Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. X ZB 1/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2378

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[X.]BESCHLUSS X ZB 1/04 vom 26. Juli 2005 in der [X.]

betreffend das Patent 42 38 853

- 2 -

[X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] [X.] am 26. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 7. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 12. November 2003 wird auf Kosten der Rechtsbe-schwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf
75.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 18. November 1992 angemeldeten [X.] Patents 42 38 853, das einen "Kondensator für die Klimaanlage eines Fahrzeugs" betrifft und neun Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 lautet wie folgt: - 3 -

"Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen [X.] enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, daß der [X.] einen oberen [X.] für Kältemittel und einen unteren [X.] für Kältemittel bildet, wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr in Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß der Sammler (23) eine Strö-mungsverbindung zwischen dem [X.] und dem [X.] bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensatorabschnitt und über eine zweite [X.] (25) mit dem [X.] in Verbindung steht."
Wegen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezo-genen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Einsprechenden haben sich mit ihren Einsprüchen auf die Wider-rufsgründe gestützt, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig und [X.] über die ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 [X.]). Sie haben sich dazu u.a. auf die Veröffentlichung der [X.] 0 480 330 und die [X.] 3 051 450, 4 972 683 und 5 146 767 gestützt. Die Patentinhaberin hat das Patent u.a. mit verschiedenen Hilfsanträgen verteidigt; sie hat außerdem die Teilung des Patents erklärt; die Teilanmeldung wurde unter der Nr. 42 45 046.2 geführt. Das Bundespatentge-richt, vor dem das Einspruchsverfahren auf Antrag der Patentinhaberin nach § 147 Abs. 3 Nr. 2 [X.] weitergeführt wurde, hat das Patent widerrufen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene [X.]uß verletze das rechtliche Gehör der Patentinhaberin und sei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie - 4 -

beantragt, den angefochtenen [X.]uß aufzuheben, soweit die Hilfsanträge 1 und 5 zurückgewiesen wurden, und die Sache insoweit zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.
I[X.] Gegen den [X.]uß des [X.], mit dem über den Einspruch entschieden wurde, findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 147 Abs. 3 Satz 5 [X.]). Die Prüfung beschränkt sich, nachdem die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, auf die geltend gemachten Gründe nach § 100 Abs. 3 [X.], die die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde rechtfertigen. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen.
1. Das [X.] hat ausgeführt, der Gegenstand des [X.] stelle weder in der erteilten Fassung noch in einer der mit den [X.] verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents beruhe nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit. Aus der [X.] 5 146 767 sei ein Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem beiderseits mit Sammelrohren versehenen [X.] bekannt. Die Sammelrohre seien mittels Trenn-wänden derart unterteilt, daß der Block einen oberen [X.] und einen unteren [X.] für das zu kondensierende Kältemittel bilde. Zwischen den [X.] und den [X.] sei [X.] ein Sammler geschaltet, dessen Einlaß mit dem Kondensierab-schnitt und dessen [X.] mit dem [X.] verbunden seien. Der Sammler bilde die einzige Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierab-schnitt und dem [X.] des Kondensators. Er könne rohrförmig ausgebildet sein. Es dränge sich dem Fachmann, einem Diplomingenieur des Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Thermodynamik und mit Erfahrungen in der Auslegung und Konstruktion von Klimaanlagen, auf, den Sammler nahe am Kondensator anzuordnen, um die Verbindungsleitungen - 5 -

kurz zu halten. Auch der Kondensator der Veröffentlichung der [X.] Patentanmeldung 0 480 330 bilde einen oberen [X.] und einen unteren [X.]. Der Sammler werde allerdings nicht vom gesamten [X.] durchströmt, sondern sei entweder als Sackrohr oder im [X.] im unteren Bereich des Kondensators angeschlossen. Der [X.] erkenne ohne weiteres, daß eine besonders platzsparende und wirt-schaftliche Bauweise möglich sei, wenn der Sammler, wie aus der [X.] bekannt, strömungsmäßig zwischen den [X.] und den [X.] des Kondensators geschaltet sei. Es liege auf der Hand, dann die Verbindungen zwischen dem [X.] und dem Sammler sowie zwischen dem Sammler und dem [X.] nicht über Leitungen, sondern über Öffnungen in der Trennwand herzustellen.
Gegen diese Beurteilung des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten [X.] wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.
2. a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält das zusätzliche [X.], daß die Trennwände, die zur Unterteilung des [X.]s zwi-schen dem oberen [X.] und dem unteren [X.] dienen, auf gleicher Höhe in den Sammelrohren angeordnet sind, sowie die am Ende die [X.], daß sich abhängig vom Betriebszustand ein unter-schiedlicher Flüssigkeitsstand im Sammler ausbildet, der den [X.] und damit die zugehörige Kondensationstemperatur so beeinflußt, daß das durch die Verbindungsöffnung in den Sammler zuströmende Kältemittel in allen Betriebszuständen weitgehend ebenfalls flüssig gesättigt ist.
b) Das [X.] hat hierzu ausgeführt, die Anordnung der Trennwände sei bereits aus der [X.] 5 146 767 bekannt; sie [X.] sich fast automatisch, wenn der gesamte [X.] durch den [X.] 6 -

ler geleitet werden solle. Die angegebene Wirkung bedinge keine besondere Ausbildung des Sammlers. Es entspreche der normalen Funktion solcher Sammler, je nach [X.] in der Klimaanlage und deren Betriebszu-stand einen unterschiedlichen Flüssigkeitsstand aufzuweisen und als [X.] zu dienen. Durch eine ausreichende Befüllung des Kreislaufs mit Kältemittel könne ohne weiteres erreicht werden, daß am Ende des [X.]s das Kältemittel in allen Betriebszu-ständen weitgehend flüssig gesättigt sei. In der [X.] 5 146 767 sei ausgeführt, daß dem [X.] des Kondensators flüssiges Kältemittel zur Unterkühlung zugeführt werden solle, um sicherzustellen, daß dem Expan-sionsventil der Klimaanlage zur Vermeidung von [X.] durch[X.]nd nur flüssiges Kühlmittel zugeführt werde. Diese Funktionsweise bedinge, daß das Kältemittel beim Übertritt vom [X.] zum Sammler weitgehend verflüssigt sein müsse, wie der Fachmann ohne weiteres erkenne. Somit ergebe sich auch die Lehre gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
c) aa) Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit, die Patentinhaberin habe zur Bedeutung des letztgenannten Merkmals vorgetragen, wenn der Gasgehalt des Kältemittels beim Übertritt in den Sammler steige, erhöhe sich die [X.] im Sammler und dadurch sinke dessen Flüssigkeitsspiegel. [X.] werde flüssiges Kältemittel in den [X.] zurückgedrückt. Dadurch stiegen der Druck und die Temperatur im [X.], [X.] die Kondensierleistung zunehme, so daß das in den Sammler übertre-tende Kältemittel wieder stärker gesättigt sei. Der Sammler bewirke somit ein automatisches Gleichgewicht zwischen [X.], Kondensations-temperatur und der im Sammler befindlichen Gassäule. In der Einspruchsver-handlung habe der anwaltliche Vertreter der Patentinhaberin die selbststabili-sierende Wirkung und ihre thermodynamischen Grundlagen erläutert. Diese - 7 -

automatische Regelung sei mit bekannten Anordnungen nicht möglich gewe-sen. Mit der Anordnung nach der [X.] 5 146 767 könne sie auch nicht dadurch erreicht werden, daß dem Sammler weitgehend verflüssigtes Käl-temittel aus dem [X.] zugeführt werde, weil dieses von oben heruntertropfe. Ebensowenig sei die beanspruchte Wirkung dadurch zu errei-chen, daß man die Klimaanlage mit Kühlmittel ausreichend befülle, weil dann das Gaspolster wegfallen müßte und seine Pufferfunktion nicht mehr ausüben könnte. Bei der Veröffentlichung der [X.] Patentanmeldung 0 480 330 lägen, was in der mündlichen Verhandlung erläutert worden sei, dieselben [X.] vor. Der [X.] der Patentinhaberin habe dies ebenfalls er-läutert und den Vortrag der Patentinhaberin bestätigt. Das [X.] sei auf die mit der beanspruchten Wirkung erreichte automatische Regelung der Zuleitung von rein flüssigem Kältemittel ohne [X.] auch in ungünsti-gen [X.] nicht eingegangen. Damit sei dem Begründungserfordernis des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] nicht genügt. Auch beigebrachte Privatgutachten müßten mit aller Sorgfalt gewürdigt werden. Das völlige Fehlen einer Beweis-würdigung stehe dem Übergehen eines selbständigen Angriffs- oder Verteidi-gungsmittels gleich.
bb) Die Einsprechende [X.] erwidert hierauf, es könne nicht Sinn der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde sein, den [X.]at zu [X.], zunächst einmal durch Beweisaufnahme zu klären, was in der münd-lichen Verhandlung vor dem [X.] vorgetragen worden sei. Aus den entsprechend anwendbaren Bestimmungen des [X.] ergebe sich vielmehr, daß der Beurteilung durch den beschließenden [X.]at nur das [X.]vorbringen unterliege, das aus dem [X.]uß des [X.] oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sei, soweit nicht begründete [X.] erhoben seien. Da eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden habe, [X.] 8 -

ne es auch an einer Beweiswürdigung nicht fehlen. Was der [X.] vorgetragen haben möge, habe er als Interessenvertreter der [X.] gesagt.
[X.]) Auch die Einsprechende [X.]verweist darauf, daß das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde dem der Revision nachgebildet sei. Mit der Wirkungsweise der Vorrichtung habe sich das [X.] inhaltlich nachvollziehbar auseinandergesetzt. Die Rechtsbeschwerde räume selbst ein, daß das [X.] den behaupteten mündlichen Vortrag zur Kennt-nis genommen und die beanspruchte Wirkung in den [X.] habe.
[X.]) [X.] muß insoweit der Erfolg versagt bleiben. Zwar betrifft der [X.] der fehlenden Begründung (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.]) nicht nur den Fall, daß eine Begründung gänzlich fehlt, son-dern auch den Fall, daß ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen worden ist (st. Rspr., u.a. [X.].[X.]. v. 30.09.1997 - [X.], [X.], 373, 376 - Fersensporn), wozu nach der Rechtsprechung des [X.]ats auch der Komplex der erfinderischen Tätigkeit rechnet (st. Rspr. seit [X.]Z 39, 333, 337 - [X.]). Das [X.] hat zur Frage der erfinderischen Tätigkeit keinen Beweis erhoben. Wie sich aus dem Proto-koll über die Sitzung des Beschwerdesenats ergibt, ist der von der Rechtsbe-schwerde als Privatgutachter bezeichnete Prof. Dr. Ma.
für die Patentin- haberin, d.h. erkennbar als deren Beistand (§ 90 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1 [X.]) aufgetreten; sein mündlicher Vortrag war daher als [X.]vortrag zu be-handeln (§ 90 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.], [X.] 7. Aufl. § 97 [X.]. 10). Damit fehlt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bereits an einem Über[X.]n von Beweismaterial. Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des [X.]ats nicht, daß eine unvollständige Auseinandersetzung mit dem Komplex der erfinderischen Tätigkeit (früher: [X.]) den [X.] -

grund nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] ausfülle; der [X.]at hat dem Fall, daß Gründe ganz fehlen, lediglich den Fall gleichgesetzt, daß zwar Gründe vorhan-den sind, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich [X.], oder daß die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensar-ten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (st. Rspr. seit [X.]Z 39, 333, 337 - [X.]; zahlreiche Nachw. bei Busse, [X.], 6. Aufl., § 100 [X.] [X.]. 63). Daß derartiges der Fall wäre, zeigt die Rechts-beschwerde nicht auf.
d) aa) Die Rechtsbeschwerde sieht zugleich den Anspruch der Patentin-haberin auf rechtliches Gehör als verletzt an. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 erschließe sich, daß das [X.] den Vortrag zur beanspruchten Wirkung nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Der Hinweis, die angegebene Wirkung bedinge keine besondere Ausbildung des Sammlers, sei vor diesem Hintergrund unver-ständlich.
bb) Die Einsprechende [X.] läßt erwidern, aus dem eigenen Vortrag der Rechtsbeschwerde ergebe sich, daß das Bundespatentge-richt den Vortrag durchaus angehört und zur Kenntnis genommen habe. Auch hier arbeite die Rechtsbeschwerde mit verfahrensrechtlich unzulässigen tat-sächlichen Unterstellungen und lasse außer acht, daß der Anspruch auf [X.] Gehör nicht verlange, daß das Gericht auf alle Einzelheiten des Vorbrin-gens einer [X.] eingehe. Zudem habe sich das [X.] zu der Wirkungsproblematik geäußert.
[X.]) Die Einsprechende [X.]verweist darauf, daß sich in den Gerichtsakten kein Hinweis auf den nunmehr behaupteten Vortrag finde. [X.] 10 -

dem könne das Rechtsbeschwerdegericht lediglich dasjenige [X.]vorbringen beurteilen, das aus der angefochtenen Entscheidung oder dem [X.] ersichtlich sei. Der beschließende [X.]at habe bereits entschieden, daß es zur Begründung einer [X.] nicht ausreiche vorzutragen, mündlich vor-gebrachter Tatsachenvortrag sei in den [X.] nicht abgehandelt worden. Schließlich sei grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht von ihm entgegengenommenes [X.]vorbringen auch berücksichtigt habe. Mit der von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Wirkungsweise habe sich das [X.] inhaltlich nachvollziehbar auseinandergesetzt.
[X.]) Auch die [X.] (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) muß erfolglos blei-ben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, daß das Gericht [X.]vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.].[X.]. v. 14.09.1999 - [X.] - [X.], 1300 - tragbarer Informationsträger, und öfter; [X.], [X.]. v. 03.07.2003 - [X.], [X.], 901 - [X.]). Bei der Interpretation der Vorschrift sind die vom [X.] entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör heranzuziehen (vgl. [X.].[X.]. v. 11.06.2002 - [X.], [X.], 957 - Zahnstruktur m.w.N.). Die innerhalb der Prüfung des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit zu treffende Entscheidung, ob sich eine Maßnahme in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (§ 4 Satz 1 [X.]), erfolgt mittels einer komple-xen Bewertung ([X.]. [X.]Z 128, 270, 275 - elektrische Steckverbindung; [X.].Urt. v. 25.11.2003 - [X.], [X.], 411 - Diabehältnis; v. 07.03.2001 - [X.], [X.], 770 - Kabeldurchführung II).
Das [X.] hat die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthaltene [X.] in seiner Entscheidung berücksichtigt ([X.]. S. 13/14). Selbst wenn die Auseinandersetzung mit der [X.] in der - 11 -

Sache nicht erschöpfend sein sollte, hat das [X.] doch eine verständliche Begründung für seine Auffassung gegeben, daß auch die [X.] erfinderische Tätigkeit nicht begründen könne. Ob die [X.], die das [X.] für seine Auffassung gegeben hat, zutrifft, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen (st. Rspr., zuletzt [X.].Urt. v. 29.07.2003 - [X.], [X.], 79 - Paro-xetin). Daraus, daß sich das [X.] mit der [X.] be-faßt hat, folgt mit hinreichender Deutlichkeit auch, daß es die hierzu von der Patentinhaberin vorgebrachten Argumente in Erwägung gezogen hat, auch wenn es deren Argumentation nicht gefolgt ist. Wieweit sich das Bundespa-tentgericht in der Begründung seiner Entscheidung mit den Argumenten der Patentinhaberin auseinanderzusetzen hatte, ist nicht am [X.] des § 100 Abs. 2 Nr. 3 [X.], sondern an dem des § 100 Abs. 3 Nr. 6 zu messen.
3. a) Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat das Bundespatentge-richt ausgeführt, dieser entspreche in seinem ersten Teil dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung, wobei klargestellt werde, daß die zweite Verbindungsöffnung von der ersten Verbindungsöffnung [X.] sei und daß der gesamte Kältestrom durch den Sammler geleitet werde, was der Fachmann im erteilten Patentanspruch 1 bereits mitlese. Zusätzlich sei angegeben, daß sich im Betrieb das flüssige Kältemittel im Sammler bis zu ei-nem Niveau sammle, das oberhalb der ersten Verbindungsöffnung liege. [X.] handle es sich um eine Anweisung, wieviel Kältemittel in den Kreislauf ein-zufüllen sei. Die ausreichende Befüllung einer Klimaanlage erfordere keine [X.] Tätigkeit, wie schon im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt worden sei. - 12 -

b) Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung für völlig unverständlich, weil der [X.]uß nicht erkennen lasse, welche Bedeutung die Bemerkung ha-ben solle, es handle sich nicht um ein Merkmal des Kondensators.
c) Soweit hierin eine Rüge nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] ([X.]smangel) zu sehen sein sollte, wäre diese schon deshalb unberechtigt, weil Fragen, die - wie hier - für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, nicht der Begründungspflicht unterliegen (vgl. [X.].[X.]. v. 12.01.1999 - [X.], [X.], 573 - Staatsgeheimnis). Die (weitere) Rüge, die bloße Behaup-tung, das Merkmal erfordere keine erfinderische Tätigkeit, beschränke sich auf die Wiedergabe der gesetzlichen Schutzvoraussetzung und sei völlig inhalts-leer, läßt außer Betracht, daß sich der angegriffene [X.]uß insoweit auf sei-ne Ausführungen zum ersten Hilfsantrag bezieht. Derartige Bezugnahmen sind jedenfalls dann, wenn sie sich auf andere Begründungsteile der angefochtenen Entscheidung beziehen, unbedenklich (vgl. zur Zulässigkeit von Bezugnahmen u.a. [X.]Z 39, 333, 345 - [X.]; [X.].[X.]. v. 22.06.1993 - [X.], [X.], 896 - Leistungshalbleiter; [X.]; [X.]. v. 02.10.1970 - I ZB 9/69, [X.] 1971, 86 - [X.]). Die Rüge erweist sich deshalb aus den Gründen als unbegründet, aus denen die Begründungsrüge zum ersten Hilfsantrag nicht durchgreift.
d) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter auch unter dem Gesichtspunkt ei-ner Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]), daß sich das [X.] nicht mit den Erläuterungen von Prof. Dr. Ma. zur Bedeutung der Füllmenge auseinandergesetzt habe. Insoweit gelten, worauf auch die Einsprechenden hingewiesen haben, die gleichen Überlegungen wie zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Es liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein Begründungsmangel im Sinn der einschlägigen Bestimmungen vor. - 13 -

II[X.] [X.] folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht als erforderlich angesehen (§ 107 Abs. 1 [X.]).

[X.] Scharen [X.]

Mühlens [X.]

Meta

X ZB 1/04

26.07.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. X ZB 1/04 (REWIS RS 2005, 2378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2378

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