Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 5 StR 167/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2037

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Juni 2000in der [X.] bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 1999 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird [X.] dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), daß [X.] des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] mit deren Einfuhr und des unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eUnabhängig von der Frage, ob nur zwei Personen eine Bande bildenkönnen (verneinend BGH: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom14. März 2000 [X.] 4 StR 284/99 [X.]; dem folgend [X.] 2000 [X.] 5 ARs 20/00 [X.]), rechtfertigt das konkret festgestellte [X.] zwischen dem [X.] in [X.] vertretbarer Wertung bereits als Mittäterangesehenen [X.] Angeklagten und dem [X.]nicht die [X.] gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG.Zwischen den Fällen 4 und 5 besteht wegen festgestellter einheitli-cher Lieferabrede bei sukzessiver Erfüllung ([X.]) eine [X.] -heit; die [X.] erreicht für die zusammengefaßten Fälle [X.] des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ebenso wenig wie im Fall 3.Die gebotene Schuldspruchänderung läßt den [X.]. Das [X.] ist in jedem Einzelfall unter nochmaliger Milderung [X.] des § 30 Abs. 2 bzw. § 30a Abs. 3 BtMG nach §§ 21, 49Abs. 1 StGB zu einem Strafrahmen zwischen einem Monat und drei [X.] neun Monaten Freiheitsstrafe gelangt. Auch in den drei Fällen [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kommt ein milderer Strafrahmennicht in Betracht. Bei den Einzelstrafen hat sich das [X.] [X.] wie [X.] der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheits-strafe in dem (im Gegensatz zu Fall 1) nicht nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMGqualifizierten Fall 2 erweist [X.] ohne Rechtsfehler ersichtlich maßgeblich ander Menge des jeweils gehandelten Rauschgifts orientiert. Daß der [X.] die Annahme einer Bande zu noch milderen Einzelstrafen und [X.] der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für den im Fall 4aufgehenden Fall 5 zu einer noch geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als einersolchen von zwei Jahren und neun Monaten hätte gelangen können, ist un-- 4 -geachtet aller Milderungsgründe bei den auch gewichtigen Erschwerungs-gründen des unter Mißbrauch seiner beruflichen Stellung als Polizist han-delnden Angeklagten sicher auszuschließen.Tepperwien [X.][X.]Raum

Meta

5 StR 167/00

06.06.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 5 StR 167/00 (REWIS RS 2000, 2037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2037

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.