Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. VII ZR 98/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4848

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 98/05 vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2006 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur rechtswirksamen Genehmigung eines im Namen der Beklagten mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrags veranlassen die Zulassung nicht, weil ein entscheidungserheblicher [X.] im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 140.940,00 • Dressler [X.] Wiebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.07.2004 - 5 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2005 - I-22 U 112/04 -

Meta

VII ZR 98/05

23.02.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. VII ZR 98/05 (REWIS RS 2006, 4848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4848

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22 U 112/04

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