Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 227/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1271

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 227/06 vom 8. Okto[X.] 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Okto[X.] 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Ur-teil des 24. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Düsseldorf vom 14. Novem[X.] 2006 zugelassen. Auf die Revision des [X.] wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch ü[X.] die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 224.924,21 • festge-setzt. Gründe: [X.] Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Teilurteil des Landge-richts gegen den Beklagten zu 2 bestätigt, ohne sich mit dem Klagegrund der mittelbaren [X.] und Handelndenhaftung für Verbindlichkeiten der erstinstanzlich drittbeklagten D. Ltd., [X.], und 1 - 3 - dem diesbezüglichen Sachvortrag auseinanderzusetzen. Die genannte Gesell-schaft hat den Kläger mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt, deren Vergü-tung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Das Berufungsgericht [X.] die nach seiner Ansicht beschränkte Haftung der erstinstanzlich drittbe-klagten Gesellschaft nur beiläufig im Zusammenhang mit einer möglichen Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2. I[X.] Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das angefochtene Urteil ist daher nach § 544 Abs. 7 ZPO durch Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Hierbei macht der Senat im Hinblick auf das bisherige Berufungsverfahren von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. 2 Wegen der Einzelheiten des ü[X.]gangenen Sachvortrages und seine Entscheidungserheblichkeit wird im Allgemeinen auf die zutreffenden Ausfüh-rungen der Beschwerdeschrift (Seite 4 bis 6 unter [X.], 1. bis 3.) Bezug genom-men. Ergänzend ist zu bemerken: 3 Die Sitztheorie (vgl. [X.], 181, 183; 78, 318, 334; 178, 192, 196 ff Rn. 19 bis 22) hat der [X.] nur für die Bereiche aufgegeben, in denen nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften im Inland Niederlassungsfreiheit genießen ([X.], 353, 355 ff: [X.] Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Okto[X.] 1954; 4 - 4 - [X.], 185, 188 ff: Art. 43, 48 [X.]; [X.], 148, 151 ff: Art. 31 EWR). Niederlassungsfreiheit in der [X.] genoss die in [X.] gegründete [X.] erster Instanz, die Auftragge[X.]in des [X.], nicht. Sie mag zwar der Rechtsform nach einer [X.] Ltd. gleichstehen. Völkerrechtlich bestehen jedoch im Verhältnis zwischen der [X.] und der Republik [X.] nur für den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung (vgl. Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 des Vertrages zwischen der [X.] und der Republik [X.] ü[X.] die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 3. Okto[X.] 1973, [X.] II 1975, 49). Die im internationalen Gesellschaftsrecht zur uneingeschränkten Anwendung des [X.] unerlässliche Niederlassungsfreiheit (vgl. [X.], 353, 357 a.E.) ist vertrag-lich zwischen diesen Völkerrechtssubjekten nicht eingeräumt. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das [X.] nach § 13 Abs. 2 GmbHG tritt infolgedessen ohne die Eintragung der im Ausland gegründeten Gesellschaft mit [X.] Sitz in das [X.] gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG nicht ein. Die für die [X.] persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die [X.] ent-sprechend § 128 HGB würde hier zunächst die [X.], ge-gründet in [X.]/[X.], treffen, deren Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist. Insoweit kommt mittelbar seine persönliche [X.] gemäß Art. 1857 bis 1859 CC in Betracht (vgl. [X.]/Sonnen[X.]ger, Das [X.]. [X.] Rn. 2 L 315). 5 So gesehen war das vom Berufungsgericht ü[X.]gangene Vorbringen des [X.] in den Tatsacheninstanzen zu einem angeblichen Sitz der [X.] erster Instanz in der [X.] und zum Handeln des 6 - 5 - Beklagten zu 2 für diese Gesellschaft entscheidungserheblich. Die [X.] notwendigen Feststellungen zum [X.] Gesellschaftsrecht wird das Berufungsgericht im zweiten Durchgang gemäß § 293 ZPO nachzuholen haben. II[X.] Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde, dass die Revision auch wegen unterbliebener Beweisaufnahme zuzulassen sei, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finde. Ein solcher Fall der Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den von der Beschwerde bezeichneten Sachvortrag des [X.] zur Mandatserteilung des Beklagten zu 2 im Ergebnis vertretbar nach materiellem Recht als unsubstantiiert gewertet. 7 Die behaupteten Bestätigungen (Genehmigung) des Beklagten zu 2 vom 10. Dezem[X.] 1997, 18. März und 10. Juni 1998 schließen auch unter Berück-sichtigung von § 164 Abs. 2 BGB nicht aus, dass sie nur im Namen der urkund-lich als Auftragge[X.]in bezeichneten [X.]n erster Instanz erklärt [X.] sind. Die angebliche Zahlungszusage des Beklagten zu 2 konnte auch als Bürgschaftsü[X.]nahme für die Auftragge[X.]in oder als abstraktes Schuldaner-kenntnis zu verstehen sein, die nach den §§ 766, 781 Satz 1 BGB mangels Schriftform unwirksam gewesen wären. War statt dessen nur ein deklaratori-sches Anerkenntnis gewollt, so musste die behauptete Erklärung im [X.] mit der möglichen Haftung des Beklagten zu 2 als Handelnder für die erstinstanzlich drittbeklagte Gesellschaft oder als ihr mittelbarer Gesellschafter gewürdigt werden, indem sie unter Umständen Meinungsverschiedenheiten ü-8 - 6 - [X.] den tatsächlichen Gesellschaftssitz und damit das anwendbare Recht den Boden entzog. Die aus anderem Grunde notwendige Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, seinen bisherigen Sachvortrag zu diesen Punkten klarzustellen und damit auf ergänzter Grundlage eine erneute tatrichterliche Würdigung her-beizuführen. 9 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 O 564/00 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/03 -

Meta

IX ZR 227/06

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 227/06 (REWIS RS 2009, 1271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1271

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-24 U 266/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


II ZR 5/03 (Bundesgerichtshof)


9 U 7/05 (Oberlandesgericht Hamm)


II ZR 28/10 (Bundesgerichtshof)

Internationale Zuständigkeit: Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat …


VI ZR 321/98 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 O 564/00

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.