Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. VIII ZB 35/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4354

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[X.]/01vom27. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2002 durch [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der [X.] zu 1 wird der Be-schluß des 7. Zivilsenats des [X.] vom14. September 2001 aufgehoben.[X.]: 25.000 [X.]:[X.] Der Kläger, der für die Beklagte zu 1 aufgrund des [X.] vom 1. April 1996 in Gebieten mit näher bezeichneten [X.] Handelsvertreter tätig war, nimmt diese nach Beendigung des [X.] auf Erteilung eines [X.], [X.] sich daraus noch ergebender Provision sowie auf Versicherung der Rich-tigkeit und Vollständigkeit des erstellten [X.] an Eides Statt in [X.]. Das [X.] hat durch Teilurteil vom 29. Dezember 2000 die [X.] zu 1 verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäftezu erteilen, die sie mit Kunden, die in den [X.] 6, 7, 8, 9, 55und 35300 bis 36999 ansässig sind, in der [X.] vom 1. April 1996 bis31. Dezember 1997 abgeschlossen hat; dabei soll der Buchauszug in [X.] übersichtlichen Aufstellung erteilt werden, die Namen und Anschrift des- 3 -Kunden, Datum und Inhalt der Bestellung des Kunden, Datum, Nummer [X.] der Lieferung/Rechnung, Datum und Umfang der Zahlung des Kunden,Warenretouren und die [X.], Provisionssatz sowie Provisionsbetrag in [X.] Mehrwertsteuer enthalten soll.Hiergegen hat die Beklagte zu 1 [X.]istgerecht Berufung eingelegt unddiese mit [X.] vom 5. April 2001 [X.]. Durch Beschluß vom 9. [X.] hat das [X.] das schriftliche Vorverfahren angeordnet, eineFrist zum Eingang der [X.] bestimmt sowie der [X.] zu [X.], die Beschwer "in Höhe der [X.] glaubhaft zu machen(§ 511 a)". Nachdem der [X.] der [X.] zu 1 laut [X.] vom 30. August 2001 telefonisch darauf hingewiesen worden war, daßeine Glaubhaftmachung nach §§ 511 a Abs. 1, 294 ZPO bisher nicht erfolgtsei, hat das [X.] durch Beschluß vom 14. September 2001 dieBerufung der [X.] zu 1 als unzulssig verworfen und den Wert der [X.] auf 1.000 [X.] festgesetzt. Zur [X.] es [X.], die [X.] zu 1 habe weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, daßdie in § 511 a ZPO bestimmte [X.] sei. [X.] Vortrag zu dem Aufwand an [X.] und Kosten, der durch die [X.] verursacht werde, fehle. Die pauschale Behauptung eines [X.] aufgrund der Notwendigkeit der Auswertung von 20.000 Rechnun-gen, der vom [X.] bestritten worden sei, zur Darlegung nicht; zudemsei dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht worden. Im Hinblick auf die Buch-[X.]ungspflichten der [X.] zu 1 könne auch nicht ohne weiteres davonausgegangen werden, daß die Erteilung des [X.] auf jeden Fall ei-nen die Berufungssummrsteigenden Aufwand verursachen werde, da sichdie zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten den [X.] in der [X.] entnehmen lassen mßten.- 4 -Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der [X.] zu 1.I[X.] Das zulssige Rechtsmittel (§ 519 b Abs. 2 ZPO a.[X.]) hatte in der Sa-che Erfolg.1. Der Wert der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittelsgegen die Verurteilung zur Erteilung eines [X.] nach § 87 c Abs. 2HGB bemiût sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach dem Auf-wand an [X.] und Kosten, den die Erfllung des titulierten Anspruchs erfordert(Senat, [X.] vom 13. Juli 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1271 unterII 1; Senat, [X.] vom 18. Februar 1998 - [X.], [X.], 1463unter [X.] Zwar kann die Entscheidung des [X.] nur darauf r-prft werden, ob es bei der Sctzung des Werts des Beschwerdegegenstan-des von dem ihm eingermten Ermessen fehler[X.]ei Gebrauch gemacht hat; [X.] nicht der Fall, so kann die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 [X.].[X.] auf neue Tatsachen gesttzt werden, die [X.] die Festsetzung des [X.]dewerts von Bedeutung sind ([X.], [X.] vom 31. Januar 2001- [X.] 121/00, NJW 2001, 1652 unter II 2 a). Ein solcher Ermessensfehlerdes [X.] liegt hier jedoch vor, da dieses bei der [X.] wesentliche Teile des [X.] unbercksichtigt gelassenhat.a) Die Beklagte zu 1 hatte - allerdings im Rahmen einer geltend [X.]en Verwirkung des Anspruchs des [X.]s auf Buchauszug - vorgetra-gen, [X.] die Erstellung des [X.] [X.] mehr als 20.000 Einzelrech-nungen durchgesehen werden, wobei jeder einzelne Vertrag auf provisi-onspflichtige Vertragsbestandteile zrprfen sei. Zustzlich mûte die- 5 -gleiche Anzahl von Lieferscheinen dahingehend untersucht werden, ob [X.] tatschlich ausgeliefert worden sei oder Stornierungen vorgelt-ten. Ferner habe sie, die Beklagte zu 1, die Debitorenbuchhaltung [X.] den ge-samten [X.]raum daraufhin zrprfen, ob [X.] aufgrund unein-bringlicher Forderungen vorgenommen werden [X.]. Sie kiese Maû-nahmen mit ihrem Personal nicht erledigen, ohne den normalen Gescftsbe-trieb zum Erliegen zu bringen. Ein Gutachter wre mit dieser Ttigkeit rmehrere Monate bescftigt, wobei der Kostenaufwand nahezu einen sechs-stelligen Betrag erreichen wrde. Dieser hinreichend konkretisierte Vortrag istvom [X.] nicht substantiiert bestritten worden und bedurfte deshalb keinerGlaubhaftmachung.b) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die zur Erteilung [X.] erforderlichen Daten [X.] sich im Hinblick auf die Buch[X.]ungs-pflichten der [X.] zu 1 (§§ 238 f HGB) "in der Regel unschwer" den B-chern entnehmen lassen, wird verkannt, [X.] der nach dem Teilurteil des Land-gerichts vom 29. Dezember 2000 zu erstellende Buchauszug die Beklagte zu 1zu einer detaillierten Angabe ihrer Kundenbeziehungen in der [X.] vom [X.] bis 31. Dezember 1997 verpflichtet; die hier[X.] erforderlichen Angaben- einschlieûlich zu etwaigen Retouren sowie nach § 87 a Abs. 3 HGB provisi-onspflichtigen oder noch schwebenden Gescften - lassen sich [X.] den [X.] im Sinne der §§ 238 f HGB entnehmen, die eine vonden Kontrollrechten des Handelsvertreters nach § 87 c HGB verschiedeneFunktion haben (Senatsurteil vom 21. Mrz 2001 - [X.], [X.] unter II 2 a). Unter diesen [X.] das Berufungsgericht dahernicht annehmen, [X.] sich die im Buchauszug geforderten Angaben bereits ausden ge[X.]ten [X.] ergeben wrden. Demnach sind die vom [X.] -fungsgericht mit einem Betrag von 1.000 [X.] gesctzten Kosten der [X.] ohne ausreichende [X.]undlage.c) [X.] hinaus hat die Beklagte zu 1, was aufgrund der vom [X.] ermessensfehlerhaft vorgenommenen Sctzung der [X.] weiter zu bercksichtigen ist ([X.], [X.] vom 31. Januar 2001aaO), in ihrer Beschwerdebegrvorgetragen und durch Fotokopien vonAuszs Haupterlskontos [X.] das Gescftsjahr 1997 glaubhaft [X.], [X.] [X.] dieses Jahr ca. 5000 bis 6000 Gescftsvorzrpr-fen sind, wobei das Haupterlskonto nicht alle der geforderten Auskfte, ins-besondere keine Angaben zu dem Postleitzahlengebiet des Kunden [X.].Nach dem vorgelegten Schreiben des Steuerberaters [X.]vom19. September 2001 hat dieser den Kostenaufwand [X.] die Erstellung des[X.] [X.] das Jahr 1997 mit einem Betrag von rund 25.000 [X.] bis48.000 [X.] sowie [X.] das Jahr 1996 in [X.].Damit ist aber hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, [X.] der [X.] [X.] das Berufungsverfahren der [X.] zu 1 ei-nen Betrag von 1.500 [X.] weit rsteigt.3. Der angefochtene [X.] war daher aufzuheben, ohne [X.] es [X.] von der [X.] zu 1 weiter gerte Verletzung des [X.]undsatzes desrechtlichen [X.]s und der Aufklrungspflicht gemû §§ 139, 278 Abs. 3 [X.].[X.] ankommt.[X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Dr. Wolst

Meta

VIII ZB 35/01

27.02.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. VIII ZB 35/01 (REWIS RS 2002, 4354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4354

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