Bundessozialgericht, Urteil vom 07.12.2017, Az. B 14 AS 7/17 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 1108

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersrente - Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente - Erfordernis konkreter Feststellungen zur rechtsvergleichenden Qualifizierung der ausländischen Rente


Leitsatz

Die Prüfung, ob der Bezug einer ausländischen Rente zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt, erfordert konkrete Feststellungen zur bezogenen Rente und zu deren Einordnung in das ausländische Rentensystem, die eine rechtsvergleichende Qualifizierung tragen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind die Aufhebung der [X.] und die Erstattung erbrachter Leistungen für Januar 2005 bis Oktober 2009 wegen des Bezugs einer [X.] Rente.

2

Die 1947 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige und siedelte im Mai 2004 von [X.], wo sie seit der Vollendung ihres 50. Lebensjahres eine Rente bezog, nach [X.] über. Bis Dezember 2004 erhielt sie vom beigeladenen örtlichen Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.], eigenen Angaben entsprechend ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Von Januar 2005 bis Oktober 2009 bekam sie vom beklagten Jobcenter [X.] Weder im Erstantrag vom 22.10.2004 noch in den [X.] gab sie diesem gegenüber den Bezug der [X.] Rente an.

3

Nachdem im August 2009 der Beklagte auf den Rentenbezug der Klägerin hingewiesen worden war und bei ihr nachgefragt hatte, legte die Klägerin Unterlagen über die [X.] Rente vor. Nach ihrer Anhörung nahm der Beklagte seine Entscheidungen über [X.] nach dem [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2009 ganz zurück und forderte die Erstattung des erbrachten [X.] (34 307,03 Euro) sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (7848,85 Euro), insgesamt 42 155,88 Euro (Bescheid vom 16.2.2010; Widerspruchsbescheid vom 31.5.2010). Die Klägerin sei wegen des Bezugs einer [X.] Altersrente von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil sie zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht habe.

4

Die dagegen erhobene Klage hat das [X.] nach Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Die Klägerin sei nach § 7 Abs 4 [X.] von Anfang an von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen, da sie eine [X.] Altersrente bezogen habe, die mit einer [X.] Altersrente vergleichbar sei. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sie sich nicht berufen, weil sie die für die Leistungsbewilligung wesentliche Angabe des [X.] - trotz bestehender Sprachprobleme -grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 [X.]B X unterlassen habe. Der Aufhebung und Erstattung stehe nicht der allein in Betracht kommende Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Beigeladene nach § 105 Abs 1 [X.]B X entgegen, denn jedenfalls fehle es an der nach § 105 Abs 3 [X.]B X erforderlichen Kenntnis der Beigeladenen vom Leistungsfall. Dass ein Leistungsantrag nach dem [X.] im Zweifel auch als Antrag auf Leistungen nach dem [X.]B XII gelte, sei nicht auf den Erstattungsfall zu übertragen.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 45 Abs 2 [X.]B X und beantragt,

                 

die Urteile des [X.] vom 9. März 2017 und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Dezember 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2010 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der [X.] nicht darüber entscheiden, ob die aufgehobenen [X.] deshalb rechtswidrig waren, weil die [X.]lägerin aufgrund des Bezugs einer [X.] Altersrente von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen war.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Aufhebung der Urteile des [X.] und des [X.] sowie des Aufhebungs- und [X.] des Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2010, mit dem die Bewilligungsentscheidungen für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.10.2009 aufgehoben sowie die zu erstattenden Leistungen und Beiträge festgesetzt worden sind. Gegen diesen Bescheid wendet sich die [X.]lägerin statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 [X.]G).

2. Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids sind § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 [X.] [X.] (idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.], [X.] 2917; zur Maßgeblichkeit des im [X.]punkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f) iVm § 45 [X.]B X und § 330 Abs 2 [X.]I für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für Januar 2005 bis Oktober 2009 sowie § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 3 [X.] iVm § 50 [X.]B X und § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 [X.]I für die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen und Beiträge.

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom [X.] ist formell rechtmäßig. Die [X.]lägerin ist vor Erlass des Bescheids angehört worden (§ 24 Abs 1 [X.]B X) und hatte zudem im Widerspruchsverfahren weitere Gelegenheit zur Äußerung zu allen für den Bescheid relevanten Tatsachen.

4. [X.] vom [X.] ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X). Dessen Aufhebungsverwaltungsakt bezeichnet in seinem [X.] die Bewilligungsentscheidungen, die vom 1.1.2005 bis 31.10.2009 "ganz zurückgenommen" werden, und der [X.] beziffert in seinem [X.] eine zu erstattende "Überzahlung" in Höhe von 42 155,88 [X.] sowie die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzt.

5. Voraussetzung für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist nach § 45 Abs 1 [X.]B X dessen Rechtswidrigkeit. Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der [X.] indes nicht darüber entscheiden, ob die aufgehobenen [X.] deshalb rechtswidrig waren, weil die [X.]lägerin im Aufhebungszeitraum aufgrund des Bezugs einer [X.] Altersrente von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen war.

a) Maßgebend hierfür ist § 7 Abs 4 [X.] in der im Aufhebungszeitraum geltenden Fassung (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f). Nach § 7 Abs 4 [X.] (in der vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) erhält Leistungen nach dem [X.] ua nicht, wer Rente wegen Alters bezieht. Nach § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] (in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) erhält Leistungen nach dem [X.] ua nicht, wer Rente wegen Alters oder [X.]nappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.

Hiervon erfasst wird auch der Bezug ausländischer Altersrenten vor Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]. Bei diesen handelt es sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des § 7 Abs 4 [X.] um eine Leistungen nach dem [X.] ausschließende Leistung, wenn sie die gleichen typischen Merkmale aufweisen wie die ausdrücklich benannte [X.] Altersrente. Dem ist so, wenn die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und [X.] nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (dazu im Einzelnen B[X.] vom 16.5.2012 - B 4 [X.]05/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]5 ff). Diesen vom 4. [X.] entwickelten rechtlichen Maßstäben schließt sich der erkennende [X.] an. Sie stellen mit den [X.]riterien für die Vergleichbarkeit die Verhältnismäßigkeit des [X.] bei Bezug einer ausländischen Rentenleistung sicher (B[X.], aaO, RdNr 36).

Hinter dem Ausschluss von Leistungen nach dem [X.] steht die typisierende Annahme, dass Bezieher von Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (vgl im Zusammenhang mit § 12a [X.] B[X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 119, 271 = [X.] 4-4200 § 12a [X.], RdNr 22, 47). Der Leistungsausschluss führt indes nicht dazu, dass bei Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht. Wer nach § 7 Abs 4 [X.] wegen [X.] keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] erhält, ist iS des § 21 Satz 1 [X.]B XII dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem [X.] und kann bei Hilfebedürftigkeit die auf gleicher Grundlage wie im [X.] bemessenen und vom Umfang im Wesentlichen identischen existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B XII unter Berücksichtigung des Renteneinkommens beanspruchen (vgl B[X.], aaO, RdNr 32 f, 41; vgl zu § 21 Satz 1 [X.]B XII auch B[X.] vom 30.8.2017 - [X.] [X.]/16 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-4200 § 7 [X.], RdNr 32 ff).

b) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann der [X.] nicht beurteilen, ob die [X.]lägerin im Aufhebungszeitraum eine der [X.]n Altersrente iS des § 7 Abs 4 [X.] vergleichbare [X.] Altersrente bezogen hat und sie deshalb von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen war. Denn das [X.] hat sich nach Wiedergabe der vom 4. [X.] in seinem Urteil vom 16.5.2012 entwickelten rechtlichen Maßstäbe für eine mit einer [X.]n Rente wegen Alters vergleichbaren ausländischen Altersrente darauf beschränkt festzustellen: "Die [X.] Altersrente der [X.]lägerin in Höhe von [X.] bis März 2007 - bzw. 3.536,73 Rubel ab April 2007 - erfüllt die [X.]riterien für eine zum Ausschluss von [X.]-Leistungen führende Altersrente. Sie wird der [X.]lägerin seit Erreichen des 50. Lebensjahrs gezahlt und wurde mit Erreichen des 60. Lebensjahrs (2007) deutlich erhöht, sie dient dem [X.] und wird von einem öffentlichen Träger erbracht. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die [X.]lägerin nicht über die Rentenzahlungen verfügen konnte. Es ist von einem 'laufenden Bezug' auszugehen, auch wenn der [X.] nicht bekannt ist. Der [X.] geht davon aus, dass die Rentengewährung in [X.] mit Erreichen einer Altersgrenze erfolgt und als [X.]leistung für die vom Empfänger zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit dient."

Indes fehlen konkrete Feststellungen des [X.] zu der von der [X.]lägerin bezogenen Rente und zu deren rechtlicher Einordnung in das [X.] Rentensystem sowie die gebotene rechtsvergleichende Qualifizierung dieser Rente im Vergleich mit einer [X.]n Altersrente, welche die rechtliche Wertung des [X.] zu tragen vermögen und deren revisionsgerichtliche Prüfung ermöglichen (vgl dagegen die ausführliche Würdigung in dem vom [X.] in Bezug genommenen Urteil des B[X.] vom 16.5.2012 - B 4 [X.]05/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] RdNr 23 ff, insbesondere [X.]). Insofern besteht noch Aufklärungsbedarf. Eine schlichte Gleichsetzung mit der im Urteil des 4. [X.]s geprüften [X.] Altersrente verbietet sich hier schon deshalb, weil die dortige Rente erst mit 60 Jahren einsetzte und ca 173 [X.] monatlich betrug, während die Rente der [X.]lägerin schon mit Vollendung des 50. Lebensjahres einsetzte (Wert [X.] am 1.1.2005: 62,85 [X.]) mit einer Rentensteigerung im Jahr des Erreichens des 60. Lebensjahres (Wert [X.] am [X.]: 101,84 [X.]). Ob die hinter § 7 Abs 4 [X.] stehende typisierende Annahme, dass die erwerbsbiographische Lebensphase abgeschlossen ist, vorliegend greift, erfordert eine eingehendere Prüfung der von der [X.]lägerin bezogenen [X.] Rente (dazu, dass zB Teilrenten hierfür nicht genügen, vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 7 RdNr 237, Stand Juni 2017).

Das [X.] wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob die [X.] Rente der [X.]lägerin in ihrem [X.]erngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen einer [X.]n vorzeitigen Altersrente entspricht, dh nach Motivation, Funktion und Struktur gleichwertig ist (zu den [X.]riterien für die Vergleichbarkeit im Einzelnen vgl B[X.] vom 16.5.2012 - B 4 [X.]05/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] RdNr 23 ff, insbesondere RdNr 24 f; zu einer rechtsvergleichenden Betrachtung von Rentenleistungen im Rahmen des [X.]B XII vgl B[X.] vom [X.] [X.] 3/15 R - B[X.]E 121, 283 = [X.] 4-3500 § 82 [X.]1, RdNr 24 ff; zur Überprüfung ausländischer Sozialleistungen unter Einbeziehung einer rechtsvergleichenden Qualifizierung im Rahmen des [X.]I vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, [X.] § 156 RdNr 90 ff, insbesondere [X.], Stand Juni 2016, [X.] zur Rspr des B[X.]). Zudem sind ggf auch nähere Feststellungen des [X.] dazu angezeigt, dass und in welcher Weise die [X.]lägerin ihre Rente tatsächlich bezogen hat.

6. Nachdem der [X.] bereits nicht darüber entscheiden kann, ob die aufgehobenen [X.] wegen eines [X.] nach § 7 Abs 4 [X.] rechtswidrig waren, kommt es für dessen Entscheidung nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 [X.]B X vorliegen, insbesondere ob sich die [X.]lägerin auf einen Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 [X.]B X berufen kann (worauf diese ihre Revision gestützt hat). Zudem kommt es für die Entscheidung des [X.]s nicht darauf an, ob und inwieweit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 [X.]B X dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der Beigeladenen nach § 105 [X.]B X entgegen steht (worauf das [X.] seine Revisionszulassung gestützt hat).

Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 7/17 R

07.12.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 2. Dezember 2013, Az: S 7 AS 1933/10, Urteil

§ 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 45 Abs 1 SGB 10, § 7 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 2, § 7 Abs 4 Alt 2 SGB 2 vom 24.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.12.2017, Az. B 14 AS 7/17 R (REWIS RS 2017, 1108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1108

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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