Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 37/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 4344

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[X.] ([X.]) 37/03vom1. März 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] undDr. [X.], den Rechtsanwalt [X.] sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] am 1. März 2004 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]s in der [X.] vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 27. Juni 2002 die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO. Über das Vermögen des Antragstellers war be-reits am 10. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Hinblick- 3 -darauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermögen zuverfügen, sah die Antragsgegnerin davon ab, die sofortige Vollziehung der Wi-derrufsverfügung anzuordnen.Mit Schreiben vom 22. November 2002 informierte der Insolvenzverwal-ter die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragsteller seit 1999 "keinerlei ge-ordnete [X.]uchhaltung" durchgeführt und von einem Mandanten am 16. Mai2002 bar einen Honorarvorschuß von 2.132 [X.] vereinnahmt habe; zugleich regte er an, über die sofortige Voll-ziehung der Widerrufsverfügung erneut zu befinden.Unter Hinweis auf dieses Schreiben ordnete die Antragsgegnerin mit[X.]escheid vom 17. März 2003 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung an.Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der [X.] mit [X.]eschluß vom 1. April 2003 zurückgewiesen.Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 2. Mai 2003 eingelegtensofortigen [X.]eschwerde.Mit Schriftsatz vom 2. April 2003 hatte der Antragsteller beantragt, dieaufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Diesen [X.] hat der Senat mit [X.]eschluß vom 21. Juli 2003 zurückgewiesen.[X.] -Das Rechtsmittel ist zulässig ( § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), [X.] in der Sache ohne Erfolg.1.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nichtordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahrenüber das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom [X.] oder Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§§ 915 ZPO,26 Abs. 2 [X.]) eingetragen ist.2.Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] erfüllt; sie sind es auch heute noch.a) Über das Vermögen des Antragstellers wurde im April 2002 das [X.] eröffnet. In der zum 10. April 2002 erstellten Vermögens-übersicht des Insolvenzverwalters werden Insolvenzforderungen von nahezu350.000 ( ( e-genübersteht.b) Der Antragsteller macht in seiner [X.]eschwerdebegründung im [X.] geltend, daß die Interessen der Rechtsuchenden infolge der [X.] nicht gefährdet [X.] 5 -Dem ist nicht zu folgen.Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kommt es in Fällen eineseröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällenin [X.]etracht, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durchden Vermögensverfall zu verneinen (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2000- [X.] ([X.]) 28/99 - [X.]RAK-Mitt. 2000, 144 und vom 14. Juli 2003 - [X.] ([X.])61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschlußdes [X.]VerfG vom 17. September 2003 - 1 [X.]vR 1848/[X.] solcher Fall liegt nicht vor. Im Gegenteil sind, wie der Senat [X.] seinem den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dersofortigen [X.]eschwerde zurückweisenden [X.]eschluß vom 21. Juli 2003 ausge-führt hat, die jahrelange mangelhafte [X.]uchführung des Antragstellers und ins-besondere die Entgegennahme von [X.] "hinter dem Rücken"des Insolvenzverwalters als [X.]eleg dafür anzusehen, daß die Interessen [X.] konkret gefährdet worden [X.]) Der Antragsteller hat auch nicht den ihm obliegenden Nachweis ge-führt, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr geordnet sind. Die vorgeleg-- 6 -ten Steuererklärungen belegen schon nicht eine Konsolidierung der Vermö-gensverhältnisse gegenüber dem Finanzamt, geschweige denn gegenüber denübrigen Gläubigern.Hirsch[X.]asdorfGanter[X.]Kieserling[X.][X.]

Meta

AnwZ (B) 37/03

01.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 37/03 (REWIS RS 2004, 4344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4344

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