Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. X ZB 37/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2385

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[X.]BESCHLUSS X ZB 37/03 vom 26. Juli 2005 in der [X.]

betreffend das Patent 198 37 615

- 2 -

[X.] hat durch [X.] Melullis, [X.] Scharen, [X.], [X.]in Mühlens und [X.] [X.] am 26. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 7. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 17. September 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführe-rin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 19. August 1994 unter [X.] angemeldeten [X.] Patents 198 37 615, das eine [X.] betrifft. Der einzige Patentanspruch lautet wie folgt: "[X.], welche aufweist: eine Festmetallform, [X.] über einen Festmetallformhalter an einer Festformplatte befes-- 3 -

tigt ist, eine bewegliche Metallform, welche über einen beweglichen Metallformhalter an einer beweglichen Formplatte befestigt ist, eine Metallform, welche in Verbindung mit der zuvor beschriebenen Festmetallform und beweglichen Metallform gebildet ist, ein Ver-sorgungsmittel, welches in die zuvor beschriebene Metallform Schmelzmaterial auswirft, sowie ein Druckmittel, welches das Schmelzmetall in der Metallform unter Druck setzt, dadurch [X.], dass das oben beschriebene Druckmittel vollkom-men im [X.] und vollkommen außer-halb der Festformplatte angeordnet ist und damit von Seiten der Festmetallform aus in die Metallform Druck gegeben wird."
Die Einsprechende hat mit ihrem Einspruch gegen das Patent geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Sie hat dazu auf die [X.] Patentschrift 39 23 760 und die [X.] Patentschrift 1 298 610 verwiesen. Das [X.], vor dem das Einspruchsver-fahren nach § 147 Abs. 3 [X.] durchgeführt wurde, hat das Patent widerrufen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene [X.]uß verletze ihr rechtliches Gehör und sei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie beantragt, den an-gefochtenen [X.]uß aufzuheben und die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. I[X.] Gegen den [X.]uß des [X.], mit dem über den Einspruch entschieden wurde, findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 147 Abs. 3 Satz 5 [X.]). Diese Regelung eröffnet die Rechtsbeschwerde allerdings nur bei Zulassung oder nach § 100 Abs. 3 [X.], wenn - wie hier - Gründe für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Die auch im üb-rigen zulässige Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit ihr eine Verletzung der Bestimmungen des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 6 [X.] gerügt wird. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen. - 4 -

1. Das [X.] hat ausgeführt, der Gegenstand des Patents stelle eine patentfähige Erfindung nicht dar, denn die [X.] Patentschrift 39 23 760 zeige eine [X.], die die wesentlichen Merkmale des Patentanspruchs (des Patents) aufweise. Sie habe eine zweiteilige Metallform, bei der der eine Teil beweglich und der andere feststehend ausgebildet sei. Diese Teile beständen jeweils aus einer [X.] bzw. Unterlage und einer [X.]. Weiter weise die [X.] ein Gießaggregat auf, um das flüssige Metall in die Metallform einzubringen, eine [X.], um die in die Metallform eingebrachte Schmelze unter Druck zu setzen und einen Auswerfer, um das Gußteil aus der Form zu entfernen. Die [X.] befinde sich innerhalb der [X.] und vollkommen außer-halb der [X.]. Die bekannte Vorrichtung unterscheide sich somit vom Gegenstand des Patentanspruchs lediglich dadurch, daß die [X.]n einstückig und nicht zweistückig, bestehend aus Metallformhalter und Metall-form, ausgebildet seien. Ein derartiger Unterschied könne jedoch eine erfinde-rische Tätigkeit nicht begründen. Dem hier einschlägigen Fachmann sei es ge-läufig, bei [X.] wegen der hohen thermischen Belastung der Gießform die [X.]n auch zweiteilig auszubilden. Eine derartige Gestal-tung sei z.B. aus der [X.] [X.] 41 14 985 entnehmbar. In diesem Fall liege es auf der Hand, die [X.] zum Verdichten der eingebrachten [X.] in dem thermisch weniger belasteten Metall-formhalter anzuordnen.
2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, der angefoch-tene [X.]uß sei im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] nicht mit Gründen ver-sehen. Dieser Verfahrensmangel liege auch vor, wenn sich die gegebene [X.] als inhaltslos darstelle. Die den Widerruf tragende Begründung [X.] sich auf die nicht näher belegte Behauptung, eine bestimmte [X.] 5 -

nung der [X.] zum Verdichten der eingebrachten Metall-schmelze liege auf der Hand. Dies genüge dem Begründungszwang nicht, den § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] sichern solle.
Die Rüge geht fehl. Sie läßt außer acht, daß das [X.] eine Begründung für seine Annahme in der Weise gegeben hat, daß es auf die thermisch geringere Belastung des [X.] abgestellt und die Anord-nung der [X.] in diesem Bereich daraus als nahegelegt [X.] hat. Dies ist eine verständliche Begründung; ob sie zutrifft, ist im Ver-fahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen (st. Rspr., zuletzt [X.].Urt. v. 29.07.2003 - [X.], [X.], 79 - Paroxe-tin).
3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, es müsse davon [X.] werden, daß Vorbringen, mit dem sich das Gericht in seiner Entschei-dung nicht auseinandergesetzt habe, auch nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt worden sei. Sei dieses Vorbringen erheblich, müsse es auch in der Entscheidung behandelt werden. Im Streitfall habe das Bundespatentge-richt es als "auf der Hand liegend" angesehen, die [X.] zum Verdichten der [X.] in dem thermisch weniger belasteten Metall-formhalter anzuordnen. Dabei sei das Vorbringen der [X.] gelassen worden, wonach bei der [X.]n Patentschrift 1 298 610 gerade eine andere Anordnung gewählt worden sei. Wenn sich das [X.] - so die Rechtsbeschwerde - mit diesem Vorbringen be-faßt hätte, wäre die Annahme, daß die Ausführung des Streitpatents "auf der Hand" gelegen habe, nicht in Betracht gekommen. - 6 -

Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, daß das Gericht [X.] zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.].[X.]. v. 14.09.1999 - [X.], [X.], 1300 - tragbarer Informationsträger, und öfter; [X.], [X.]. v. 03.07.2003 - [X.], [X.], 901 - [X.]). Bei der Interpre-tation der Vorschrift sind die vom [X.] entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung der verfassungsrechtlichen Gewährleis-tung des Anspruchs auf rechtliches Gehör heranzuziehen (vgl. [X.].[X.]. v. 11.06.2002 - [X.], [X.], 957 - Zahnstruktur m.w.N.). Das [X.] muß sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht mit jedem [X.] ausdrücklich befassen; das Fehlen einer Auseinandersetzung erlaubt für sich nicht den Schluß auf eine Nichtberücksichtigung, denn grundsätzlich ist von einer Kenntnisnahme auszugehen (st. Rspr.; zuletzt [X.].[X.]. v. 30.03.2005 - [X.], [X.], 573 - Vertikallibelle). Daß diese vorlie-gend unterblieben sein könnte, zeigt das Rechtsmittel nicht auf; es ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß das Patentgericht die Lehre des Streitpatents als "auf der Hand liegend" angesehen hat. - 7 -

II[X.] [X.] folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht als erforderlich angesehen (§ 107 Abs. 1 [X.]).

[X.]Scharen [X.]

Mühlens [X.]

Meta

X ZB 37/03

26.07.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. X ZB 37/03 (REWIS RS 2005, 2385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2385

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