Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 111/09

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4902

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Gegenstand

Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Parteierweiterung nach einem Mahnverfahren in einer Verkehrsunfallsache auf den Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren


Leitsatz

Wird der im Mahnverfahren nur gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren auf den Versicherungsnehmer erweitert, ist die gegen diesen erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, wenn vor der Parteierweiterung das grundsätzlich erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der [X.]. Zivilkammer des [X.] vom 28. November 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die [X.] auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte zu 2 mit ihrem bei der [X.] zu 1 haftpflichtversicherten PKW am 14. August 2007 beim Einparken den ordnungsgemäß geparkten PKW des [X.] beschädigt habe.

2

Der Kläger hat am 15. Oktober 2007 gegen die Beklagte zu 1 den Erlass eines Mahnbescheids über 387,30 € nebst Zinsen beantragt, der antragsgemäß erlassen worden ist. In der Anspruchsbegründung vom 13. Dezember 2007 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 erweitert, ohne vorher ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

3

Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt dieser die Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 2 unzulässig, weil vor Erhebung der Klage weder ein Streitschlichtungsverfahren zwischen dem Kläger und der [X.] zu 2 stattgefunden habe noch ein Mahnverfahren vorausgegangen sei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 des [X.] zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung vom 28. Juni 2000 - [X.], [X.]. 2000, 470).

5

Die Durchführung der Streitschlichtung sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger zunächst ein Mahnverfahren gegen die mit der [X.] zu 2 gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 1 durchgeführt und die Klage gegen die Beklagte zu 2 erst mit der Anspruchsbegründung im Wege der Klageerweiterung erhoben habe. Bei der vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft müssten die Prozessvoraussetzungen jeweils gegenüber jedem Streitgenossen vorliegen. Dies sei bei der [X.] zu 2 wegen der nicht durchgeführten obligatorischen Streitschlichtung nicht der Fall.

6

Es bestehe keine Veranlassung, die im Rahmen eines Verkehrsunfalls haftenden Parteien prozessual abweichend von anderen gesamtschuldnerisch haftenden Parteien zu behandeln. Weder der Gesichtspunkt der Regulierungsbefugnis der [X.] zu 1 und deren Befugnis zur Prozessführung vor den Gerichten noch der Umstand, dass die Beklagte zu 2 nicht befugt sei, im Verhältnis gegenüber dem Haftpflichtversicherer eigene Regulierungstätigkeiten vorzunehmen oder für diesen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, rechtfertige eine abweichende Bewertung. Gerade bei kleineren Blechschäden sei eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter nicht von vornherein aussichtslos.

II.

7

Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Die Klage ist zu Recht als unzulässig abgewiesen worden, weil vor der Parteierweiterung auf die Beklagte zu 2 nicht das nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Der [X.] kann die Anwendung dieser Vorschrift durch die Vorinstanzen gemäß § 545 Abs. 1 ZPO überprüfen.

8

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einreichung der Klage 750 € nicht übersteigt, grundsätzlich erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen. Ein solcher Versuch ist nicht erfolgt. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 [X.] liegt im Verhältnis zur [X.] zu 2 nicht vor, weil ihr gegenüber der Anspruch im Mahnverfahren nicht geltend gemacht worden ist. Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 [X.] sind erfüllt, weil alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs der Klagebegründung ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in demselben Landgerichtsbezirk hatten.

9

2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist ([X.]surteile [X.], 145, 148 f.; vom 7. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.], 1383 Rn. 7). Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen ([X.]surteile [X.], 145, 149 f.; vom 7. Juli 2009 - [X.]/08 - aaO). Im Hinblick darauf hat der [X.] entschieden, dass die Schlichtungsbedürftigkeit eines Klageantrags nicht deshalb entfällt, weil er im Wege der objektiven Klagehäufung mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird. Ansonsten bestünde eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des [X.], die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. [X.]surteil vom 7. Juli 2009 - [X.]/08 - aaO, Rn. 10 ff.).

3. Diese Überlegungen sind auch bei der Frage maßgebend, ob das Schlichtungserfordernis entfällt, wenn der im Mahnverfahren im Wege des [X.] gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren auf den Versicherungsnehmer erweitert wird. Eine solche subjektive Klagehäufung ist nicht anders zu behandeln als der bereits entschiedene Fall der objektiven Klagehäufung.

a) Werden der Direktanspruch gegen den Versicherer und der Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen, liegt zwischen ihnen gemäß §§ 59, 60 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft vor (vgl. [X.], 51, 53 ff.; [X.]surteil vom 15. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.], 485 Rn. 6; [X.], 3. Aufl., § 59 Rn. 9; [X.]/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 6; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 60 Rn. 5, § 62 Rn. 8a). In diesen Fällen der subjektiven Klagehäufung werden die mehreren Verfahren nur äußerlich verbunden und es besteht zu jedem Streitgenossen ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis. Es gilt der Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen sind. Liegen diese bezüglich eines der Streitgenossen nicht vor, so ist die Klage insoweit - ggf. wie hier durch Teilurteil - grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.]surteil vom 8. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.], 1288 Rn. 15; [X.], Urteil vom 26. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994, 3102, 3103; [X.], aaO, Rn. 11, 22; [X.]/Gehrlein, aaO, Rn. 13; [X.]/Vollkommer, aaO, § 60 Rn. 9). Demgemäß muss die besondere Prozessvoraussetzung eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens, das vor Erhebung der Klage gegen den Streitgenossen - hier gegen die Beklagte zu 2 mit Zustellung der Anspruchsbegründung - durchgeführt werden muss, hinsichtlich des einzelnen Streitgenossen vorliegen. Soweit der [X.] in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Durchführung eines weiteren [X.] für den nachträglich erweiterten oder beschränkten Anspruch als grundsätzlich entbehrlich angesehen hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), ist schon deswegen keine vergleichbare Situation gegeben, weil im damaligen Fall vor Klageerhebung ein Streitschlichtungsversuch erfolgte.

b) Das vor Klageerhebung durchzuführende Schlichtungsverfahren war entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb entbehrlich, weil der Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 [X.] im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat. Diese Vorschrift regelt mit der Übertragung der [X.] lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 20. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 622, 623; vom 19. Januar 2010 - [X.] 36/08 - [X.] Rn. 5; [X.]/[X.]/Lemor-[X.], Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 7 [X.] Rn. 118; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 [X.] Rn. 193 m.w.[X.]). Zudem ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Obliegenheit, dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen, regelmäßig die Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Schriftstücke an den Versicherungsnehmer seitens des Gerichts, mit der erst im Sinne der Zivilprozessordnung die Rechtshängigkeit eintritt und somit von einem Rechtsstreit gesprochen werden kann (vgl. [X.]/[X.]/Lemor-[X.], Kraftfahrtversicherung, aaO Rn. 120; Stiefel/[X.], aaO). Im Streitfall ist eine solche Zustellung an die Beklagte zu 2 und Begründung des [X.] ihr gegenüber erst mit der Zustellung der Anspruchsbegründung nach dem vorher nur gegen die Beklagte zu 2 erlassenen Mahnbescheid erfolgt. Aus diesen Gründen steht § 7 Abs. 2 Nr. 5 [X.] der Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens vor Erhebung der Klage gegen den Versicherungsnehmer nicht entgegen. Insoweit weist das Berufungsgericht auch zu Recht darauf hin, dass gerade bei dem hier vorliegenden niedrigen Streitwert eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter nicht von vornherein aussichtslos ist, weil dieser im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchaus auch ohne Zustimmung des Versicherers zu einer gütlichen Einigung bereit sein kann, um durch eigene Regulierung das Risiko einer Prämienrückstufung zu vermeiden (vgl. auch [X.], Urteil vom 17. April 2007 - 20 S 7/07 -, juris Rn. 15, 44). Im Schlichtungsverfahren können Tatsachen berücksichtigt werden, die für eine einverständliche Lösung des Konflikts der Parteien von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung sein können, im nachfolgenden Prozess jedoch rechtlich irrelevant sind. In dem Verfahren tritt den Parteien der Schlichter als neutrale Person gegenüber, der sich um eine Einigung bemüht und - insbesondere, wenn auch der Geschädigte etwas nachgibt - eine Einigung erreichen kann. Ob von Seiten der [X.] das Schlichtungsverfahren als aussichtslos erscheint, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 1073, 1074 f.).

4. Nach den vorstehenden Ausführungen wurde die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der mit der Anspruchsbegründung erfolgten Klageerhebung gegenüber der [X.] zu 2 nicht das nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 [X.] erforderliche Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens weist der [X.] den Kläger vorsorglich auf die nach § 3 Nr. 8 [X.], § 124 Abs. 1 [X.] eintretende Rechtskrafterstreckung eines möglicherweise zwischenzeitlich im Prozess gegen die Beklagte zu 1 ergangenen klageabweisenden Urteils hin (vgl. [X.]surteil vom 15. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.], 485 Rn. 6 f. m.w.[X.]).

5. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                                Zoll                                     Wellner

                      [X.][X.]

Meta

VI ZR 111/09

13.07.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Karlsruhe, 28. November 2008, Az: 9 S 267/08, Urteil

§ 15a ZPOEG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SchlichtG BW, § 1 Abs 1 S 2 Nr 5 SchlichtG BW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 111/09 (REWIS RS 2010, 4902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4902

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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