Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 30 W (pat) 711/13

30. Senat | REWIS RS 2014, 4184

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Gegenstand

Designbeschwerdeverfahren – "Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren sowie Vertreterbeiordnung" – Voraussetzungen liegen nicht vor – Unbegründetheit der Beschwerde


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Design

(hier: Verfahrenskostenhilfe und Vertreterbeiordnung)

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung am 9. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Für die am 16. Juli 2013 beim [X.] durch den patentanwaltlichen Vertreter des Antragstellers eingereichte Designsammelanmeldung von vier Designs mit jeweils einer Darstellung mit der Erzeugnisangabe "…" und "…" ist Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr und die [X.]en sowie die Beiordnung von Patentanwalt [X.] für das Anmelde- und Eintragungsverfahren sowie für die weitere Aufrechterhaltung beantragt worden.

2

Mit Bescheid vom 2. September 2013 gab das Patentamt Nachricht, dass Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühren gewährt werden könne. Für die Einbeziehung der [X.]en in die zu gewährende Verfahrenskostenhilfe bestehe kein Raum, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Zeitraum der Fälligkeit sei immer wieder ein gesonderter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Auch die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters für das Anmeldeverfahren sei beabsichtigt, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen weder dargelegt noch ersichtlich seien; eine besondere Komplexität der Sammelanmeldung liege nicht vor.

3

Der Vertreter des Antragstellers hat Stellung genommen und ausgeführt, dass bezüglich einer weiteren, vom Antragsteller persönlich eingereichten Anmeldung vom 16. November 2012 seitens des [X.] eine umfangreiche Mängelliste ergangen sei; diese Anmeldung sei zurückgenommen worden. Die Fähigkeiten des Antragstellers seien offensichtlich nicht ausreichend, um seine Interessen in sachgerechter Weise wahrzunehmen. Die amtliche Hilfestellung sei zumindest für einen juristischen Laien vollkommen unzureichend gewesen.

4

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat das Patentamt Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren bewilligt und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Übrigen ([X.]en) sowie den auf Beiordnung seines Vertreters für das Anmelde- und Eintragungsverfahren sowie für die weitere Aufrechterhaltung zurückgewiesen. Bezüglich der [X.]en lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung nicht vor; im Zeitraum der Fälligkeit sei ein gesonderter Antrag zu stellen. Eine Beiordnung für die Aufrechterhaltung komme nicht in Betracht, weil die Aufrechterhaltung durch Zahlung der Gebühr erfolge, wofür kein beigeordneter Vertreter benötigt werde. Im Übrigen sei nicht hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller nach seinen subjektiven Fähigkeiten überfordert gewesen sei, den einfach und übersichtlich gestalteten Antrag auf Eintragung - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der vom [X.] kostenlos zur Verfügung gestellten Merk- und Informationsblätter - ohne patentanwaltliche Hilfe auszufüllen und einzureichen. Es handele sich vorliegend um eine Anmeldung im üblichen Umfang von normaler Schwierigkeit. Eine besondere Komplexität liege nicht vor. Zudem gebe das Patentamt bei etwaigen Mängeln klärende Hinweise. Hinsichtlich der früheren Anmeldung sei dazu die amtliche Hilfestellung umfassend und zielführend gewesen. Das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular hätte nur noch unterschrieben werden müssen. Das sei nicht geschehen. Eine Zurücknahme der Anmeldung befinde sich nicht in der Akte.

5

Der Antragsteller hat Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Er hält unter Hinweis auf seine Unkenntnis der vielen komplizierten Richtlinien, Vorgaben und Paragraphen die Ablehnung der Beiordnung eines Vertreters nicht für gerechtfertigt. Zur Begründung bezieht er sich auf das Verfahren einer früheren Anmeldung. Ansonsten müsse er mit einer Kostenrechnung des Vertreters rechnen, die er keinesfalls bezahlen könne.

6

Die Eintragung des verfahrensgegenständlichen Designs im Register erfolgte am 8. November 2013.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für [X.]en sowie die Beiordnung seines Vertreters für das Anmelde- und Eintragungsverfahren sowie für die weitere Aufrechterhaltung des Designs liegen nicht vor, so dass das Patentamt die darauf gerichteten Anträge zu Recht zurückgewiesen hat.

9

1. Nach § 24 Satz 1 und Satz 3 [X.] können [X.]en in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, soweit erforderlich, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO entgegenstehende Beschränkung auszuschließen (vgl. § 130 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Wie das Patentamt mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, besteht im vorliegenden Fall eine solche Beschränkung aber nicht. Die Einbeziehung von [X.]en in die Verfahrenskostenhilfe kann damit nicht erfolgen.

Im Zeitraum der Fälligkeit der ersten [X.], am 31. Juli 2018, kann gesondert Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Derzeit kann nicht festgestellt werden, ob der Antragsteller zu diesem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bedürftig sein wird (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).

2. Nach § 24 Satz 4 [X.] i. V. m. § 133 Satz 1 [X.] ist einem Beteiligten, dem - wie hier - Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren nach § 24 Satz 1 [X.] i. V. m §§ 114 bis 116 ZPO bewilligt worden ist, auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen [X.] vertreten ist.

Hier kommt nur eine Vertretung des Anmelders wegen der Erforderlichkeit zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens in Betracht.

Ob im Designeintragungsverfahren neben der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ein anwaltlicher Vertreter beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. B[X.], 30 W (pat) 705/13, [X.] 2014, 111 ff.). Entscheidend ist dabei darauf abzustellen ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dieser Prüfungsmaßstab ist nach der Rechtsprechung des [X.] durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG geboten (vgl. zuletzt [X.] NJW 2013, 1148, Rn. 16).

a) Nach diesen Grundsätzen war und ist im vorliegenden Fall eine Beiordnung für das Eintragungsverfahren nicht erforderlich. Zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens, hier also zur erfolgversprechenden Beantragung der Eintragung der eingereichten vier Designs als Sammelanmeldung, hätte ein bemittelter Anmelder keinen Patentanwalt beauftragt.

aa) Intellektuelle oder sonstige subjektive Einschränkungen des Antragstellers im Hinblick auf seine Fähigkeit, seine Interessen in sachgerechter Weise selbst wahrzunehmen, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verfahrens- oder Verständnisfähigkeit aus körperlichen oder geistigen Gründen vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Angesichts dessen erscheint es nicht unzumutbar, vom Antragsteller vor einer Inanspruchnahme der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu verlangen, sich bei Bedarf wegen praktischer Fragen bei der Anmeldung entweder beim [X.] zu informieren oder das kostenlose Beratungsangebot der Patentinformationszentren in Anspruch zu nehmen.

bb) Wegen des nur eingeschränkten Prüfungsumfangs des [X.]s bei der Registrierung der Sammelanmeldung als Design bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Sach- und Rechtslage hätte einen bemittelten und voll verfahrens- und verständnisfähigen Anmelder zur Beauftragung eines Rechts- oder Patentanwalts veranlasst. Das Eintragungsverfahren für Designs (zuvor Geschmacksmuster) ist ein voraussetzungsarmes Registerverfahren ohne Sachprüfung. Die Anmeldung eines Designs muss lediglich eine zur Bekanntgabe geeignete Wiedergabe des Designs sowie die Angabe der Erzeugnisse enthalten. Ausführliche Hinweise zur Wiedergabe finden sich in dem Merkblatt des [X.]es. Zwar erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass besondere Schwierigkeiten bei der geeigneten Darstellung der Designs im Einzelfall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sachgerecht erscheinen und damit im Rechtssinne erforderlich machen. Im vorliegenden Fall der Eintragung einer Sammelanmeldung von vier Designs sind besondere Schwierigkeiten bei der Darstellung der vier Designs, die eine Beiordnung rechtfertigen könnten, indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dass eine auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet liegende Schwierigkeit der Anmeldung die Beiordnung erfordert hat, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie dem Antragsteller aus einer vorangegangenen Anmeldung zudem bekannt war, ist durch die im Rahmen des Verfahrens möglichen Hinweise des [X.]s gewährleistet, dass etwaige Mängel der Anmeldung auch ohne anwaltliche Beratung behoben werden können.

cc) Die beantragte Beiordnung für die Aufrechterhaltung kommt nicht in Betracht. Die Aufrechterhaltung eines Designs wird durch Zahlung der [X.] bewirkt (§ 28 Abs. 1 [X.]); wie das Patentamt zutreffend ausgeführt hat, bedarf es dafür keines beigeordneten Vertreters.

b) Das Patentamt hat den Antrag auf Beiordnung eines Vertreters damit zu Recht zurückgewiesen.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 711/13

09.07.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 115 Abs 4 ZPO § 114 S 1 ZPO § 116 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 30 W (pat) 711/13 (REWIS RS 2014, 4184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4184

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