Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. VIII ZR 142/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3686

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:31. Januar 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 81, 83 Abs. 1Zum Umfang der [X.] im Anwaltsprozeß.[X.], Urteil vom 31. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Düsseldorf- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, indem [X.]riftsätze bis zum 17. Januar 2001 eingereicht werden konnten, [X.] Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 7. April 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin fordert Zahlung eines Restkaufpreises für die [X.] von ihr betriebenen Unternehmens durch die Beklagte.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil habendie Rechtsanwälte [X.]. [X.]und Partner "namens der Klägerin" Berufung [X.] und diese [X.] 3 -Im Verfahren vor dem [X.] hat die Beklagte gerügt, [X.] [X.]. [X.]und Kollegen seien zur Prozeßführung nicht bevoll-mächtigt. Die Echtheit einer vorgelegten Vollmachtsurkunde, die mit dem [X.] der damaligen Liquidatorin der Klägerin, [X.] , unterzeichnet ist,hat die Beklagte bestritten. Die Vorinstanz hat daraufhin [X.] ange-hört. Diese hat vor dem Berufungsgericht unter anderem erklärt:"Ich hatte (den erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin)beauftragt, die Interessen der Klägerin wahrzunehmen. Mit [X.] hatte ich vereinbart, daß mit Abschluß des [X.] die Sache erledigt sein solle. ... Nachdem das [X.] ersten Instanz ergangen war, ist [X.] in die Berufunggegangen. Ich kann nicht sagen in welcher Eigenschaft [X.] in die Berufung gegangen ist. Ich vertrete die Klägerin. [X.] die Liquidatorin. Ich habe auch mit Rechtsanwalt Dr. [X.]te-lefoniert und ihm erklärt, daß ich einen weiteren Rechtsstreit, [X.] der Berufungsinstanz vor dem [X.], nicht führenmöchte. Ich will nicht, daß hier eine Berufung durchgeführt [X.] an diese Erklärung hat Rechtsanwalt Dr. [X.]das [X.] die Klägerin niedergelegt. Daraufhin hat die Beklagte den Erlaß eines [X.] beantragt. Mit Beschluß vom 24. März 2000 hat das Berufungs-gericht die Parteien und Verfahrensbeteiligten unter anderem darauf hingewie-sen, daß Berufung eingelegt worden sei, ohne daß ein Auftrag und eine [X.] der Klägerin für dieses Rechtsmittel vorliege. Die Rechtsanwälte [X.].[X.]und Kollegen haben mit am 27. März 2000 bei Gericht eingegangenem[X.]riftsatz die Ablichtung eines [X.]reibens des erstinstanzlichen Bevollmäch-tigten, Rechtsanwalt [X.], vom 26. Januar 1999 vorgelegt. In [X.] bittet Rechtsanwalt [X.] die Rechtsanwälte- 4 -[X.]. [X.]und Partner, gegen das gegen die Klägerin ergangene landgerichtli-che Urteil "fristwahrend" Berufung einzulegen.Das [X.] hat die Berufung der Klägerin als unzulässigverworfen und die Kosten der zweiten Instanz den Rechtsanwälten [X.]. V. und [X.]. auferlegt.Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des [X.] und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].Entscheidungsgründe:Die nach §§ 545, 547 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Re-vision hat Erfolg.I.Das [X.] hat die Berufung der Klägerin mit der [X.] verworfen, die für die Klägerin aufgetretenen Rechtsanwälte [X.]. V. und Kollegen seien von der Klägerin nicht rechtswirksam beauftragt und be-vollmächtigt worden. Wie die Anhörung der damaligen Liquidatorin [X.] ergeben habe, sei diesen Rechtsanwälten weder von ihr, der alleinigenVertreterin der Klägerin, ein Mandat für die Berufung erteilt worden, noch habe[X.] in einer ihr zurechenbaren Weise einen entsprechenden An-schein gesetzt. Der erstinstanzliche Bevollmächtigte der Klägerin habe [X.] [X.]. [X.]und Kollegen einen rechtswirksamen Auftrag zurDurchführung der Berufung mit entsprechender Vollmacht nicht erteilen [X.] 5 -nen, weil im Verhältnis zur Klägerin eine solche Befugnis nicht eingeräumtworden sei.II.Die Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, den für die Klägerin inzweiter Instanz aufgetretenen Rechtsanwälten fehle die [X.].1. Zutreffend rügt die Revision, das [X.] habe die [X.] der §§ 81, 83 Abs. 1 ZPO verkannt.a) Nach § 81 Halbs. 2 ZPO ermächtigt die einem (erstinstanzlichen) An-walt erteilte [X.] zur Bestellung eines Bevollmächtigten für die hö-here Instanz. Wie die damalige Liquidatorin der Klägerin vor dem Berufungs-senat erklärt hat, hatte sie Rechtsanwalt [X.] Vollmacht zur [X.] Rechtsstreit erteilt. Dieser hat, wie sein [X.]reiben vom 26. Januar 1999belegt, die Rechtsanwälte [X.]. [X.]und Kollegen mit der Durchführung [X.] beauftragt. Diese schriftlich erteilte Vollmacht kann vom [X.] berücksichtigt werden, weil sie vor Erlaß des [X.] (vom 7. [X.]) ausgestellt worden war (vgl. [X.] - OGB [X.]Z 91, 111, 115).b) Die Einschränkung der [X.] durch die Liquidatorin derKlägerin auf ein lediglich erstinstanzliches Verfahren ist gegenüber Gericht [X.] ohne Bedeutung. Es ist dabei unerheblich, ob die Liquidatorin [X.] bereits dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten gegenüber äußerte,sie wolle kein Berufungsverfahren durchführen, oder ob sie dies erst gegen-über den von diesem für die zweite Instanz beauftragten Anwälten erklärte.- 6 -Nach § 83 Abs. 1 ZPO konnte die Liquidatorin [X.] gegenüberder Beklagten - und nach ganz einhelliger Ansicht auch gegenüber dem [X.] (Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 83 Rdnr. 2; vgl. auch [X.]Z 92, 137,142) - den von § 81 ZPO beschriebenen Umfang der erteilten [X.]nicht wirksam auf eine Vertretung nur für die erste Instanz beschränken. [X.] ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Erklärung der damaligen Liqui-datorin [X.] vor dem Berufungssenat als Kündigung des [X.] anzusehen wäre bzw. die Liquidatorin den Auftrag gegenüber Dr.[X.]und Kollegen vor ihrer Anhörung gekündigt hätte. Eine Kündigung [X.] hätte, da es sich bei dem Verfahren um einen Anwaltsprozeß (§ 78Abs. 1 ZPO) handelt, erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen [X.] rechtliche Wirksamkeit nach außen erlangt (§ 87 Abs. 1 ZPO).Nach alledem durfte das [X.] die Berufung der [X.] wegen fehlender [X.] der zweitinstanzlich aufgetretenenRechtsanwälte als unzulässig [X.] 7 -2. [X.] war nach Aufhebung des Berufungsurteils zurückzu-verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Sachentscheidung des erkennen-den Senats kann nicht ergehen, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist.Mit der Aufhebung des Berufungsurteils entfällt auch die dortige, zum Nachteilder Rechtsanwälte [X.]. [X.]und [X.]. ergangene Kostenentscheidung.[X.] [X.] [X.] für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten [X.] am [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 142/00

31.01.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. VIII ZR 142/00 (REWIS RS 2001, 3686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3686

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