Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. XI ZR 50/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3023

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Mai 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 19 Abs. 3Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar [X.] Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen.[X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Mai 2003 durch [X.], [X.] Dr. Joeres, [X.], die Richterin [X.] und den Rich-ter Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des31. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil der14. Zivilkammer des [X.] vom17. April 1996 wird zurückgewiesen.Der [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank nimmt den beklagten Arzt auf Rückzahlung [X.] in [X.] 3 -Die Klägerin gewährte dem [X.]n durch Vertrag vom9./13. Juni 1993 zur Finanzierung einer Existenzgründung als Facharztfür Nuklearmedizin/Endokrinologie zwei Annuitäten-Darlehen in [X.] 0,5 Millionen [X.] und 1,5 Millionen [X.] mit einer Laufzeit vom19. Mai 1993 bis zum 30. September 1999 bzw. 2003 zu [X.] in Höhe von 7,98% bzw. 8,10%. In den [X.] heißt es u.a.:"Wir berechnen Ihnen fest bis zum [X.] (bzw. 1999) an Zin-sen 7,75% (bzw. 7,85%) jährlich auf die jeweilige [X.], worüber Ihnen während der tilgungsfreien [X.] vierteljährlicheAbschlußrechnungen zugehen....Die Summe aus Darlehenstilgung und Zinsen ist bis zum Ablaufder zuvor genannten Zinsbindungsfrist in vierteljährlichen, [X.] Beträgen von [X.] 19.060,00 (bzw. [X.] 87.850,00),erstmals zum 30.09.1994 zu erbringen. Nach Ablauf der [X.] und [X.] werden wir Sie dann über dieaktuelle [X.] vereinbarten die Parteien einen "bis zum Ende der Anlauf-phase, längstens bis zum 30. April 1995" befristeten Gewerbekredit inHöhe von 0,5 Millionen [X.] zu einem Zinssatz von 11,5%. Als Sicherheitwurde unter anderem die Abtretung der Ansprüche des [X.] [X.] vereinbart. Nachdem die Praxis am1. Oktober 1993 eröffnet worden war, ersetzten die Parteien [X.]/13. Juni 1994 den Gewerbekredit durch einen mit 10% zu verzin-senden Betriebsmittelkredit in gleicher Höhe, den der [X.] "bis [X.]" in Anspruch nehmen [X.] 4 -In einem Schreiben vom 4. August 1994 teilte die Klägerin dem[X.]n mit, daß die Praxis sich aus ihrer Sicht nicht entsprechendden Erwartungen entwickelt habe, daß kurzfristig mit einem [X.] zu rechnen sei, und daß sie Verfügungen außerhalb der getrof-fenen Kreditabsprachen nicht tolerieren werde. Die Fortführung des [X.] machte sie von mehreren Auflagen abhängig. Unter [X.] August 1994 erkundigte sich die Klägerin bei der [X.], ob diesezur Übernahme einer 80%igen Ausfallbürgschaft für einen zusätzlichenKredit in Höhe von 0,5 Millionen [X.] bereit sei. Nachdem die [X.]dies abgelehnt und die Klägerin die Einlösung einer Lastschrift zur [X.] für den September 1994 verweigert hatte,teilten die vom [X.]n beauftragten Rechtsanwälte der Klägerin am6. September 1994 mit, daß bei einer endgültigen Zahlungsverweigerungder Praxisbetrieb sofort eingestellt werden müsse. Die Klägerin löste [X.] daraufhin ein, lehnte aber mit Schreiben vom [X.] die Ausführung weiterer Überweisungen wegen Überschreitung derKreditlinie ab und bat von weiteren saldoerhöhenden Verfügungen abzu-sehen. Nachdem sie am 23. September 1994 einen Kontokorrentkredit inHöhe von 20.000 [X.] gekündigt hatte, kündigte sie am 26. [X.] gemäß Nr. 19 AGB-Banken und gemäß Nr. 10 der Allgemeinen Be-dingungen für gewerbliche Darlehen alle weiteren Kredite mit sofortigerWirkung. Der Kläger stellte den Praxisbetrieb daraufhin ein.Nach Verwertung der Sicherheiten beziffert die Klägerin ihreRestforderung auf 1.262.310,98 [X.]. Der [X.] rechnet mit [X.] wegen unberechtigter Kündigung der Kredite [X.] 5 -Das [X.] hat der [X.] in Höhe von 1 Million [X.] nebstZinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit [X.] erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-fung.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung imwesentlichen ausgeführt:Die Klägerin habe die Kredite nicht wirksam gekündigt, weil keinwichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken, Nr. 10.5der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen vorgelegen ha-be. Die Vermögenslage des [X.]n habe sich nicht wesentlich ver-schlechtert. Ihm hätten im [X.]punkt der Kündigung noch liquide Mittelvon mindestens 69.000 [X.] aus dem Gewerbe- bzw. [X.] Verfügung gestanden. In diesem Betrag seien die Ansprüche [X.] gegen die [X.] aufgrund der [X.] und dritte Quartal 1994 enthalten. Daß die[X.] ihre Leistungen üblicherweise erst drei bisvier Monate nach dem Ende des jeweiligen Quartals erbringe, stehe der- 6 -Bewertung der bereits verdienten Honorare als liquider Mittel nicht ent-gegen. Hingegen seien die auf die Annuitätendarlehen für die [X.] bis 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen nicht liqui-ditätsmindernd zu berücksichtigen. Diese Zinsen seien bis zum30. September 1994 gestundet worden. Wortlaut und Inhalt des [X.] vom 9./13. Juni 1993 sei nicht zu entnehmen, wann siedem [X.]n hätten belastet werden dürfen. Diese Unklarheit dürfesich rechtlich nicht zum Nachteil des [X.]n auswirken. Vielmehr seidavon auszugehen, daß der [X.] die Summe der gestundeten Zin-sen zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gehabt hätte.Die Kündigung sei auch vor dem Hintergrund des seit Mitte [X.] 1994 zu verzeichnenden Anstiegs der Patientenzahlen nicht ge-rechtfertigt gewesen. Da die Kredite mangels Eigenkapitals des [X.] nur aus den Praxiseinnahmen zurückgezahlt werden konnten, kommedem Deckungsgleichstand von Einnahmen und Ausgaben maßgeblicheBedeutung zu. Angesichts der im [X.] zum [X.] kommenden Prognose habe die Klägerin nicht davon ausgehendürfen, daß dieser Gleichstand vor dem 30. April 1995 erreicht werde.Aufgrund ihrer vorschnellen Kündigung gehe die Ungewißheit über dieweitere Entwicklung der Praxis zu ihren Lasten.Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt, weil der [X.] dieim Schreiben der Klägerin vom 4. August 1994 zum Ausdruck kommen-den Auflagen, soweit sie ihm nach [X.] und Glauben abverlangt werdenkonnten, erfüllt [X.] erscheine die Kündigung treuwidrig. Die Parteien [X.] des Darlehensvertrages von der gemeinsamen, zur Ge-schäftsgrundlage erhobenen Vorstellung ausgegangen, daß die [X.] [X.]n auch bei einem Fortbestand der Ermächtigungen der Kli-nik für Nuklearmedizin, M., und ihres Leiters zur [X.] arbeiten werde. Von dem damit übernommenen Risiko könnedie Klägerin sich nicht einseitig lösen, nachdem die fortbestehenden [X.] sich als erhebliches Hindernis für die Ausnutzung der Ka-pazitäten der Praxis des [X.] erwiesen hätten.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Die Klägerin hat gegen den [X.]n gemäß § 607 Abs. 1 BGBa.[X.] einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 1 Million [X.], weil sie [X.] mit Schreiben vom 26. September 1994 wirksam ge-kündigt hat.1. Entgegen der Auffassung des [X.] lag ein wichti-ger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2AGB-Banken vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-genslage des [X.]n einzutreten drohte und dadurch die [X.] gegenüber der Klägerin gefährdet war.a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristloseKündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur [X.] 8 -geschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senat, Urteil vom11. März 2003 - [X.], [X.], 823, 825; zur Veröffentlichungin [X.]Z vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil [X.], weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt hat, daß [X.] der Kündigung der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des [X.] unmittelbar bevorstand.b) Nach der Rechtsprechung des [X.] unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des [X.] zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus [X.] ([X.], Beschlüsse vom 26. September 1985 - [X.]/84,WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989 - [X.]/88,NJW-RR 1990, 110, 111). Diese Gefahr bestand am 26. [X.], weil die flüssigen Zahlungsmittel des [X.]n zur Erfüllung deram 1. Oktober 1994 fälligen Verbindlichkeiten nicht ausreichten.aa) Bei der Berechnung der liquiden Mittel können, anders als dasBerufungsgericht meint, die im zweiten und dritten Quartal 1994 ver-dienten Honorare des [X.]n in Höhe von 83.439,64 [X.] nicht [X.] werden, weil der [X.] Anfang Oktober 1994 noch nichtüber sie verfügen konnte. Daß die fehlende Verfügungsmöglichkeit nichtauf mangelnde Solidität oder Leistungsbereitschaft der [X.] als Schuldnerin, sondern auf Besonderheiten des von dieserpraktizierten Abrechnungsverfahrens zurückzuführen war, ändert [X.], daß die Honorare dem [X.]n Anfang Oktober 1994 nicht [X.] standen und zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten nicht ge-nutzt werden konnten. Diese Beurteilung wird, entgegen der [X.], durch das Schreiben der Klägerin vom- 9 -11. August 1994 an die [X.] nicht in Zweifel gezogen, sondern be-stätigt. Die Klägerin geht in einer Anlage zu diesem Schreiben davonaus, daß die liquiditätswirksamen Auswirkungen der gestiegenen Pati-entenzahlen aufgrund des kassenärztlichen Abrechnungswesens erst [X.] 1995, also nicht bereits im Oktober 1994, zu erwarten seien.bb) Die auf die Annuitätendarlehen für die [X.] vom 9. Juni 1993bis zum 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen sind entgegen [X.] des [X.] liquiditätsmindernd zu [X.]. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht dieseZinsen zu Recht als bis zum 30. September 1994 gestundet [X.]. Auch in diesem Fall haben die Zinsen im [X.]punkt der nur vier Tagevor dem Ende der Stundung erklärten Kündigung zur unmittelbar [X.] Gefahr der Zahlungsunfähigkeit beigetragen.Die Auffassung des [X.], die Zinsen seien erst zumAblauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gewesen, ist [X.]. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag vom [X.] dahin ausgelegt, daß die Zinsen bis zum 30. September 1994 [X.] waren. Dies bedeutet, daß die Fälligkeit nur bis zu diesem [X.]-punkt hinausgeschoben war (vgl. [X.], Beschluß vom 25. März 1998- VIII ZR 298/97, [X.], 1293). Zudem ist das Berufungsgericht da-von ausgegangen, daß Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages fürdie Beantwortung der Frage, wann die gestundeten Zinsen hätten bela-stet werden dürfen, nicht ergiebig seien. Da somit eine [X.] für die [X.] dieser Zinsen weder vertraglich bestimmt noch den Umständen zuentnehmen war, waren die Zinsen gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der [X.] September 1994 endenden Stundung sofort zu [X.] -cc) Die vom Berufungsgericht angenommenen flüssigen [X.]smittel vermindern sich mithin um die von der [X.] noch nicht ausgezahlten Honorare in Höhe von 83.439,64 [X.]und die für die [X.] vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu [X.]. Da der vom Berufungsgericht beauftragteSachverständige diese Zinsen bereits [X.], sind die von ihm ermittelten unverbrauchten Zahlungsmittel in [X.] 10.028,58 [X.] nur um die noch nicht ausgezahlten Honorare zu ver-mindern. Die fälligen Verbindlichkeiten des [X.]n überstiegen seineflüssigen Zahlungsmittel demnach um 73.411,06 [X.]. Hinzu kamen [X.] am 30. September 1994 fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen in [X.] von 19.060 [X.] und 87.850 [X.].c) Der im [X.]punkt der Kündigung am 26. September 1994 [X.] bevorstehende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des [X.]n ge-fährdete die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin.Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mußte zur sofortigen Einstellung desPraxisbetriebes führen und entzog dem [X.]n mit den [X.] die einzige Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.2. Der seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnende Anstieg [X.] ändert entgegen der Auffassung des [X.]an dem vorliegenden Kündigungsgrund nichts. Nach den [X.] vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen reichte [X.] der Praxis trotz der gestiegenen Patientenzahl auch im [X.] und September 1994, also unmittelbar vor der Kündigung, nicht aus,um die Praxis rentabel zu führen. Die weitere Entwicklung der Praxis- 11 -war, wie das Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutach-tens annimmt, ungewiß. Diese Ungewißheit ist nicht auf die Kündigungder Klägerin zurückzuführen. Der [X.] hätte die Praxis auch ohneKreditkündigung schließen müssen, weil seine liquiden Mittel zur [X.], insbesondere der [X.] der Personalkosten, nicht ausreichten. Eine Verpflichtung der Kläge-rin zur Gewährung weiteren Kredits bestand nicht und wird vom [X.] auch nicht substantiiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrundwar die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auchnicht gehalten, die Kündigung entsprechend der Befristung des [X.] "bis zum Ende der Anlaufphase, längstens bis zum 30. [X.]" zurückzustellen.3. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Ver-bot einer Kündigung zur Unzeit unwirksam. Abgesehen davon, daß einsolcher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Bunte,in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 24Rdn. 19; [X.]/[X.], [X.]. § 627 Rdn. 7), hat die [X.] zur Unzeit gekündigt. Sie hat dem [X.]n in ihrem Schreibenvom 4. August 1994 ausdrücklich mitgeteilt, daß sie eine Überschreitungder vereinbarten Kreditlinie nicht zulassen werde, und daß die notwendi-ge Liquidität von ihm oder von [X.] einzubringen sei. Ihre Bereitschaft,das Kreditengagement unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen,galt nur für den Fall fortbestehender Liquidität. Das Recht der Klägerinzur fristlosen Kündigung wegen eingetretener oder unmittelbar bevorste-hender Zahlungsunfähigkeit wird dadurch nicht [X.] -4. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen [X.] und Glauben(§ 242 BGB). Die Auffassung des [X.], die Parteien [X.] gemeinsame Erwartung, die Praxis werde auch bei [X.] der Klinik für Nuklearmedizin rentabel arbeiten, zur Ge-schäftsgrundlage erhoben, entbehrt jeden tatsächlichen [X.].Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich um den Verwendungs-zweck eines Darlehens zu kümmern und Kreditnehmer vor diesbezügli-chen Risiken zu warnen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 1997 - [X.], [X.], 662). Daß die Klägerin im vorliegenden Fall das Risikoder konkurrenzbedingten Unrentabilität der Praxis gemeinsam mit dem[X.]n übernehmen und auf ihr Recht zur Kreditkündigung wegen ei-ner in Folge der Unrentabilität eintretenden Zahlungsunfähigkeit ver-zichten wollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von [X.] nicht vorgetragen [X.] 13 -II[X.] Urteil des [X.] war daher aufzuheben (§ 564Abs. 1 ZPO a.[X.]). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnteder Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.])und die landgerichtliche Entscheidung wieder herstellen.[X.] Joeres Wassermann [X.] Appl

Meta

XI ZR 50/02

20.05.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. XI ZR 50/02 (REWIS RS 2003, 3023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3023

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