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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Juni 2000in der [X.] bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 1999 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird [X.] dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), daß [X.] des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] mit deren Einfuhr und des unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eUnabhängig von der Frage, ob nur zwei Personen eine Bande bildenkönnen (verneinend BGH: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom14. März 2000 [X.] 4 StR 284/99 [X.]; dem folgend [X.] 2000 [X.] 5 ARs 20/00 [X.]), rechtfertigt das konkret festgestellte [X.] zwischen dem [X.] in [X.] vertretbarer Wertung bereits als Mittäterangesehenen [X.] Angeklagten und dem [X.]nicht die [X.] gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG.Zwischen den Fällen 4 und 5 besteht wegen festgestellter einheitli-cher Lieferabrede bei sukzessiver Erfüllung ([X.]) eine [X.] -heit; die [X.] erreicht für die zusammengefaßten Fälle [X.] des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ebenso wenig wie im Fall 3.Die gebotene Schuldspruchänderung läßt den [X.]. Das [X.] ist in jedem Einzelfall unter nochmaliger Milderung [X.] des § 30 Abs. 2 bzw. § 30a Abs. 3 BtMG nach §§ 21, 49Abs. 1 StGB zu einem Strafrahmen zwischen einem Monat und drei [X.] neun Monaten Freiheitsstrafe gelangt. Auch in den drei Fällen [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kommt ein milderer Strafrahmennicht in Betracht. Bei den Einzelstrafen hat sich das [X.] [X.] wie [X.] der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheits-strafe in dem (im Gegensatz zu Fall 1) nicht nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMGqualifizierten Fall 2 erweist [X.] ohne Rechtsfehler ersichtlich maßgeblich ander Menge des jeweils gehandelten Rauschgifts orientiert. Daß der [X.] die Annahme einer Bande zu noch milderen Einzelstrafen und [X.] der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für den im Fall 4aufgehenden Fall 5 zu einer noch geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als einersolchen von zwei Jahren und neun Monaten hätte gelangen können, ist un-- 4 -geachtet aller Milderungsgründe bei den auch gewichtigen Erschwerungs-gründen des unter Mißbrauch seiner beruflichen Stellung als Polizist han-delnden Angeklagten sicher auszuschließen.Tepperwien [X.][X.]Raum
Meta
06.06.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 5 StR 167/00 (REWIS RS 2000, 2037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2037
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