Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 7 W (pat) 20/17

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - "Gebühren des beigeordneten Vertreters II" – zur Erstattung von Auslagen und Gebühren für den im Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreter – Auslagen für Zeichnungen – Verfahrensgebühren für die Vertretung im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und für das Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen


Leitsatz

Gebühren des beigeordneten Vertreters II

1. Der im Patenterteilungsverfahren beigeordnete Vertreter hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die ihm für die Anfertigung formgerechter, publikationsfähiger Zeichnungen entstanden sind, da dies nicht von der allgemeinen Verfahrensgebühr des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG (juris-Abkürzung: PatGebErstG) umfasst ist (Bestätigung von BPatG GRUR 1991, 130).

2. Dem für das Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreter steht neben den Verfahrensgebühren des § 2 Abs. 2 VertrGebErstG (juris-Abkürzung: PatGebErstG) weder eine Verfahrensgebühr für die Vertretung im "Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe" noch eine Verfahrensgebühr für das "Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen" zu.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Beschwerde gegen [X.])

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] am 20. November 2018 durch [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B64D des [X.] vom 26. Oktober 2017 abgeändert: Über den dort festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 580,72 [X.] hinausgehend wird die Erstattung von weiteren 90,00 [X.] zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 17,10 [X.] für die Anfertigung von Patentzeichnungen angeordnet.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 bewilligte das [X.] ([X.]) dem Anmelder der dort unter dem Aktenzeichen …geführten [X.]atentanmeldung mit der Bezeichnung … Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und ordnete den Antragsteller als Vertreter bei.

2

In seinem Bescheid vom 12. Juli 2016 wies das [X.]atentamt u. a. unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] darauf hin, dass die bislang vorgelegten, von Hand erstellten Zeichnungen nicht publikationsfähig seien, und gewährte eine Frist zur Vorlage näher beschriebener, mit einem Zeichenprogramm erstellter Zeichnungen.

3

Hierauf reichte der durch den Antragsteller vertretene Anmelder mit Eingabe vom 29. August 2016 beim [X.]atentamt neue Zeichnungen ein, die vom [X.]ersonal seiner Kanzlei, der Sozietät [X.], angefertigt und von der Kanzlei unter demselben Datum in Rechnung gestellt worden waren.

4

Auf Antrag des Antragstellers vom 23. März 2017 setzte das [X.]atentamt – [X.]rüfungsstelle für [X.] – im Kostenfestsetzungsverfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 die Höhe der Erstattungskosten des Antragstellers als gemäß § 133 [X.] beigeordnetem Vertreter auf 580,72 [X.] fest.

5

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den vom [X.]atentamt für erstattungsfähig erachteten Gebühren für die Anmeldung eines [X.]atents i. H. v. 468,00 [X.], entsprechend einer 13/10-Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG, der [X.]auschale für Entgelte für [X.]ost- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 [X.] [X.] in Höhe von 20,00 [X.], sowie 19% Mehrwertsteuer i. H. v. weiteren 92,72 [X.].

6

Die Erstattung darüber hinausgehender Beträge lehnte das [X.]atentamt in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf zwei Bescheide vom 12. April 2017 und vom 28. Juni 2017 ab, in denen es seine Rechtsauffassung erläutert hatte. Kosten für die Anfertigung von [X.]atentzeichnungen in Höhe von 90,00 [X.] zuzüglich 17,10 [X.] Mehrwertsteuer sind danach mit der Verfahrensgebühr des § 2 VertrGebErstG abgegolten. Darüber hinaus geltend gemachte Gebühren zur Betreibung des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sowie zur Betreibung des Verfahrens auf Erstattung der Gebühren und Auslagen seien im Hinblick auf die im [X.] und im [X.] abschließend geregelten Voraussetzungen zur Erstattung von Gebühren an beigeordnete Vertreter nicht erstattungsfähig.

7

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss des Deutschen [X.]atent- und Markenamts – [X.]rüfungsstelle für [X.] – vom 26. Oktober 2017 abzuändern und über den bereits festgesetzten Erstattungsbetrag hinausgehend die Erstattung von 90,00 [X.] zuzüglich 17,10 [X.] Mehrwertsteuer für die Anfertigung von [X.]atentzeichnungen, von 303,00 [X.] zuzüglich 57,57 [X.] Mehrwertsteuer für die Vertretung im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sowie von 303,00 [X.] zuzüglich 57,57 [X.] Mehrwertsteuer für die Vertretung im Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen anzuordnen,

9

hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Unter Verweis auf die Entscheidung des 4. Senats des [X.] vom 19. November 1990 – 4 W (pat) 51/90, [X.], 130 – trägt der Antragsteller vor, die Anfertigung von Zeichnungen sei nicht mit der Verfahrensgebühr abgegolten, da es sich bei diesen Auslagen weder um allgemeine Geschäftskosten des beigeordneten Anwalts noch um Schreibauslagen handele. Der Anmelder selbst sei zur Erstellung der [X.]atentzeichnungen unter Beachtung der vom [X.]atentamt beschriebenen Anforderungen nicht in der Lage gewesen.

Wie die Bezugnahme in § 7 VertrGebErstG auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zeige, regele das [X.] die zu erstattenden Gebühren und Auslagen nicht abschließend, weshalb auch die von ihm weiter geltend gemachten Gebühren erstattungsfähig seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 133 [X.].

Auf einen Hinweis des Senats vom 10. Juli 2018 hat der Antragsteller mit Eingabe vom 13. August 2018 vorgetragen, für die Anfertigung der [X.]atentzeichnungen in seiner Kanzlei sei ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden angefallen. Dem insoweit mit Rechnung vom 29. August 2016 geltend gemachten Betrag von insgesamt 107,10 [X.] – 90,- [X.] zuzüglich 19 % bzw. 17,10 [X.] Mehrwertsteuer – liege ein Stundensatz von 60,- [X.] netto zugrunde.

Der weiter geäußerten vorläufigen Einschätzung des Senats zur teilweise fehlenden Erfolgsaussicht seiner Beschwerde entgegnet der Antragsteller, § 7 VertrGebErstG i. V. m. § 23a [X.] stelle eine Rechtsgrundlage zur Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters für die Betreibung des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und des Verfahrens zur Erstattung der Gebühren und Auslagen dar. Die vom Senat zitierten Entscheidungen seien sämtlich vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2014 ergangen.

Auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hat der Senat unter dem 9. Oktober 2018 zusätzlich hingewiesen. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]atentamts vom 26. Oktober 2017 ist gemäß § 7 Nr. 2 VertrGebErstG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 4, § 73 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache in dem im Tenor zuerkannten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

1. Über diejenigen Gebühren hinaus, die dem Antragsteller bereits zugesprochen wurden, hat dieser Anspruch auf die Erstattung der Auslagen, die ihm für die Anfertigung formgerechter [X.] entstanden sind.

a) Die Vergütung eines im [X.]atenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreters richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in [X.]atent-, Gebrauchsmuster-, Design-, [X.] und Sortenschutzsachen vom 18. Juli 1953 ([X.]I S. 654/[X.]III S. 424-5-4, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013, [X.]I S. 3799, im Folgenden: VertrGebErstG).

Nach § 7 dieses Gesetzes sind auf die Erstattung von Gebühren und Auslagen des beigeordneten Vertreters im Übrigen die für die Vergütung von [X.]rozesskostenhilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Danach hat der beigeordnete Vertreter zusätzlich zu der bereits vom [X.]atentamt für erstattungsfähig erachteten 13/10-Verfahrensgebühr i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG Anspruch auf die Erstattung von Auslagen, sofern diese zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren, § 7 VertrGebErstG i. V. m. § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 [X.], § 670 BGB.

Aufwendungen eines beigeordneten Vertreters, die dieser tätigt, weil seine [X.] hierzu nicht selbst in der Lage ist, stellen grundsätzlich zu erstattende Auslagen des beigeordneten Vertreters dar (vgl. [X.]/Müller-Rabe, [X.], 23. Aufl., § 46 Rn. 82 m. w. N.). Die Bestimmung des § 670 BGB, die u. a. den Aufwendungsersatz im Verhältnis des [X.]atentanwalts zu seinem Mandanten regelt, findet entsprechende Anwendung, § 46 Abs. 2 Satz 3 [X.] (vgl. bereits Beschluss des [X.] vom 12. März 1975 – [X.] 17 79 999. 4-16 –, [X.]. 1975, 119, 120 linke Spalte).

b) Hiervon ausgehend gehören die bezüglich der [X.] geltend gemachten Kosten zu den erstattungsfähigen Auslagen.

Zum sachgemäßen Betreiben des Anmeldeverfahrens gehört die Einreichung formgerechter, publikationsfähiger [X.]atentzeichnungen, die den Erfordernissen der [X.]atentverordnung genügen (siehe insoweit § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie Anlage 2 zu § 12 [X.]). Entsprechen vom Anmelder erstellte [X.]atentzeichnungen, wie das [X.]atentamt hier in seinem Bescheid vom 12. Juli 2016 festgestellt hat, diesen Anforderungen nicht, ist es in erster Linie Sache des Anmelders, hier Abhilfe zu schaffen. Denn die Vervollständigung der Anmeldeunterlagen obliegt grundsätzlich dem Anmelder selbst (vgl. [X.]/Müller-Rabe, a. a. O., § 46 Rn. 79 zur Obliegenheit einer [X.], den [X.]rozessstoff auf eigene Kosten selbst zu beschaffen).

Vermag ein Anmelder publikationsfähige Zeichnungen nicht selbst zu erstellen – was hier anwaltlich versichert worden ist –, übersteigt die Erstellung von [X.]atentzeichnungen den Rahmen der üblicherweise von der Vertretungstätigkeit eines [X.]atentanwalts umfassten Tätigkeiten. Im Unterschied zu dessen Beratungsleistungen, die sich auf die formellen bzw. technischen Anforderungen publikationsfähiger Zeichnungen beziehen können, sowie im Unterschied zur bloßen Einreichung bereits erstellter Zeichnungen beim [X.]atentamt ist diese dann zusätzlich erbrachte Leistung mit der Verfahrensgebühr nicht abgegolten (vgl. die bereits vom Antragsteller zitierte Entscheidung des [X.], Beschluss vom 19. November 1990 – 4 W (pat) 51/90 – sowie frühere Entscheidungen des Deutschen [X.]atent- und Markenamts, veröffentlicht in: [X.]. 1956, 18; [X.]. 1975, 119; [X.]. 1977, 200).

c) Die Höhe des zu erstattenden Betrages entspricht dem am 29. August 2016 in Rechnung gestellten Betrag von 90,- [X.] zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Mit Eingabe vom 13. August 2018 hat der Antragsteller eine nach Zeitaufwand und Stundensatz aufgeschlüsselte, prüfbare Aufstellung vorgelegt (vgl. B[X.], Beschluss vom 3. Februar 1999 – 1 ZA (pat) 6/98 – für die Kosten einer durch den beauftragten [X.]atentanwalt durchgeführten Eigenrecherche, veröffentlicht in juris). Sowohl der geltend gemachte Stundensatz von 60,- [X.], als auch der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 1,5 Stunden erscheinen ihrer Höhe und ihrem Umfang nach als angemessen.

Insoweit hat die Beschwerde des Antragstellers somit Erfolg.

2. Anders verhält es sich im Hinblick auf die weiteren mit der Beschwerde verfolgten Erstattungsansprüche. Denn zusätzlich zu der bereits vom [X.]atentamt für erstattungsfähig erachteten Verfahrensgebühr steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung einer weiteren Verfahrensgebühr für die Vertretung seines Mandanten „im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe“ zu. Für ein solches Verfahren ist weder Verfahrenskostenhilfe gewährt worden noch ist es Gegenstand der angeordneten Beiordnung.

Für das [X.] wird grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe gewährt. Weder ist es in der insoweit abschließenden Regelung des § 129 [X.] aufgeführt, noch handelt es sich bei ihm um ein „Verfahren zur Erteilung eines [X.]atents“ i. S. d. § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] (st. Rspr. vgl. B[X.]E 28, 119; B[X.]E 43, 187, 191; B[X.]E 46, 192, 193 – wartungsfreies Gerät; für den Zivilprozess BGHZ 91, 311; [X.], 1679, [X.]. 32; vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2017, § 130 Rn. 53).

Der Hinweis des Antragstellers auf das Alter der vorstehend zum abschließenden Charakter des § 129 [X.] zitierten Entscheidungen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Verfahrenskostenhilfe wird als Ausprägung des aus dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG, dem Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, und dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, ausfließenden Armenrechts in gebührenpflichtigen Verfahren gewährt. Das [X.] selbst ist jedoch gebührenfrei, so dass die Nichtgewährung von Verfahrenskostenhilfe für das [X.] folgerichtig erscheint (vgl. hierzu B[X.], Beschluss vom 13. Mai 2004 – 10 W (pat) 720/03, S. 4, veröffentlicht auf der Homepage des [X.]).

Hiervon ausgehend besteht keinerlei Anhalt, den im vorliegenden [X.]atenterteilungsverfahren ergangenen Beschluss vom 11. Juli 2016 über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, in dem nach seinem Wortlaut Verfahrenskostenhilfe „für das Erteilungsverfahren“ bewilligt worden ist, auch als Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren selbst zu verstehen. Nichts anderes gilt für die Vertreterbeiordnung. Denn wenn der [X.] keine näheren Angaben über den gegenständlichen Umfang der Beiordnung enthält, so ist die Beiordnung im Umfang der Verfahrenskostenhilfebewilligung angeordnet (vgl. [X.]/Müller-Rabe, a. a. O., § 48 Rn. 3). Dementsprechend kann hier nur von einer Vertreterbeiordnung für das Erteilungsverfahren, nicht auch für das hierfür betriebene [X.] ausgegangen werden.

Ein Gebührentatbestand ergibt sich auch nicht aufgrund der Verweisung in § 7 VertrGebErstG auf Vorschriften des [X.]; dies gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller zitierte Vorschrift des § 23a [X.]. Bei § 23a [X.] handelt es sich um eine allgemeine Wertvorschrift zur Bestimmung des Gegenstandswertes in Verfahren über die [X.]rozesskostenhilfe, jedoch nicht um eine Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen. Grundsätzlich gibt es auch im Zivilprozess für im [X.]rozesskostenbewilligungsverfahren entstandene Gebühren keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, es sei denn, dass im Ausnahmefall auch für das Bewilligungsverfahren [X.]rozesskostenhilfe gewährt wurde (vgl. [X.]/Müller-Rabe, a. a. O., § 45 Rn. 4 u. [X.] 3335 Rn. 34 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch, wie oben ausgeführt, nicht vor.

3. Ebenso wenig steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erstattung einer weiteren Verfahrensgebühr für das „Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen“ zu. Abgesehen davon, dass auch insoweit nicht davon auszugehen ist, dass sich der Umfang der Beiordnung auf ein solches Verfahren bezieht (siehe hierzu das oben unter 2. Ausgeführte) können Ansprüche gegen die Bundeskasse nur dann und nur insoweit entstehen, als für den beigeordneten Vertreter aus seiner Tätigkeit für den Anmelder [X.] gegen diesen erwachsen, d. h. es muss auf jeden Fall eine Tätigkeit vorliegen, die er für seine [X.] wahrnimmt (vgl. [X.]/Müller-Rabe, a. a. O., § 45 Rn. 38). Im „Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen“ gemäß dem [X.] handelt der Antragsteller jedoch nicht als Vertreter für den Anmelder, sondern verfolgt eigene (Gebühren-) Interessen. Denn mit dem Antrag auf Erstattung von Gebühren nach dem [X.], den er im Übrigen auch in seinem Namen gestellt hat, geht es um die dem Antragsteller selbst zustehenden Vergütungsansprüche, nicht um Ansprüche des Anmelders. Da der Antragsteller insoweit nicht als gemäß § 133 [X.] beigeordneter Vertreter tätig wird, kann er insoweit auch keine Entschädigung aus der Bundeskasse verlangen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit das mit ihr verfolgte Begehren des Antragstellers die Erstattung von Auslagen für die Erstellung von [X.]atentzeichnungen zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigt.

4. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da der Senat eine solche nach der abschließenden Äußerung des Antragstellers in seiner Eingabe vom 13. August 2018 sowie im Hinblick auf die Sonderbestimmungen der § 62 Abs. 2 Satz 3, 4 [X.] i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 572 Abs. 4, §128 Abs. 4 Z[X.]O nicht für erforderlich erachtete (vgl. Busse/[X.], [X.], 8. Aufl., § 78 Rn. 29 m. w. N.).

Meta

7 W (pat) 20/17

20.11.2018

Bundespatentgericht

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 7 W (pat) 20/17 (REWIS RS 2018, 1523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1523

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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