Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. VI ZR 336/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 586

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkün[X.]et am: 23. November 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

EGZPO § 15a Ist [X.]urch Lan[X.]esrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muß [X.]er Einigungsversuch [X.]er Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach [X.]er Klageer-hebung nachgeholt wer[X.]en. Eine ohne [X.]en Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.

[X.], Urteil vom 23. November 2004 - [X.] - LG Saarbrücken

AG St. Wen[X.]el

- 2 - - 3 - Der [X.]. Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]lung vom 23. November 2004 [X.]urch [X.]ie Vorsitzen[X.]e Richterin [X.], [X.], [X.]ie Richterin [X.] un[X.] [X.] un[X.] Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen [X.]as Urteil [X.]er 11. Zivilkammer [X.]es [X.] vom 23. Oktober 2003 wir[X.] auf Kosten [X.]es [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestan[X.]: Die Beklagte war 1999 Mieterin in einem Wohnhaus [X.]es [X.]. Dieser nimmt sie mit [X.]er Behauptung, sie habe ihn bei einem körperlichen Angriff im September 1999 verletzt, auf Zahlung von Schmerzensgel[X.] un[X.] Ersatz materi-ellen Scha[X.]ens in Anspruch. Er hat [X.]eshalb im September 2002 Klage beim [X.] ([X.]) eingereicht. Das Amtsgericht hat [X.]en [X.] [X.]er Klage - von [X.]en Parteien unbeanstan[X.]et - auf 545,36 • festgesetzt. Ein Schlichtungsverfahren nach §§ 37a ff. [X.]es [X.] Lan[X.]esschlichtungs-gesetzes vom 21. Februar 2001 ([X.]) ist vor Klageerhebung nicht [X.]urchgeführt wor[X.]en. Ein Antrag [X.]es [X.], gemäß § 251 ZPO [X.]as Ruhen [X.]es Verfahrens zwecks Nachholung [X.]es Schlichtungsverfahrens anzuor[X.]nen, blieb ohne Erfolg. Der Kläger ließ ein klageabweisen[X.]es Versäumnisurteil ge-gen sich ergehen. Mit [X.]er Einspruchsschrift legte er [X.]ie Bescheinigung einer anerkannten Schie[X.]sperson über [X.]ie Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs vor. - 4 - Das Amtsgericht hat [X.]as Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil [X.]ie [X.] mangels eines [X.]er Klageerhebung vorangegangenen Schlichtungsverfah-rens unzulässig sei. Das [X.] hat in [X.]em angefochtenen Urteil [X.]ie vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen un[X.] [X.]ie Revision zugelas-sen. Mit [X.]ieser verfolgt [X.]er Kläger sein Klagebegehren weiter. Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: [X.] Das Berufungsgericht ist [X.]er Auffassung, [X.]as nach [X.]em Lan[X.]esschlich-tungsgesetz obligatorische Schlichtungsverfahren könne nicht nach Klageerhe-bung nachgeholt wer[X.]en. Der allgemeine Grun[X.]satz, [X.]aß [X.]ie [X.] bis zum Schluß [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung nachholbar seien, gelte insoweit nicht. Nach Sinn un[X.] Zweck [X.]es Verfahrens un[X.] [X.]er [X.] zu § 15a EGZPO müsse [X.]er Einigungsversuch [X.]er Klageerhebung zwin-gen[X.] vorausgehen. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stan[X.]. Eine Klage, [X.]eren Zulässigkeit nach § 15a EGZPO un[X.] [X.]em [X.]azu bestehen[X.]en Lan[X.]es-recht [X.]ie Durchführung eines Güteversuchs vor einer Schlichtungsstelle vor-aussetzt, ist nur [X.]ann zulässig, wenn [X.]as Schlichtungsverfahren [X.]er Klageer-hebung vorausgegangen ist. Seine Nachholung bis zum letzten Termin zur mün[X.]lichen Verhan[X.]lung in [X.]er Tatsacheninstanz führt nicht zur Zulässigkeit [X.]er Klage. - 5 - 1. Der [X.] [X.]arf über [X.]iese Frage entschei[X.]en. Die Vor-aussetzungen [X.]es § 545 Abs. 1 ZPO liegen vor. Nach § 15a EGZPO kann [X.]urch Lan[X.]esgesetz bestimmt wer[X.]en, [X.]aß in bestimmten Fällen [X.]ie Erhebung [X.]er Klage erst zulässig ist, nach[X.]em von einer [X.]urch [X.]ie Lan[X.]esjustizverwal-tung eingerichteten o[X.]er anerkannten Gütestelle versucht wor[X.]en ist, [X.]ie [X.] einvernehmlich beizulegen. Die vorliegen[X.] zu klären[X.]e Streitfrage betrifft [X.]ie Auslegung [X.]ieser Norm, also von [X.]recht. Daß sich [X.]er Geltungsbe-reich [X.]es [X.] [X.]s nicht über einen Ober-lan[X.]esgerichtsbezirk hinaus erstreckt, ist schon [X.]eshalb ohne Be[X.]eutung. Im übrigen beruhen [X.]ie Vorschriften [X.]er von einzelnen [X.]län[X.]ern erlassenen [X.] (vgl. [X.]en Ab[X.]ruck bei [X.], [X.], S. 251 ff.; [X.], ZPO, 22. Aufl., Anhänge zu § 15a EGZPO), soweit es um [X.]ie [X.] geht, einheit-lich auf [X.]er Vorgabe [X.]es § 15a EGZPO un[X.] stimmen insoweit überein. Auch [X.]anach sin[X.] [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 545 Abs. 1 ZPO zu bejahen (vgl. [X.] 34, 375, 377 f.; [X.], Urteile vom 28. Januar 1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 1021; vom 14. Juli 1997 - [X.] - [X.], 1540). 2. Nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 [X.]es [X.] Lan[X.]esschlichtungsge-setzes ist, wenn [X.]ie Parteien im [X.] wohnen, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor [X.]em Amtsgericht über Ansprüche, [X.]eren Gegenstan[X.] an Gel[X.] o[X.]er Gel[X.]eswert [X.]ie Summe von 600 • nicht übersteigt, eine Klage erst zuläs-sig, nach[X.]em von einer in § 37b genannten Gütestelle versucht wor[X.]en ist, [X.]ie Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren). Die Annahme [X.]er Vorinstanzen, [X.]aß [X.]anach im vorliegen[X.]en Fall ein Schlichtungsverfahren zwingen[X.] [X.]urchzuführen war, stellt [X.]ie Revision nicht in Frage. Für eine [X.] [X.]ieser Annahme ist auch nichts ersichtlich. - 6 - 3. Die Frage, ob [X.]as obligatorische Streitschlichtungsverfahren [X.]er [X.]erhebung zwingen[X.] vorausgehen muß, wir[X.] unterschie[X.]lich beantwortet. Sie wir[X.] teilweise bejaht ([X.], NJW-RR 2002, 936; LG Karls-ruhe, Justiz 2003, 265; [X.], NJW-RR 2003, 515; [X.], NJW 2001, 3489; NJW-RR 2002, 430; [X.], 1189; [X.], NJW 2001, 2030; [X.], [X.], 91 f.; [X.], [X.] als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen, S. 252 f.; [X.], [X.]. 2004, 82, 84; [X.], [X.], 1194, 1195; [X.]/[X.], [X.], § 1 Rn. 40; Schläger, [X.], 504, 506; Schwarzmann/Walz, [X.], Art. 1 [X.]. 4; [X.], [X.], 633, 636 f.; [X.], [X.], 1029, 1032 [X.]. 36; [X.], [X.], 614, 616). Abweichen[X.] [X.]avon wir[X.] [X.]ie Ansicht vertreten, eine Nachholung [X.]es Schlichtungsverfahrens währen[X.] [X.]es Rechtsstreits führe zur Zulässigkeit [X.]er Klage ([X.], [X.], 387; [X.], NJW 2003, 1954, 1955; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 25; [X.]/Krafka, aaO, Rn. 223; [X.]/[X.], aaO, Rn. 105 ff.; Reiß, Obligatorische außergericht-liche Streitschlichtung, Diss. 2003, S. 24 f.; [X.], NJW 2002, 798, 799; 2003, 3534; [X.], [X.] 2000, Son[X.]erheft zu Ausgabe 4, [X.]; [X.], EWiR 2002, 347, 348; [X.], [X.], 481, 486; [X.], [X.] 2001, 355, 356 f.). Vereinzelt wir[X.] sogar vertreten, auf [X.]ie Durchführung [X.]es obligatorischen Schlichtungsverfahrens könne vollen[X.]s verzichtet wer[X.]en, wenn eine Streit-schlichtung offenkun[X.]ig ergebnislos wäre ([X.], NJW-RR 2003, 355 f.). - 7 - 4. Der erkennen[X.]e Senat folgt [X.]er erstgenannten Auffassung. a) Dafür spricht [X.]er Wortlaut [X.]es § 15a EGZPO. Danach kann [X.]urch Lan[X.]esgesetz bestimmt wer[X.]en, [X.]aß [X.]ie Erhebung [X.]er Klage erst zulässig ist, nach[X.]em [X.]ie Streitschlichtung versucht wor[X.]en ist. Diesen Wortlaut haben [X.]ie [X.] übernommen, so auch [X.]er hier einschlägige § 37a [X.]es [X.] [X.]s. Durch [X.]en Wortlaut wir[X.] zum Aus[X.]ruck gebracht, [X.]aß [X.]ie Durchführung [X.]es Schlichtungsverfahrens nicht nur beson[X.]ere Prozessvoraussetzung sein soll, [X.]ie (erst) zum Zeitpunkt [X.]er letzten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vorliegen muß, son[X.]ern [X.]aß schon [X.]ie Erhebung [X.]er Klage nur [X.]ann zulässig ist, wenn [X.]as Schlichtungsverfahren bereits [X.]urchge-führt wur[X.]e. Die Erhebung [X.]er Klage erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO [X.]urch Zu-stellung [X.]er Klageschrift. Das Schlichtungsverfahren muß also vor [X.]iesem Zeit-punkt bereits stattgefun[X.]en haben. b) Dies entspricht auch [X.]em Willen [X.]es Gesetzgebers. In [X.]em Entwurf eines Gesetzes zur För[X.]erung [X.]er außergerichtlichen Streitbeilegung vom 4. Mai 1999 heißt es zu § 15a EGZPO ([X.]. 14/980, S. 6): "Ist [X.]urch Lan[X.]esrecht ein obligatorisches Güteverfahren [X.], so muß [X.]er Einigungsversuch [X.]er Klageerhebung vorausgehen. Eine ohne [X.]iesen Versuch erhobene Klage ist unzulässig. Nach Absatz 1 Satz 2 muß [X.]er Kläger [X.]ie von einer Gütestelle ausge-stellte Bescheinigung über [X.]en erfolglosen Einigungsversuch mit [X.]er Klage ein-reichen. Hat [X.]ieser Versuch vor Einreichung [X.]er Klage stattgefun[X.]en, so kann [X.]ie Bescheinigung bis zur Entschei[X.]ung [X.]es Gerichts über [X.]ie Zulässigkeit [X.]er Klage nachgereicht wer[X.]en. Dagegen kann - wie sich aus [X.]em Wortlaut [X.]er Vorschrift ein[X.]eutig ergibt - [X.]er Einigungsversuch selbst nicht nachgeholt wer-[X.]en." - 8 - c) Auch Sinn un[X.] Zweck [X.]es obligatorischen Schlichtungsverfahrens sprechen für [X.]iese Auslegung. In [X.]er Gesetzesbegrün[X.]ung zu § 15a EGZPO ([X.]. 14/980, [X.]) ist [X.]azu ausgeführt, angesichts [X.]es stän[X.]ig steigen[X.]en Geschäftsanfalls bei [X.]en Gerichten sei es notwen[X.]ig, Institutionen zu för[X.]ern, [X.]ie im Vorfel[X.] [X.]er Gerichte Konflikte beilegen. Neben einer Entlastung [X.]er [X.] wer[X.]e [X.]urch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen erreicht, [X.]aß Konflikte rascher un[X.] kostengünstiger bereinigt wer[X.]en könnten. Durch [X.]ie [X.] wer[X.]e [X.]en Län[X.]ern, in [X.]enen ein hinreichen[X.]es Netz von [X.] bestehe o[X.]er in kurzer Zeit geschaffen wer[X.]en könne, ermöglicht, ohne Mitwirken [X.]es [X.] zu versuchen, [X.]en Arbeitsanfall bei ihren Gerichten zu vermin[X.]ern. Diese Zielsetzung kann nur erreicht wer[X.]en, wenn [X.]ie [X.] [X.]es § 15a EGZPO konsequent [X.]erart ausgelegt wir[X.], [X.]aß [X.]ie [X.] un[X.] [X.]ie Anwaltschaft in [X.]en [X.]urch Lan[X.]esgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung [X.]er Gerichte auch tatsächlich [X.]en Weg zu [X.]en Schlichtungsstellen beschreiten müssen. Könnte ein Schlichtungsversuch noch nach Klageerhe-bung problemlos nachgeholt wer[X.]en, ohne [X.]aß [X.] befürchtet wer[X.]en müßten, so wären [X.]ie vom Gesetzgeber angestrebten Zwecke kaum zu verwirklichen. Das Vorgehen [X.]er Rechtssuchen[X.]en wäre [X.]ann vielfach schon von vornherein auf ein paralleles Vorgehen abgestellt mit [X.]em festen Willen, ei-ne Schlichtung scheitern zu lassen. Das obligatorische Schlichtungsverfahren könnte sich auf [X.]iesem Hintergrun[X.] im Bewußtsein [X.]er Rechtssuchen[X.]en un[X.] [X.]er Anwaltschaft kaum als [X.]em gerichtlichen Verfahren zwingen[X.] vorgeschalte-te Institution etablieren. Die Frage, ob [X.]er jeweilige Streitfall zu [X.]en Fällen ge-hört, bei [X.]enen zwingen[X.] zunächst [X.]ie Schlichtung versucht wer[X.]en muß, [X.] vielfach nur nachlässig geprüft, weil ohnehin nichts passieren könnte. Wäre aber erst einmal Klage erhoben, so könnte kaum erwartet wer[X.]en, [X.]aß ein aus-schließlich zum Zwecke [X.]er Herbeiführung [X.]er Zulässigkeit eingeleitetes - 9 - Schlichtungsverfahren von [X.]em ernsthaften Willen [X.]er Beteiligten getragen [X.], [X.]as bereits kostenträchtig eingeleitete Klageverfahren nicht fortzusetzen. [X.]) Aus [X.]iesen Grün[X.]en überzeugt [X.]er Hinweis [X.]er Gegenmeinung auf [X.]en Gesichtspunkt [X.]er [X.] nicht. [X.] [X.]ürfen sich angesichts [X.]er aufgezeigten Problemlage nicht nur auf [X.]en ge-richtlichen Prozeß beziehen. Sicher erscheint es auf [X.]en ersten Blick wenig sinnvoll, eine Klage abzuweisen, wenn [X.]iese nach Durchführung [X.]es Schlich-tungsverfahrens sogleich wie[X.]er erhoben wer[X.]en kann. Prozeßökonomische Überlegungen müssen im vorliegen[X.]en Zusammenhang aber [X.]ie vom [X.] angestrebte Neuregelung [X.]es [X.] unter Einschluß [X.]es zwingen[X.] vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens in [X.]en Blick nehmen. Bei [X.]ieser Sichtweise erweist sich [X.]ie Zulassung einer Nachholung [X.]es Verfahrens als nachgera[X.]e kontrapro[X.]uktiv un[X.] [X.]amit ersichtlich nicht prozeßökonomisch. Daß es, insbeson[X.]ere in einer Übergangszeit, vermehrt zu Klageabwei-sungen kommen kann, weil [X.]as Bewußtsein von [X.]er Notwen[X.]igkeit eines vor-geschalteten Schlichtungsverfahrens noch nicht ausreichen[X.] verbreitet ist, muß hingenommen wer[X.]en. Dem können [X.]ie Gerichte im übrigen vorbeugen, in[X.]em sie in [X.]en einschlägigen Verfahrensarten eingereichte Klagen nicht ohne Prü-fung [X.]er Zulässigkeit zustellen, son[X.]ern [X.]en Kläger auf [X.]ie Unzulässigkeit [X.]er Klage bereits nach [X.]eren Eingang hinweisen un[X.] eine Klagerücknahme, [X.]ie auch schon vor Klagezustellung erklärt wer[X.]en kann ([X.]/[X.], aaO, § 269 Rn. 8a ff.; vgl. auch [X.], Beschluß vom 18. November 2003 - [X.]II ZB 72/03 - NJW 2004, 1530 f.), anregen. Damit lassen sich [X.]ie Kosten [X.]enkbar gering [X.]. Der teilweise von [X.]er Gegenmeinung erhobene Einwan[X.], es sei nicht einzusehen, warum [X.]ie in § 15a EGZPO geregelte Prozeßvoraussetzung als - 10 - nicht nachholbar un[X.] [X.]amit an[X.]ers behan[X.]elt wer[X.]en sollte als an[X.]ere [X.], überzeugt ebenfalls nicht. Aus [X.]em allgemeinen Zivilprozeß-recht läßt sich kein Grun[X.]satz herleiten, [X.]er [X.]en Gesetzgeber hin[X.]ern könnte, aus wohlerwogenen Grün[X.]en bereits [X.]ie Zulässigkeit [X.]er Klageerhebung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. 5. Im vorliegen[X.]en Fall erweisen sich [X.]ie Aufrechterhaltung [X.]es klage-abweisen[X.]en Versäumnisurteils un[X.] [X.]ie Zurückweisung [X.]er [X.]agegen eingeleg-ten Berufung [X.]emnach als richtig. Der Kläger kann sein Klagebegehren, nach-[X.]em [X.]as Schie[X.]sverfahren nunmehr [X.]urchgeführt ist, nur mit einer neuen Klage verfolgen (vgl. [X.]azu [X.], aaO, [X.] ff.). Ob - wozu in [X.]en Instanzen vorge-tragen wor[X.]en ist - [X.]er Anspruch inzwischen verjährt ist, ist hier nicht zu prüfen. Selbst wenn [X.]ies [X.]er Fall wäre, könnte nicht abweichen[X.] entschie[X.]en wer[X.]en. - 11 - II[X.] Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.][X.] [X.]

[X.]

Zoll

Meta

VI ZR 336/03

23.11.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. VI ZR 336/03 (REWIS RS 2004, 586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 586

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