-rechtlicher [X.]ostenerstattungsan-spruch nach rechtskräftiger [X.]ostenentscheidung).bb) Nach diesen [X.]rundsätzen ist im Streitfall ein materiell-rechtlicher[X.]ostenerstattungsanspruch der [X.]läger aus § 839 Abs. 1 B[X.]B nicht durch die[X.]ostenentscheidungen in den vorausgegangenen Beschwerdeverfahren aus-geschlossen, denn die Beschwerdegerichte haben dort über die [X.]osten [X.] den allgemein im Verfahren der freiwilligen [X.]erichtsbarkeit geltendenRegeln - nämlich, daß in erster Instanz regelmäßig jeder Beteiligte seine au-ßergerichtlichen Auslagen selbst trägt und in zweiter Instanz der unterlegeneBeteiligte die durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßten [X.]osten zutragen hat - entschieden, ohne die Frage einer materiellen [X.] einzubeziehen.[X.]Streck[X.][X.]apsa[X.]alke

Meta

III ZR 9/03

23.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZR 9/03 (REWIS RS 2003, 1062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1062

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