Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. X ZA 2/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5661

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[X.]BESCHLUSS X ZA 2/07 vom 11. Februar 2008 in der [X.] betreffend die Patentanmeldung 199 52 587.0-53 - 2 - [X.] hat am 11. Februar 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den [X.]uss des 17. [X.]ats ([X.]) des Bundespa-tentgerichts vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzu-weisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussich-ten auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 [X.], § 114 ZPO). 1 1. Da das [X.] die Rechtsbeschwerde in seinem Be-schluss nicht zugelassen hat, könnten dem Gesuch die erforderlichen Er-folgsaussichten abgesehen von der zusätzlich gerügten Verletzung von § 100 Abs. 3 Nr. 4 [X.], nur beigemessen werden, wenn die in § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 [X.] aufgeführten Mängel vorlägen, wenn also der [X.]uss entweder 2 - 3 - nicht mit Gründen versehen ist oder dem Antragsteller das rechtliche Gehör versagt war. a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des [X.], sondern vielmehr ausschließlich der Sicherung der Verpflich-tung des [X.], seine Entscheidung zu begründen. Für die [X.] muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des [X.]s die getroffene Entscheidung tragen sollen. An die-sem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten (st. Rspr., vgl. etwa [X.].[X.]. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 572, 573 - Vertikal-libelle; [X.].[X.]. [X.] [X.], [X.], 929 - Rohrleitungs-prüfverfahren). 3 Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollstän-dige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt. Andererseits genügt es dem [X.] noch nicht, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tat-sächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffe-ne Entscheidung maßgebend waren. Der fehlenden Begründung ist es dabei gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und ver-worren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überle-gungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkenn-barkeit der maßgeblichen Erwägungen ist auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die 4 - 4 - Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken ([X.]Z 39, 333 - Warmpressen; [X.].[X.]. v. 3.12.1991 - [X.], [X.], 159 - [X.]; [X.].[X.]. v. 11.6.2002 - [X.], [X.], 957 - Zahnstruktur). b) Das in § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.] verankerte Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausfüh-rungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu [X.] (vgl. [X.] 11, 218; 62, 347; 79, 51; 83, 24; 86, 133). Verletzt ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.] 47, 182, 188; [X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 792 - Spiralbohrer; [X.].[X.]. v. 19.5.1999 - [X.], [X.], 919 - Zugriffsinformation), oder wenn es tatsächliche Erkenntnisse verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten ([X.], [X.]. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, [X.], 637 - TOP-Selection; [X.].[X.]. [X.], 957 - Zahnstruktur). 5 Entsprechende Mängel weist die Beschwerdeentscheidung nicht auf. 6 2. Der [X.]uss genügt den sich aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] ergeben-den Anforderungen. 7 a) Das [X.] hat die Anmeldung auf ihre Patentfähigkeit hin überprüft und diese verneint. Es hat sich in den Gründen seines [X.]us-ses auf die einschlägige ergangene Rechtsprechung des [X.]ats gestützt, wo-nach es für die Patentfähigkeit wegen des Ausschlusses von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solchen nicht entscheidend auf die [X.], 8 - 5 - sondern vielmehr darauf ankommt, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, und ausgeführt, die Lehre nach Patentanspruch 1 des [X.] sowie aller hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fassungen sei nicht patentfähig, weil es sich dabei um ein dem Patentschutz nicht zugängliches Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches handele (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 [X.]). Die Rüge, der [X.]uss setze sich lediglich damit ausein-ander, ob im Hauptanspruch des Hauptantrags [X.] zu sehen sei, er sei aber nicht mit Entscheidungsgründen dazu versehen, ob in der [X.] Generierung einer einfachen Vorform computerbasierten künst-lichen Bewusstseins [X.] gesehen werden könnte, geht unabhängig von der Frage ihrer verfahrensrechtlichen Stichhaltigkeit bereits an den von § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] gestellten Anforderungen vorbei. b) Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt insbesondere auch nicht darin, dass das [X.] sich in den Gründen nicht ausdrücklich mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Argument auseinandergesetzt hat, seine Erfindung weise mit Compilern und [X.]n vergleichbare [X.]s-merkmale auf und hätte patentiert werden müssen, wenn das [X.] und [X.] Patente erteile. Selbst wenn es sich so verhielte - was fraglich erscheint, weil die vom Antragsteller auf Seite 3 [X.] vom 29. November 2006 mitgeteilten Veröf-fentlichungsnummern des [X.] lediglich auf Offenlegungsschriften (vgl. § 32 Abs. 2 [X.]) hindeuten, nicht aber auf erteilte Patente - wäre das [X.] jedenfalls nicht an die rechtliche Beur-teilung seitens des [X.] in anderen Fällen ge-bunden gewesen. Es hätte außerdem, selbst wenn es zuvor eine abweichende Auffassung vertreten hätte, wofür nichts spricht, diese anders lautende [X.] - 6 - sprechung aufgeben können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, die Patentfä-higkeit sei in Fällen der vorliegenden Art nicht zu bejahen. c) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund des § 100 Abs. 3 Nr. 4 [X.] ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller leitet ihn daraus her, dass nach Lage der Dinge seinem Zweitantrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hätte stattgegeben und ihm ein Patentanwalt beige-ordnet werden müssen, dem bestimmt aufgefallen wäre, dass die [X.] entsprechend hätte verlängert werden müssen. Diesem Argument liegt ein [X.] Verständnis der Bestimmung des § 100 Abs. 3 Nr. 4 [X.] [X.]. Die von diesem Zulassungsgrund erfassten Vertretungsmängel betreffen fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit eines Beteiligten, das Fehlen der Vertre-tungsmacht eines als Vertreter Auftretenden oder eine Entscheidung trotz un-terbliebener [X.] (vgl. Busse/[X.], [X.], 6. Aufl., § 100 Rdn. 52 ff.). Um solche Fälle geht es vorliegend nicht. 10 d) Das [X.] hat sich auch in einer den Anforderungen des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] entsprechenden Weise mit den zum Sub-Hilfsantrag gehörenden Ansprüchen befasst und darin die vorrichtungsmäßige Einkleidung einer Lehre gesehen, die selbst nicht patentfähig ist, weil sie keine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt. 11 3. Soweit der Antragsteller die nicht rechtzeitige Gewährung rechtlichen Gehörs durch übermäßig lange Dauer des Verfahrens vor dem [X.] und Markenamt geltend macht, berührt dies den Anwendungsbereich von § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.] nicht. Diese Bestimmung erfasst nur Mängel des Be-schwerdeverfahrens, nicht aber solche aus dem diesem vorangegangenen Ver-fahren (vgl. [X.].[X.]. v. 24.10.2000 - [X.], [X.], 139 - [X.] - 7 - karte; [X.] - [X.], [X.]. 15). Im Übrigen gelten die Ausführungen o-ben zu 2. b) entsprechend. 4. Darin, dass das [X.] dem Antragsteller keine Gele-genheit gegeben hat, sich nachträglich zur vermeintlich vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung zum Verhältnis der Be-schlüsse des [X.]ats X ZB 33/03 und [X.] vom 19. Oktober 2004 zu den Leitsätzen 1 und 2 der Entscheidung [X.]Z 144, 282 - Sprachanalyse-einrichtung - zu äußern, liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung des [X.] anderenfalls abweichend hätte ausfallen können. 13 5. Keine Aussicht auf Erfolg bieten schließlich die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobenen Be-anstandungen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, die Rechtsbe-schwerde nicht zuzulassen, mit einer Begründung versehen, die mit der von 14 - 8 - ihm in der Sache getroffenen Entscheidung, die ihrerseits den Anforderungen aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] genügt, übereinstimmt. Weitergehende [X.] können in einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Weise unbeschadet der nach der Rechtsprechung zu verneinenden Frage, ob dem Antragsteller in seiner Rechtsauffassung zu folgen ist, die Entscheidung über die Nichtzulas-sung eines Rechtsmittels bedurfte der Begründung, nicht gestellt werden. [X.] Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 W (pat) 72/04 -

Meta

X ZA 2/07

11.02.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. X ZA 2/07 (REWIS RS 2008, 5661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5661

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