Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/02vom11. März 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die [X.]ichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 11. März 2003beschlossen:Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Ko-stenrechnung vom 20. Dezember 2002 zu wertende [X.] zu 2) vom 24. Februar 2003 wird [X.].Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; [X.] nicht erstattet.Gründe:[X.] Der Kläger zu 2) hat gemeinsam mit seiner Ehefrau, der [X.]), [X.] erhoben, die vor dem [X.] unddem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Ihre Beschwerde gegendie Nichtzulassung der [X.]evision in dem Urteil des Berufungsgerichts hatder Senat mit Beschluß vom 18. Dezember 2002 zurückgewiesen. [X.] vom 24. Februar 2003 hat der Kläger zu 2) beantragt, die [X.] Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erheben, da die- 3 -Zurückweisung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung seitensdes Berufungsgericht beruhe.I[X.] 1. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtsko-sten, die für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ange-fallen sind, ist das [X.]evisionsgericht zuständig (vgl. [X.], Beschluß vom29. März 2000 - [X.] ([X.]) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter 3 m.w.N.). [X.] der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2002 ist der Antrag [X.] zu 2) als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 [X.] ([X.], Beschluß vom 23. September 2002 - VI Z[X.] 65/00 -unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - [X.] - unter [X.]; [X.] 17. März 1997 - II Z[X.] 314/95 - NJW-[X.][X.] 1997, 831 unter II). Die Ko-stenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.2. Der [X.]echtsbehelf hat keinen Erfolg.Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, [X.] richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das [X.], daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche [X.]ege-lung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler began-gen hat, der offen zutage tritt ([X.]Z 98, 318, 320; [X.], Beschluß vom27. Januar 1994 - V Z[X.] 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 St[X.]420/82 - [X.] § 8 Nr. 1; Beschluß vom 13. Juli 1963 - VII Z[X.]20/62 - LM Nr. 2 zu § 7 GKG; [X.], [X.] 8 [X.]dn. 5; [X.], [X.] 32. Aufl. § 8 GKG [X.]dn. 8 ff.).- 4 -Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde, die u.a. Verfahrensrügen [X.] hatte, als unbegründet erachtet hat.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch
Meta
11.03.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. IV ZR 143/02 (REWIS RS 2003, 4030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4030
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.