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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 172/04 vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juni 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Gegenstandswert: 139.071,39 •
[X.] Haß Wiebel
Kuffer [X.]
Meta
09.06.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. VII ZR 172/04 (REWIS RS 2005, 3197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3197
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