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PDF anzeigen[X.]([X.]) 15/99vom14. Februar 2000in dem [X.] [X.] und [X.]eschwerdeführerin,Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwältingegenAntragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin,wegen Widerrufs der Zulassung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 14. Februar 2000durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Geiß, [X.] [X.],[X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die [X.]. Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den[X.]eschluß des 1. Senats des [X.]es desLandes [X.] vom 2. Oktober 1998 wird [X.].Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragstellerin ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1992als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht [X.]. und dem [X.]zugelassen. Durch Verfügung vom 10. Dezember 1997 hat der Präsident [X.]die Zulassung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 2Nr. 8 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat- 3 -den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtetsich die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin.[X.] Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zulässig, hatin der Sache jedoch keinen Erfolg.Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung [X.] zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen [X.] nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO n.F.; § 14Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F.) Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift ver-mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 Insol-venzO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichniseingetragen ist. Diese Vermutung kam hier zum Zeitpunkt des [X.], denn gegen die Antragstellerin war in drei Fällen Haft nach § 901ZPO angeordnet worden.Der Antragstellerin ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nichtder Nachweis gelungen, daß sie ihre Schuldnerverpflichtungen vollständig er-füllt oder zumindest in einer Weise geordnet hat, daß von einer [X.]efriedigungihrer Gläubiger in absehbarer Zeit auszugehen ist. Durch [X.]eschluß des [X.]vom 7. Oktober 1999 ist das Insolvenzverfahren wegen [X.] eröffnet worden. [X.]ei dem Schuldenbereinigungsplan [X.] von über 743.000 [X.] -Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchendengefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlos-sen, daß die Antragstellerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in [X.] über ihr Vermögen beschränkt ist.Abgesehen davon, daß das Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfü-gungsverbot für den Schuldner nicht zwingend zur Folge hat (vgl. § 270 InsO),wäre der Verlust der Verfügungsbefugnis allenfalls geeignet, den Widerruf [X.] zu stützen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAGO a.F. war die [X.] Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn eine derartige Verfügungsbe-schränkung angeordnet wurde. Diese Vorschrift zielte in erster Linie auf denFall der Konkurseröffnung ab. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis [X.] nicht verstanden als ein Umstand, der die Gefährdung der Interessender Rechtsuchenden minderte, sondern war im Gegenteil als selbständiger Wi-derrufstatbestand ausgestaltet. Wird über das Vermögen eines Rechtsanwaltsoder Rechtsbeistands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen [X.] regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ih-res guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den [X.] können. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der [X.] -geändert. Der [X.] der Nr. 7 a.F. wurde lediglich für entbehrlicherachtet, weil die Insolvenzeröffnung nunmehr die Vermutung des [X.] begründet und deshalb unter den entsprechenden Tatbestand (Nr. 7n.F.; Nr. 8 a.F.) fällt (amtl. [X.]egr. zu Art. 16 Nr. 1 und 2 [X.] - EmO, in [X.], [X.], [X.] - [X.] 18 (1994) [X.]d. [X.]. 96).Geiß [X.] Ganter [X.] [X.] Christian Wüllrich
Meta
14.02.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. AnwZ (B) 15/99 (REWIS RS 2000, 3154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3154
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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