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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 549/12
vom
4. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
4. Februar
2014
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin von [X.] und den
Richter Offenloch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 10.
Januar 2014 gegen den Senatsbe-schluss vom 17.
Dezember 2013 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist
nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das [X.] von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Ausführungen in der Begründung der Anhörungsrüge geben kei-nen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Galke
[X.]
[X.]
von [X.]
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2012 -
25 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 26.11.2012 -
5 U 47/12 -
3
Meta
04.02.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. VI ZR 549/12 (REWIS RS 2014, 8191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8191
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