Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2003, Az. VI ZR 274/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2455

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[[X.].] DES [[X.].]/02Verkündet am:8. Juli 2003HolmesJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [[X.].]:[[X.].]:ja[X.]R: ja[X.] § 242 [[X.].]; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3[[X.].] V § 11 Abs. 4; [[X.].] § 105; § 116 Abs. 1a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus dergesetzlichen [[X.].]rankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1[[X.].] im [X.]punkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweitdieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.b) Leistungen, die die [[X.].]rankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr vondem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. [[X.].] zu erstatten. Die [[X.].] wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehendenSchadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Ge-schäftsführung ohne Auftrag zu.c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfallnicht vorliege, Ersatzleistungen an die [[X.].]rankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohneRechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer undder [[X.].]rankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 [[X.].]) Der Bereicherungsanspruch des [[X.].] kann ausgeschlossen sein, wennsich die [[X.].]rankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 [[X.].] erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 [X.]) oder wenn der für [[X.].] des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte [[X.].] hinsichtlich der von der [[X.].]rankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entla-stet würde (§ 242 [X.]).[X.], Urteil vom 8. Juli 2003 - [[X.].]/02 - [[X.].]. Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche [[X.].] durch die Vorsitzende Richterin [[X.].], den [[X.].]. [[X.].], die Richterin [[X.].] und [[X.].] und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der [[X.].]lägerin wird das Urteil des [[X.].] vom 18. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die [[X.].]osten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [[X.].]:Der klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten [[X.].] die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfallserbracht hat.[[X.].] wurde [[X.].] auf dem Weg zur Schule durch ein bei der [[X.].]läge-rin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. [[X.].] war bei der [[X.].] gesetzlichkrankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten.Die [[X.].]lägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien [[X.].] in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung ei-nes Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistun-gen aus der gesetzlichen [[X.].]rankenversicherung abgegolten sein [[X.].] 3 -Zuvor hatte [[X.].] der [[X.].]lägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversi-cherungsverband (Streithelfer der [[X.].]lägerin) habe durch Bescheid vom 15. [[X.].] 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfallsabgelehnt. Allerdings hatte [[X.].] gegen den ablehnenden Bescheid des Streithel-fers Widerspruch eingelegt und anschließend [[X.].]lage vor dem Sozialgericht er-hoben; die [[X.].]enntnis der [[X.].]lägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflich-tigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte der[[X.].]lägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und batum Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die [[X.].]lägerin die [[X.].] erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf.Das [[X.].] hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der unge-rechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der [[X.].]n hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß [[X.].] (auf den von der [[X.].] anerkannten Hilfsantrag der [[X.].]lägerin) ver-urteilt werde, an die [[X.].]lägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den [[X.].] abzutreten, die aus ihren Aufwendungen fürden Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit derzugelassenen Revision erstrebt die [[X.].]lägerin die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:I.[X.]ach Auffassung des [X.], dessen Urteil in [[X.].] ist (dazu [[X.].], [[X.].] 2002, 441 ff.), hat die [[X.].]lägerin gegen- 4 -die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigtbereichert sei, die [[X.].]lägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbrachthabe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der [[X.].] des Geschädigten [[X.].] gegen die [[X.].]lägerin sei gemäß § 116 Abs. 1[[X.].] auf die Beklagte übergegangen.Zwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, dagemäß § 11 Abs. 4 [[X.].] V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zurTragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen füreinen [X.] auf die Beklagte seien deshalb nach dem [[X.].] § 116 Abs. 1 [[X.].] nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auchgemäß § 105 [[X.].] eine interne Ausgleichspflicht zwischen der [[X.].] unddem Streithelfer.Doch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der [[X.].]n und der [[X.].]lägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstat-tungspflicht des [[X.].] davon abhängen solle, ob der [[X.].] aufgrund eines [[X.].]ompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem [[X.].] nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklarenSituation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1[[X.].] dahin auszulegen, daß ein [X.] auch dann stattfinde,wenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner [[X.].] Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch binden-den Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungs-pflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 [[X.].] geschaffen. Dem entspreche es, daßnach § 107 [[X.].] der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig vonder Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der [[X.].] gehe erst im [X.]punkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch [[X.].] auf diesen über. Die Beklagte habe von der [[X.].] 5 -mithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließenkönnen.II.Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom [[X.].] gegebenen Begründung kann ein Anspruch der [[X.].]lägerin aus§ 812 Abs. 1 [X.] nicht verneint [[X.].] Entgegen der Auffassung des [X.] ist der [[X.].] des Geschädigten gegen die [[X.].]lägerin nicht auf die [[X.].].[X.]ach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden [[X.].] verzichtet die [[X.].]lägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung [[X.].], wenn eine dem Abkommen beigetretene [[X.].]rankenkasse [[X.].], die bei der [[X.].]lägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 [[X.].]Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann.[X.]ach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruchnach § 116 [[X.].] vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne [[X.].]. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der [[X.].]lägerin [[X.].] der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116[[X.].] voraussetzt. Ein solcher [X.] ist nach dem festgestelltenSachverhalt zu verneinen.a) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 [[X.].] vor, so geht [[X.].] des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohneweiteres Zutun des regreßberechtigten [[X.].], auf diesen über(vgl. [[X.].], Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 [[X.].]- 6 -S. 971b; Hauck-Haines, [[X.].]/3, [[X.].] § 116 Rn. 23; [[X.].]ater in [[X.].]asseler [[X.].]ommen-tar, § 116 [[X.].] Rn. 141; [[X.].], Gesetzliche Unfallversicherung, § 116[[X.].] Rn. 3a; Pickel, [[X.].], § 116 [[X.].] Rn. 21; [X.] in [[X.].]-[X.]-Ges[[X.].]omm, § 116 [[X.].] Anm. 9; [X.], [[X.].], § [X.]. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem [X.] bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine [X.] des [X.] gegenüber dem Verletzten irgendwie [X.] kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist ([X.]Z 48, 181, 186 ff.;Senatsurteile [X.], 120, 125 und vom 17. April 1990 - [X.]/89 -VersR 1990, 1028, 1029 m.w.[X.]) Eine Leistungspflicht der [[X.].] bestand im Streitfall nicht. [X.] geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächstbestehende Leistungsverpflichtung der [[X.].] aufgrund der [X.] Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von [X.] an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 [[X.].] V begründet eine ausschließlicheZuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsun-falls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistungaus der gesetzlichen [[X.].]rankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zuerbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungenaus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11Abs. 4 [[X.].] V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen [X.] ausreicht, um die Leistungspflicht der [[X.].]rankenkasse schlechthinauszuschließen ([X.], 103, 108).Diese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungbesteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 [[X.].] V ist [X.] der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfall-versicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung [X.] -steht nach § 40 Abs. 1 [[X.].] I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Ge-setzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerken-nungsbescheide) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur dekla-ratorische Bedeutung (vgl. [X.], 103, 108; [X.], [X.]-1300 § 111[[X.].] [X.]r. 4; US[[X.].] 89145).Danach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nichtdie Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin gingder Ersatzanspruch des Geschädigten [[X.].] gegen den Schädiger und damit ge-gen die [[X.].]lägerin gemäß § 116 [[X.].] bereits im [X.]punkt der Schadensent-stehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebenso[[X.].], aaO, S. 442).c) Entgegen der Auffassung des [X.] führt der Umstand,daß die beklagte [[X.].]rankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistun-gen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung.Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagte[[X.].]rankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträgerwurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den [X.] ausrei-chende Leistungspflicht im Sinne des § 116 [[X.].] dadurch geschaffen werde,daß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner [X.] aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden [X.] erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: [[X.].]ater in [[X.].]asseler[[X.].]ommentar, [[X.].], § 116 Rn. 159).Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansichtzutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch die[[X.].]rankenkassen zuständig waren. [X.]ach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 [[X.].] Vund in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des- 8 -[X.] kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. [X.], hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid [X.] als auch Übernahmeerklärungen der beklagten[[X.].]rankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 [[X.].] Vlediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den [X.] nach § 116 Abs. 1 [[X.].] ohne Bedeutung (vgl. auch [[X.].], aaO,S. 442 f.).Eine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im [X.] den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zuden in den §§ 102 ff. [[X.].] enthaltenen [X.], hier zu der in§ 105 [[X.].] getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzu-ständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Re-gelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger [X.] eigenes Handeln auf den [X.] bzw. seinen [X.]punkt [X.] nehmen mit der Folge, während der [X.] seiner Inhaberschaft zu [X.] zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa- wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen.Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einerergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nacheinem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der [[X.].] übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfallsnicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 [[X.].] I), tritt in der [X.] nicht selten auf (vgl. z.B. [X.], [X.] 1992, 127 ff.). Für [X.] dieser [[X.].]onfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, [X.] allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen.- 9 -d) Auch der Hinweis des [X.] auf § 107 [[X.].], wonachunabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Lei-stung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstat-tungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der [X.] in § 107 Abs. 1[[X.].] hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der [X.] für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungs-rechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschie-den, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger [X.] (§ 50 [[X.].]) sowie ein [X.]achholen der Leistung im [X.] zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem aus-schließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht deserstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den§§ 102 ff. [[X.].] und damit auf die [X.] zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48, 50 [[X.].] an den Versicherten zu halten (vgl.[X.], [X.]-1300 § 107 [[X.].] [X.]r. 10; [X.]-2600 § 93 [[X.].] VI [X.]r. 4;BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, [X.] 436.0 § 11 [X.] [X.]r. 22 S. 28). Fürdie Frage des [X.]s läßt sich aus § 107 [[X.].] danach [X.] herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf die[X.] der §§ 102 ff. [[X.].] verweist. Dies spricht aber gegendie Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungenund des daran anknüpfenden [X.]s durch die außerhalb derZuständigkeit erfolgende Erbringung von [X.]) Die Auffassung des [X.] läßt sich schließlich auch nichtim Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 [[X.].] rechtfertigen. Ziel [X.], die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger [X.] zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem [X.] zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber [X.] doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO:- 10 -BVerfGE 21, 362, 375 f.; [X.], 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile[X.]Z 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - [X.] - [X.], 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - [X.] - VersR 1971, 149, 150;vom 11. Mai 1976 - [X.] - [X.], 756; zum weiteren Zweck [X.], den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Se-natsurteile [X.]Z 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die ge-setzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Soziallei-stungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger vondiesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auf-fassung des [X.] führt dazu, daß die unzuständige [[X.].]rankenkasseeinerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch [X.], ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105[[X.].] gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich [X.] an den Schädiger halten könnte (vgl. auch [[X.].], aaO, [X.]). [X.] Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1[[X.].] weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daßsie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in [X.] stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vor-teile bieten könnte.2. Der danach nicht aus § 116 [[X.].] herzuleitende Rechtsgrund ergibtsich entgegen der Ansicht der [[X.].] auch nicht deshalb, weil ein Anspruchder [[X.].] aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte.Die beklagte [[X.].]rankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls inerster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu derenÜbernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zu-gleich auch die privatrechtliche Schuld der [[X.].]lägerin tilgen und somit auch derenGeschäfte besorgen wollte (vgl. [X.], 162, 167 m.w.[X.]). In Fällen der vor-- 11 -liegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführungohne Auftrag indes aus, weil die [X.] im Gesetz bereits geordnet ist(vgl. dazu [X.], 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; [X.], Urteil vom 23. [X.] 1999 - [X.] - [X.]JW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 [[X.].] sieht [[X.].] der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zu-ständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständi-gen [[X.].], der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105[[X.].] geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinauseinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zu-zubilligen, erscheint als systemwidrig.Darüber hinaus besorgt die [[X.].]rankenkasse, die dem Geschädigten dieHeilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13[[X.].] V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichtetenSchädigers bzw. seines [[X.].] i.S. des § 677 [X.] (vgl. auch[X.]Z 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, dasseinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch)zu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tat-sächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen ande-ren zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten ([X.], [X.] 23. September 1999 - [X.] - aaO, [X.], m.w.[X.].); diese Voraus-setzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen.3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der [[X.].]lägerin aus § 812Abs. 1 [X.] auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleistetenBeträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des [X.] geleisteten Zahlungen; auch diese hat die [[X.].]lägerin ohneRechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 [X.] erbracht. Denn der Vergleich istgemäß § 779 Abs. 1 [X.] unwirksam.- 12 -a) [X.]ach § 779 Abs. 1 [X.] ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nachdem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt [X.] nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei [[X.].]enntnisder Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die [X.] sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sichaußerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. [X.]Z 25, 390,394; [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.]II ZR 113/96 - [X.]R § 779 Abs. 1[X.] "Schiedsgutachtervergleich 1"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtumzur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. Münch-[[X.].]omm/[X.], [X.], 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.[X.].), kann im vorliegenden Falljedoch [X.]) [X.]ach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betra-ges von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen[[X.].]rankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus,daß die Beklagte die [[X.].]lägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten [X.] nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechts-frage, sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände.Insbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls umeinen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher [X.]atur. Das Gleiche gilt fürdie Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen [X.] Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können(vgl. auch Münch-[[X.].]omm/[X.], aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmendeBeurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflich-tig und die [[X.].]lägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die [X.] hinaus gehende Inanspruchnahme der [[X.].]lägerin wegen der unfallbedingtenHeilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Ver-gleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 [X.] zugrunde gelegt. Dafür,daß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist- 13 -nichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion [X.] als Haftpflichtversicherer und [[X.].]rankenversicherungsträger auch le-bensfremd.c) Die [[X.].]lägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des [X.] ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch [X.] noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall nochmöglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffenhat, ist das Vorbringen der [[X.].]lägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen.Demgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die [[X.].]lägerin habe beimAbschluß des Vergleichs [[X.].]enntnis von dem seitens des Geschädigten durch-geführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf [X.] auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenndie für die [[X.].]lägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, [X.] dem keine Bedeutung beigemessen haben und [X.] in Übereinstimmung mitden für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der [[X.].], [X.] der [[X.].]lägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hin-sichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Vor-aussetzungen des § 779 [X.] lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche [X.] des [X.] (anstelle der [[X.].]) Gegen-stand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder dieseUngewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vor-trag der [[X.].] indes nichts her.d) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers fest-steht, bei dem Unfall des Geschädigten [[X.].] um einen Arbeitsunfall gehandelthat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht In-haberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt [X.] auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die [[X.].]lägerin von [X.] 14 -sem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruchgenommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über dieVergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäߧ 779 Abs. 1 [X.] unwirksam ist.4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 [X.] sinddanach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der [[X.].]lägerin [X.] als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsver-gleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den [[X.].]lageanspruchhängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagtezu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 [X.]) beruft. Diese Einrede kanngrundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben([X.], Urteil vom 8. Oktober 1969 - [X.] - [X.], 1141, 1142).Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der [[X.].] daraus erge-ben, daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 [[X.].] we-gen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 [[X.].]) ausge-schlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in [X.] gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 [X.]).Erheblich ist auch der Einwand der [[X.].], das Rückforderungsver-langen der [[X.].]lägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Un-falls des [[X.].] umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte [X.] hinsichtlich der von der [[X.].] erbrachten Leistungen zumindestteilweise grundlos entlastet werde (§ 242 [X.]). Dies kann dem [X.] der [[X.].]lägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegen-stehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Berei-cherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung(vgl. etwa [X.]Z 132, 198, 215; [X.], Urteil vom 15. März 1978 - [X.] 1978, 708, 711).- 15 -Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennendeSenat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch [X.] des [X.], dem erst im [X.] verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten der[[X.].]lägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.[X.] angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an [X.] zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichenFeststellungen treffen kann.[[X.].] [[X.].][[X.].] [X.]

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VI ZR 274/02

08.07.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2003, Az. VI ZR 274/02 (REWIS RS 2003, 2455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2455

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