Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. IX ZR 20/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3020

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 20/00Verkündet am:29. März 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.] § 765, [X.] § 9 [X.], [X.]) Eine formularmäßige weite Zweckerklärung ist auch dann regelmäßig unwirksam,wenn der Bürge eine juristische Person ist.b) Zur Haftung des Bürgen für zukünftige Forderungen gegen den [X.] Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung.[X.], Urteil vom 29. März 2001 - [X.]LG Cottbus- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. März 2001 durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihremNachteil erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank nimmt die Beklagte - eine eingetragene Genossen-schaft - als [X.] in Anspruch.Seit Mai 1993 verhandelte die Klägerin mit der [X.] (im folgenden:Hauptschuldnerin), über die Gewährung eines Kredits von 1,5 Mio. DM. [X.] an der Hauptschuldnerin wurden zu gleichen Teilen von fünf [X.] - darunter der [X.] - [X.] 3 -Im Frühjahr 1994 ließ die Klägerin auf einem Kontokorrentkonto derHauptschuldnerin Überziehungen zu. Am 10. Juni 1994 übernahm die [X.] der Klägerin eine selbstschuldnerische Globalbürgschaft bis [X.] von 200.000 DM. Entsprechende Bürgschaften übernahmen au-ßerdem zwei weitere Gesellschafter der Hauptschuldnerin. Diese trat siche-rungshalber Mietforderungen an die Klägerin ab. Ferner übernahm die [X.].Am 14./16. Juni 1994 schlossen die Klägerin und die [X.] über die Gewährung eines Kontokorrent-/Avalkredits in Höhe [X.] Mio. DM, am 22./27. September 1994 einen Darlehensvertrag [X.] Mio. DM und am 28. September/7. Oktober 1994 einen [X.] 500.000 [X.] Schreiben vom 14. November 1995 kündigte die Klägerin die mit derHauptschuldnerin bestehenden Kreditverträge unter Fristsetzung zur Rück-zahlung bis 14. Dezember 1995. Sie bezifferte ihre Ansprüche auf1.395.661,99 DM aus dem Darlehensvertrag, 339.780,34 DM aus dem [X.] und 16.403,21 DM aus der Überziehung des [X.]. [X.] zahlte nicht. Nach Abweisung eines Antrags auf [X.] über ihr Vermögen mangels Masse wurde sie [X.] gelöscht.Die Klage hatte in den Vorinstanzen lediglich in Höhe von 16.403,21 DM- dies entspricht dem noch bestehenden Fehlbetrag wegen Überziehung des[X.] - Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.] 4 -ren auf Verurteilung der [X.] in Höhe des Höchstbetrages der [X.].Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt, soweit das angefochtene Urteil der [X.] ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:Die der Globalbürgschaft eigene weite Zweckerklärung, derzufolge [X.] für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klä-gerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerinhabe gelten sollen, sei gemäß § 9 [X.] unwirksam. Damit sei eine formular-mäßige Haftung für zukünftige Forderungen zwar noch nicht schlechthin aus-geschlossen. Insoweit sei jedoch erforderlich, daß der Kreis dieser Verbind-lichkeiten nach Grund und Umfang schon im Zeitpunkt der Verbürgung klarumrissen sei, so daß der Bürge erkennen könne, worauf sich seine [X.] solle. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden,daß der [X.] bei Übernahme der Bürgschaft bekannt gewesen sei, esstehe ein Kreditengagement für die Hauptschuldnerin in Höhe von 1,5 Mio. DM- 5 -bevor. Daß der [X.] ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei, habedie Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die von ihr benannten [X.] nicht zu vernehmen gewesen, weil das auf eine unzulässige [X.] hinausgelaufen wäre. Für die Verbindlichkeiten der [X.] den nach dem 10. Juni 1994 geschlossenen Kreditverträgen müsse [X.] deshalb nicht einstehen.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.].Die weite Zweckerklärung ist unwirksam (§ 9 [X.]). Daß es sich bei der ver-klagten [X.] um eine juristische Person handelt (vgl. § 17 Abs. 1 GenG), [X.] daran nichts.Der Senat hat die Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zwecker-klärung in [X.] hauptsächlich daraus hergeleitet, daß sie [X.] zu dem in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zum Ausdruck gekommenenLeitgedanken steht. Danach kann die Haftung des Bürgen nicht ohne dessenMitwirkung durch Rechtsgeschäfte des [X.] mit dem [X.] erweitert werden (grundlegend [X.]Z 130, 19, 26 f.). Die formu-larmäßige weite Zweckerklärung begründet für den Bürgen ein unabsehbaresund nicht [X.] Risiko, das zu einer untragbaren Belastung führenkann. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt das grundsätzlich auch [X.] ([X.], Urteil vom 24. September 1998 - [X.]/97,[X.], 2186, 2187), es sei denn, die Übernahme von Bürgschaften gehörtzum typischen Geschäftsbetrieb des Kaufmanns und die Einstandspflicht wirdgegenüber dem Hauptschuldner entgeltlich übernommen ([X.], aaO S. 2188).An die Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 2 HGB, zu denen auch die [X.] Genossenschaft gehört (§ 17 Abs. 2 GenG), strengere [X.] stellen, ist nicht gerechtfertigt. Die Übernahme der Bürgschaft gehörte [X.] typischen Geschäftsbetrieb der [X.].Da diese nur einen Geschäftsanteil von 20 % hielt und infolgedessenneue Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin ohne Zustimmung der [X.]begründet werden konnten, ist die weite Zweckerklärung unwirksam (vgl.[X.]Z 142, 213, 216 f.).2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des [X.],daß die aus der Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung folgende [X.] auf den Anlaßkredit (§ 6 [X.]; vgl. [X.]Z 137, 153, 156;142, 213, 216 ff.; 143, 95, 97, 102) eine formularmäßige Haftung für zukünftigeForderungen nicht ausschließt, sofern diese nach Grund und Umfang schonbei Vertragsschluß für den Bürgen klar erkennbar sind ([X.]Z 142, 213, 220;[X.], Urteil vom 13. Juni 1996 - [X.], [X.], 1391, 1392; vom2. Juli 1998 - [X.], [X.], 1675).Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, für diese Voraussetzungenhabe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, so daß ihren Beweisantrittennicht nachzugehen sei, greift jedoch die von der Revision erhobene Verfah-rensrüge (§ 286 ZPO) [X.] 7 -a) Nach gefestigter Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darle-gungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-satz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachte Rechtsfolge zu tra-gen ([X.], Urteil vom 23. April 1991 - [X.], NJW 1991, 2707, 2709; vom13. August 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 712, 713; vom 26. Mai 1999- [X.], [X.], 1986, 1988 f.). Die Angabe näherer Einzelheitenist grundsätzlich nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeu-tung sind, der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder [X.] weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die [X.] behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermögli-chen.b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das Vorbringen der Klägerin [X.] substantiiert. Die gegenteilige Auffassung des [X.] be-ruht - wie die Revision zu Recht geltend macht - auf einer unzureichenden Er-fassung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO).aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin [X.] Juni 1994 - also am selben Tage, an dem sich die Beklagte bis [X.] von 200.000 DM verbürgte - der Hauptschuldnerin einen Konto-korrentkredit über ebenfalls 200.000 DM gewährt habe. Wäre das zutreffend,erschiene es in der Tat naheliegend, in der Gewährung des fraglichen [X.] den Anlaß für die Verbürgung zu sehen. Indes hat die Annahmedes [X.], die Klägerin habe der Hauptschuldnerin am [X.] einen Kontokorrentkredit über 200.000 DM gewährt, im Vorbringen [X.] keine tragfähige Grundlage. Das Berufungsgericht hat seine [X.] 8 -stellung ersichtlich auf das Vorbringen der Klägerin gestützt, die Bürgschaft sei"an dem selben Tage erklärt" worden, "an dem die Klägerin der Hauptschuld-nerin einen Kontokorrentkredit in Höhe von mindestens 200.000,00 DM ... ge-währt hatte". War der Kreditbetrag aber "mindestens" so hoch wie der [X.], so konnte nicht davon ausgegangen werden, daß [X.]ssumme betragsmäßig der Kreditsumme entsprach.bb) Außerdem hat das Berufungsgericht weitere Behauptungen der Klä-gerin außer [X.] gelassen, durch welche das oben wiedergegebene - für sichgenommen mißverständliche - Vorbringen klargestellt wurde. Eine Partei istnicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbe-sondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen ([X.], Urteil vom13. August 1997 - [X.], aaO).Die Klägerin hat - unter Beweisantritt - vorgetragen, sie habe seit [X.] in Verhandlungen mit der Hauptschuldnerin, die sich damals noch [X.] befunden habe, über die Finanzierung ihres [X.] gestanden. Das geplante Investitionsvolumen habe bei 1,5 Mio. DMgelegen. Da die Hauptschuldnerin ihre Geschäfte habe aufnehmen wollen, be-vor die endgültige Finanzierung geregelt gewesen sei, habe die Klägerin vorfi-nanziert. Sie habe zunächst auf dem am 7. Januar 1994 eröffneten Kontokor-rentkonto Überziehungen der Hauptschuldnerin gestattet. Diese hätten am3. Juni 1994 705.206,14 DM, am 10. Juni 1994 - dem [X.] - 840.338,72 DM und am 14. Juni 1994 938.114,37 [X.]. Am 14./16. Juni 1994 sei dann ein vorläufiger Kreditrahmen über1 Mio. DM eingeräumt worden. Zum Zwecke der endgültigen Finanzierung ha-be die Klägerin am 22./27. September 1994 den Darlehensvertrag über- 9 -1,5 Mio. DM und am 28. September/7. Oktober 1994 den [X.] 500.000 DM geschlossen. Die vorläufige Kreditzusage vom 14./16. [X.] habe damit ihre Gültigkeit verloren. Die Gesellschafter der Hauptschuld-nerin - also auch die Beklagte - seien in die Finanzierungsplanung gleicherma-ßen einbezogen worden. Durch die Bürgschaft der [X.] hätten die anste-henden Finanzierungsprojekte besichert werden sollen. Die Parteien des [X.] seien sich einig gewesen, daß die Bürgschaft zur [X.] bereits im Mai 1993 beantragten Finanzierung habe dienen sollen. DerUmfang der Vorfinanzierung und der geplanten Endfinanzierung sei der [X.] voll umfänglich bekannt gewesen. Obendrein sei ihr der [X.] erläutert worden.Da das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils die [X.] gewährten Kredite lediglich aufgezählt, aber nichtdeutlich gemacht hat, ob die späteren die früheren ersetzt haben oder ob essich um neue, selbständige Verträge handelt, entfaltet der Tatbestand insoweitkeine Bindungswirkung gemäß § 314 ZPO. Der Senat ist deshalb nicht gehin-dert, für die Revisionsinstanz das vom Berufungsgericht in Bezug genommeneVorbringen der Klägerin zugrunde zu legen.cc) Unter Berücksichtigung dieses Vortrags kann auch der Ansicht des[X.] nicht zugestimmt werden, der Antrag der Klägerin, die [X.] und U. dazu zu vernehmen, habe nur der Ausforschung gedient. Beiden beiden Zeugen handelt es sich um Angestellte der Klägerin; sie haben of-fenbar mit der [X.] - diese wohl vertreten durch ihr [X.] - die Verhandlungen geführt, die dem Abschluß des [X.]. Wenn die Klägerin ihre eigenen Angestellten als Zeugen be-- 10 -nannte, kann es ihr nicht darum gegangen sein, sich Erkenntnisquellen zu er-schließen, die es ihr erst ermöglichten, bestimmte Tatsachen zu behaupten(vgl. [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. vor § 284 Rdnr. 5).dd) Nicht zu folgen ist der von der Revision in der mündlichen Verhand-lung geäußerten Ansicht, der Beweis für ihren im Vorstehenden wiedergege-benen Vortrag brauche nicht erhoben zu werden, weil der [X.] objektiv- nach dem im Zeitpunkt der Verbürgung bestehenden Kreditbedarf - zu be-stimmen sei, der Kreditbedarf sich nach der Höhe des am Tage der [X.] in Anspruch genommenen [X.] gerichtet habe und dieserdurch das Darlehen über 1,5 Mio. DM lediglich umgeschuldet worden sei. Ausder Höhe des im Zeitpunkt der Verbürgung bestehenden Sollsaldos läßt [X.] auf einen Kreditbedarf von ca. 840.000,00 DM schließen. Eine Umschul-dung scheidet zudem deshalb aus, weil am 30. September 1994 - als das [X.] dem Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin gutgeschrieben wurde [X.] [X.] lediglich 157.756,28 DM betrug. Zwei Tage zuvor hatte [X.] - aufgrund einer Zahlung der [X.] (nach derübereinstimmenden Darstellung der Parteien handelte es sich dabei um [X.] des [X.]) [X.] sogar noch einen positiven Saldo ausgewiesen.Ihre Behauptungen näher zu substantiieren, war die Klägerin nicht we-gen des Vorbringens der [X.] gehalten. Diese hat nicht bestritten, [X.] Klägerin den Aufbau des Geschäftsbetriebes der Hauptschuldnerin finan-zieren sollte und daß dafür 1,5 Mio. DM veranschlagt waren. Sie hat lediglichgeltend gemacht, sie habe weder "genauen Einblick in das geplante Projekt"gehabt, noch sei "mit ihr die Ablösung der Vorfinanzierung durch ein [X.] -ges Darlehen ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht worden". [X.] gegenteiligen Vortrag hat die Klägerin Beweis angetreten.Allerdings hat die Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung aufden oben bereits erwähnten Umstand aufmerksam gemacht, daß der Kontokor-rentkredit, der sich bis zum 27. September 1994 auf 1.492.096,01 DM belief,durch die Zahlung der [X.] [X.] und nicht durch die Aus-zahlung des von der Klägerin ausgereichten Darlehens in Höhe von 1,5 Mio.DM [X.] zurückgeführt wurde. Damit sollte wohl geltend gemacht werden, [X.] der Klägerin sei widersprüchlich; ein Kreditbedarf, der später [X.] abgedeckt worden sei, könne nicht den Anlaß der Verbürgung dargestellthaben. Diese Annahme ist nicht zwingend. Nach dem Vortrag der Klägerin sinddie Fördermittel des [X.] zweckgebunden [X.] investiven Förderung [X.] land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnissefl bzw. für fiden Auf-bau eines [X.] zugewandt worden; später sei [X.] wegen fizweckwidriger Verwendungfl widerrufen worden. [X.] schieden sie als Mittel zur Rückführung eines von der Klägerin zurVerfügung gestellten Kredits aus.c) Die Klage ist insgesamt schlüssig, obwohl nach dem Vorbringen derKlägerin möglicherweise nicht davon ausgegangen werden kann, daß auch deram 28. September/7. Oktober 1994 vereinbarte Avalkredit Anlaß der [X.] war. Dieser Kredit ging über das ursprünglich "geplante Investitionsvolu-men" von 1,5 Mio. DM hinaus. Daß die Beklagte am 10. Juni 1994 mit einerAusweitung auf 2 Mio. DM konkret habe rechnen müssen, hat die [X.] 12 -Selbst wenn sich die Haftung der [X.] auf die noch bestehendeSchuld aus dem am 22./27. September 1994 vereinbarten Darlehen be-schränkte, könnte die Klägerin aber auf der Grundlage ihres Vorbringens [X.] fordern. Danach bestand im Zeitpunkt der Kreditkündigung nocheine Verbindlichkeit von 1.395.661,99 DM. Aus der Verwertung weiterer [X.] (Sicherungsabtretung von [X.]) sind der Klägerin [X.] 13.279,15 DM oder "ca. 35.000 DM" zugeflossen. Diese Erlöse sindvon der Höhe der Schuld abzusetzen. Nicht zu berücksichtigen sind - im [X.] zu der [X.] - die von der Ausfallbürgin, der B.bank, geleistetenZahlungen in Höhe von 1.130.749,06 DM. Diese Zahlungen sind vorläufig. [X.] Klägerin sie behalten darf, hängt davon ab, ob sie nach Realisierung der ihrneben der Ausfallbürgschaft zur Verfügung stehenden Sicherheiten einenAusfall hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1998 - [X.], [X.], 976,979; vom 10. Dezember 1998 - [X.], [X.], 173, 177). [X.] dieVerwertung der sonstigen Sicherheiten - insbesondere die Erfüllung der [X.] durch die Beklagte - zusammen mit der Zahlung der Ausfallbürgineine Überzahlung der Klägerin, müßte diese deshalb den Überschuß an [X.] zurückzahlen. Davon abgesehen verbliebe, selbst wenn man [X.] der Ausfallbürgin zugunsten der [X.] voll berücksichtigen wollte,immer noch eine Restforderung in einer die [X.] (1.395.661,99 DM - 35.000 DM - 1.130.749,06 DM = 229.912,93 DM).Von den anderen Bürgen waren angeblich keine Leistungen zu [X.] -III.Da sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig erweist, ist es aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Be-weisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] Richter am [X.]. [X.] ist ortsabwesendund deshalb verhindert, [X.] beizufügen. Kreft [X.] Raebel

Meta

IX ZR 20/00

29.03.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. IX ZR 20/00 (REWIS RS 2001, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3020

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.