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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]ZR 221/07 Verkündet am: 8. Juli 2008 Holmes, [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 15 a; [X.]§ 10 Das [X.]beschränkt die örtliche Zustän-digkeit der anerkannten "weiteren Gütestellen" nicht auf den Landgerichtsbe-zirk, in dem die Parteien wohnen. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - [X.]ZR 221/07 - [X.]
AG [X.] - 2 - Der V[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.]und [X.]Greiner, Wellner, [X.]und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.]vom 2. August 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Über das im [X.]liegende Grundstück der Kläger verläuft die Zufahrt zum Haus der Beklagten, zu deren Gunsten eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, die sie zur Nutzung der Zuwegung be-rechtigt. 1 Nachdem die Kläger ihr Grundstück eingezäunt und mit [X.]versehen hatten, kam es zwischen den Parteien zum Streit. Deswegen baten die Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 den als [X.]- 3 - stelle nach dem [X.]anerkannten Rechtsanwalt [X.]in [X.]um Durchführung des Schlichtungsverfahrens und die Erstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung. Aus ihrer Sicht könne ein Schlichtungsverfahren zu keiner Erledigung der Angelegenheit führen, nur hilfsweise stellten sie den Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung. Die Beklagte erwiderte, sie halte die Durchführung eines mündlichen [X.]"für ideal", wolle aber deshalb nicht ins über 130 km entfernte [X.]reisen. Zuständig seien Gütestellen im Landgerichtsbezirk Bonn, an die das Verfahren abgegeben werden solle. [X.]verwies darauf, dass seine örtliche [X.]als Gütestelle weder vom Gesetz noch von seiner Schlichtungsord-nung beschränkt werde, und übersandte den Parteien am 31. Oktober 2006 einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Da die Beklagte mitteilte, sie sehe den [X.]wegen der fehlenden Zuständigkeit als gegen-standslos an, stellte [X.]am 3. November 2006 eine [X.]aus. Die Kläger verlangen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kläger als "Asoziale" oder in ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen, die Kläger oder deren Kinder gegen deren Willen zu fotografieren sowie die Kläger damit zu bedrohen, das an deren Grundstück gelegene [X.]gewaltsam zu öffnen oder zu beschädigen, und die Kläger von der Kostennote ihrer Rechtsanwälte freizustellen. 3 Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgen diese ihre Anträge weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.]5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil vom 2. August 2007 - 8 S 73/07 - in juris veröffentlicht ist, meint, die erhobene Unterlassungsklage sei unzulässig, weil das gemäß § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der [X.]und die obligatorische Streitschlichtung in [X.](Gü[X.]NRW, vgl. GV [X.]2000 S. 476, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007, GV [X.]S. 583) erforderliche Schlichtungs-verfahren nicht durchgeführt worden sei. Der Rechtsstreit habe seine Ursache in den nachbarschaftlichen [X.]der Parteien (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e Gü[X.]NRW) und die Kläger mach-ten Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre geltend (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.]a.F.; jetzt: § 10 Abs. 1 Nr. 2 Gü[X.]NRW). Sie hätten deshalb gemäß § 15 a EGZPO vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfah-ren durchführen müssen. Daran fehle es, weil eine Gütestelle in [X.]örtlich unzuständig sei, wenn beide Parteien im [X.]wohnten. Das [X.]enthalte zwar keine [X.]Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Eine teleologische Auslegung des Gesetzes, insbesondere des § 11, ergebe aber, dass die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der [X.]entsprechend anzuwenden seien. 6 Zudem sei das Handeln der Kläger rechtsmissbräuchlich. Sie hätten das Schlichtungsverfahren so betrieben, dass es zur Herbeiführung einer Schlich-tung von vornherein ungeeignet gewesen sei. Das zeige die Wahl einer 133,95 km vom Wohnort der Parteien entfernten Gütestelle, die Betonung der Aussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens bereits im Schreiben vom 7 - 5 - 11. Oktober 2006 und die Wahl von Rechtsanwalt T., der von der Kanzlei des damaligen Klägervertreters häufig und regelmäßig beauftragt werde und des-sen [X.]einseitig im Sinne der Kläger gewesen sei. I[X.]8 Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil der erforderliche [X.]hat. 1. Es begegnet bereits Bedenken, ob das Berufungsgericht die Klage als insgesamt unzulässig ansehen durfte, weil die Kläger mehrere Ansprüche gel-tend machen (§ 260 ZPO), von denen nur einer gemäß § 10 Abs. 1 [X.]die Durchführung eines Einigungsversuchs vor einer Gütestelle erforder-te. 9 a) Nach dieser Vorschrift, die auf der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO beruht, ist die Durchführung eines Einigungsversuchs u.a. erforderlich in [X.]über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für [X.]geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e), und in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Gü[X.]NRW, § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.]a.F.). Wird der Einigungsversuch nicht vor der [X.]durchgeführt, ist die Klage unzulässig (Senat, [X.]161, 145, 147 ff.). Es handelt sich dabei um eine von Amts wegen zu prüfende, besonde-re Prozessvoraussetzung (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., vor § 253 Rn. 33). Ob § 10 [X.]in den Vorinstanzen richtig angewendet [X.]- 6 - den ist, kann der Senat überprüfen, da sich der räumliche Geltungsbereich der Vorschrift über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 545 Abs. 1 ZPO). 11 b) Keiner der Ansprüche betrifft eine der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 a - e [X.]aufgezählten nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Zwar meint das Berufungsgericht, der Rechtsstreit habe seine Ursachen in den [X.]Streitigkeiten der Parteien und sei deswegen einer obligatorischen Streit-schlichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 e [X.]unterworfen, weil er eng mit den nachbarschaftlichen Vorschriften verbunden sei. Indes betraf die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des [X.]([X.]2006, 406) einen anderen Sachverhalt, da es beim Streit um ein Lichtrecht an dem in der [X.]vorhandenen Fenster tatsächlich um im NachbG [X.]geregelte Ansprüche ging. Ob bereits ein enger Zusammenhang zu nachbar-rechtlichen Vorschriften für die Notwendigkeit der Durchführung eines außerge-richtlichen Streitschlichtungsversuchs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 e [X.]ausreichen würde, kann dahinstehen, weil ein solcher nicht besteht. Der Streit der Parteien hat seine Ursache zwar auch in der angeblichen Verletzung der zugunsten der Beklagten im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast. [X.]handelt es sich aber nicht um ein im Nachbarrechtsgesetz für [X.]geregel-tes Nachbarrecht, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach der Bauordnung für das Land [X.](vgl. § 83 BauO NRW). Alleine der Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Nachbarn handelt, reicht für die Notwendigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Streit-schlichtungsversuchs nicht aus. c) In den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]fällt nur der erste der geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Die in dieser Vorschrift, die § 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO entspricht, geregelten Ansprüche 12 - 7 - wegen Verletzung der persönlichen Ehre betreffen insbesondere [X.]bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen, Widerrufsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Ansprüche auf Schadensersatz in Geld (vgl. Prütting/Schmidt, Außergerichtliche Streitschlich-tung, Rn. 135; MünchKommZPO/Gruber, 5. Aufl., § 15 a EGZPO, Rn. 24; Ser-we, Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW, Rn. 198 ff.; Schwarz-mann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, Art. 1 Ziff. 10 a). Dazu zählt im Streitfall der Anspruch auf Unterlassung, "die Kläger als [X.]oder in ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen". Mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr vereinbar ist die Auffassung, es seien alle Ansprüche erfasst, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewähre (so Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 8). Denn dieses schützt umfassend das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit. Der bei der obligato-rischen Streitschlichtung angesprochene zivilrechtliche Ehrenschutz bezieht sich hingegen vor allem auf den Schutz der Persönlichkeit vor herabsetzenden Werturteilen und vor unwahren Tatsachenbehauptungen und betrifft somit nur einen Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. MünchKomm ZPO/Gruber, aaO; Schwarzmann/Walz, aaO). d) Auch hinsichtlich des [X.]war kein Einigungsversuch er-forderlich, weil das Land [X.]von der Möglichkeit, nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ein Schlichtungsverfahren für vermögensrechtliche [X.]bis 750 • vorzusehen, zwar zunächst einschränkend Gebrauch [X.]hat, die entsprechende Regelung aber durch das Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO vom 20. November 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 [X.]gestrichen hat und diese Rechtslage im Streitfall maßgeblich ist (vgl. GV [X.]2007, 583). 13 - 8 - e) Die Kläger machen mithin sowohl einen schlichtungsbedürftigen als auch mehrere nicht schlichtungsbedürftige Ansprüche geltend. Bei gemeinsa-mer Geltendmachung von schlichtungsbedürftigen und nicht schlichtungsbe-dürftigen Anträgen ist streitig, ob für erstere ein Einigungsversuch durchzufüh-ren ist (vgl. verneinend: LG Aachen, NJW-RR 2002, 1439; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 66. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 18; Beunings, AnwBl 2004, 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; Deckenbrock/Jordans, [X.]2004, 913, 915; Friedrich, NJW 2002, 3223, 3224; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 2; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 3; bejahend: Baldringer, VuR 2005, 285, 288; Becker/Nicht, [X.]120, 159, 190; Jordans, MDR 2005, 286, 287; MünchKommZPO/Gruber, aaO, § 15 a EGZPO Rn. 11; Prütting/Schmidt, aaO, Rn. 119; Röhl/Weiß, Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis, 2005, S. 155 f.). 14 Es spricht viel für die letztgenannte Auffassung, weil bei einer An-spruchshäufung (§ 260 ZPO) der Grundsatz gilt, dass die Prozessvorausset-zungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen sind. Die Gegenauffas-sung eröffnete eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsver-suchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inan-spruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. Senat, [X.]161, 145, 148 ff.). Deshalb hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, wie bei den §§ 5, 25 ZPO eine Abweichung vom oben genannten Grundsatz zu regeln, wenn er eine sol-che auch für die hier maßgeblichen Fälle des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EGZPO gewollt hätte. Das ist nicht geschehen (vgl. Becker/Nicht, aaO, S. 191; MünchKommZPO/Gruber, aaO; Prütting/Schmidt, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 260 Rn. 29; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 260 Rn. 11). Soweit der [X.]in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Durchführung eines weiteren Einigungsversuchs für den nachträglich erweiterten oder beschränkten 15 - 9 - Anspruch als grundsätzlich entbehrlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), ist eine mit der an-fänglichen, objektiven Klagehäufung nicht vergleichbare Situation gegeben. 16 2. Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt nämlich die Inanspruchnahme einer in [X.]ansässigen Gütestelle im Rahmen eines Streites von zwei im [X.]wohnhaften Parteien die Voraussetzungen eines Schlich-tungsverfahrens nach §§ 10 ff. Gü[X.]NRW. a) Eine ausdrückliche Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit von [X.]ist weder in § 15 a EGZPO noch im Gütestellen- und Schlichtungsge-setz [X.]enthalten. Zwar sah die zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung des § 15 a Abs. 3 EGZPO vor, dass für die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ent-sprechend gelten (BT-Drs. 13/6398, S. 8). Diesen Vorschlag hat der [X.]aber nicht aufgegriffen und die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit den Ländern vorbehalten (BT-Drs. 13/11042, S. 34). In [X.]ist eine solche Bestimmung im Gegensatz zu anderen Bundesländern - wie etwa § 2 [X.]BW, Art. 6 BaySchlG, § 4 HessSchlichtG, § 15 SchStG LSA - nicht erfolgt. Zwar gilt, soweit das Schlichtungsverfahren vor einem Schiedsamt durchgeführt wird, gemäß § 1 Abs. 2 [X.]das [X.]in den Gemeinden des Landes [X.](künftig: SchAG NRW) entsprechend, so dass grundsätzlich die Schiedsperson örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, wobei [X.]die Gemeinde ist (§§ 14, 1 Abs. 2 SchAG NRW). Wenn jedoch das Schlich-tungsverfahren - wie hier - vor einer so genannten weiteren anerkannten [X.](§ 2 Gü[X.]NRW) durchgeführt wird, fehlt eine ausdrückliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Durch die §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 8 Gü[X.]NRW, 17 - 10 - wonach nur eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle sach-lich zuständig ist, wird lediglich ausgeschlossen, dass der Antragsteller eine solche außerhalb von [X.]wählen kann. Zudem ist in § 11 [X.]be-stimmt, dass ein [X.]nur erforderlich ist, wenn beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. b) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Wege der teleo-logischen Auslegung angenommen, dass nur Gütestellen in dem [X.]örtlich zuständig sind, in dem die Parteien wohnen (vgl. auch Jenkel, [X.]als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen, 2002, S. 186). Dies lässt sich indes den gesetzlichen Bestimmungen und den [X.]nicht entnehmen. 18 aa) Soweit das Berufungsgericht auf § 11 [X.]verweist, wo-nach der "räumliche Anwendungsbereich" des Gesetzes nur gegeben ist, wenn beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen, besagt dies nichts über die örtliche Zuständigkeit der Gütestelle. Ein Gleichlauf zwischen räumlicher Anwendbarkeit und örtlicher Zuständigkeit ist nicht notwendig. Das zeigen die für die Schiedsämter getroffene Regelung, die grundsätzlich auf den Bereich einer Gemeinde abstellt (vgl. § 1 Abs. 1 Gü[X.]NRW, §§ 1 Abs. 2, 14 SchAG NRW) und auch die Regelungen in anderen Bundesländern, die bei vergleich-barem oder weiter reichendem sachlichen Anwendungsbereich bei der örtlichen Zuständigkeit häufig auf den Amtsgerichtsbezirk abstellen, und zwar teils auf den des Antragsgegners (z.B. Art. 6 BaySchlG) und teils auf den des [X.](z.B. § 2 [X.]BW, § 4 HessSchlG). Auch das Bundesverfas-sungsgericht hat § 11 Gü[X.]nicht als Regelung der örtlichen Zuständigkeit interpretiert, sondern nur festgestellt, dass dadurch dem Interesse des Geschä-digten, das Verfahren nach Möglichkeit in der Nähe seines Wohnorts betreiben 19 - 11 - zu können, ausreichend Rechnung getragen werde (BVerfG, NJW-RR 2007, 1073, 1075). Dafür ist aber die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit der "wei-teren Gütestellen" an den Landgerichtsbezirk nicht zwingend. Eine größere Ent-fernung der Gütestelle zum Wohnort der Parteien kann nämlich auch vorliegen, wenn der Antragsteller eine Gütestelle innerhalb des [X.]wählt, während in anderen Fällen eine Gütestelle in einem anderen Landgerichtsbe-zirk näher am Wohnsitz der Parteien liegen kann (vgl. Thewes, aaO, S. 150, Fn. 562). bb) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine unbewusste Regelungslü-cke vorliegt, die von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung zu schließen wäre. Dafür spricht zwar, dass es grundsätzlich Ziel des Landes- und Bundes-gesetzgebers war, die Parteien vor unverhältnismäßig hohen Reisekosten und unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand zu bewahren (vgl. LT-Drs. 12/4614, S. 35; BT-Drs. 13/11042 [X.]und 14/980, S. 7). Dagegen spricht jedoch, dass der Bundesgesetzgeber entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf des Bun-desrates (vgl. BT-Drs. 13/6398, S. 8) aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in § 15 a Abs. 2 Satz 2 EGZPO mit der Anknüpfung der obligatorischen Streitschlichtung an den Wohnsitz in dem selben Land nur ei-nen äußersten Rahmen vorgegeben hat; die Beschränkung auf kleinere räumli-che Bereiche, wie den Regierungs-, den Landgerichts- oder den Gemeindebe-zirken sowie die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit hat er indes nach § 15 a Abs. 5 EGZPO den Ländern vorbehalten (vgl. BT-Drs. 13/11042, [X.]und BT-Drs. 14/980, S. 7). Der Landesgesetzgeber hat in [X.]für die neben den in erster Linie als Schlichtungsstellen in Betracht kommenden [X.]anerkannten "weiteren Gütestellen" anders als bei den Schieds-ämtern keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit getroffen und die Rege-lung des Verfahrens bewusst den Gütestellen überlassen. 20 - 12 - Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]hat der Antragsteller unter meh-reren anerkannten Gütestellen die Auswahl. Dies soll die Auswahlmöglichkeiten der Bürger erhöhen und den Versuchscharakter der obligatorischen außerge-richtlichen Streitschlichtung widerspiegeln. Der Verzicht auf gesetzliche Rege-lungen des Verfahrens und der Kosten wurde im Gesetzgebungsverfahren als rechtsstaatlich unbedenklich angesehen, weil den Parteien mit den Schiedsäm-tern eine Streitschlichtungseinrichtung zur Verfügung stehe, für die es ein ge-setzlich geregeltes Verfahren mit gesetzlich festgelegten Kosten gebe. Keine [X.]sei gezwungen, sich dem Verfahren vor einer anderen anerkannten Gü-testelle zu unterziehen. Die antragstellende [X.]könne die Gütestelle aus-wählen; die antragsgegnerische [X.]könne dem Verfahren fernbleiben, ohne prozessuale oder sonstige Sanktionen fürchten zu müssen. Eine mögliche Kos-tenbelastung der antragsgegnerischen [X.]hänge gemäß § 15 a Abs. 4 EGZPO, § 91 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und 2 ZPO allein von der materiell-rechtlichen Begründetheit des Anspruchs ab (vgl. LT-Drs. 12/4614, S. 28 f., 35 f.). 21 Aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen kann nicht im Wege einer teleologischen Auslegung eine Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit der nach § 2 [X.]anerkannten Gütestellen erfolgen. Es ist durchaus möglich, dass der Landesgesetzgeber angesichts der gewünschten Vielfalt der anerkannten Gütestellen bewusst von einer Beschränkung der örtlichen [X.]abgesehen hat (vgl. Serwe, aaO, Rn. 143), zumal er trotz der aus-drücklichen Regelungen in anderen Bundesländern auch im Änderungsgesetz vom 20. November 2007 (GV [X.]2007, 583) die örtliche Zuständigkeit der "weiteren Gütestellen" nicht geregelt hat. 22 - 13 - c) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Durchführung des [X.]vor der Gütestelle in [X.]auch nicht rechtsmiss-bräuchlich. 23 24 Im Streitfall geht das Berufungsgericht davon aus, die Kläger hätten eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke im Güte- und Schlichtungsgesetz [X.]missbräuchlich ausgenutzt. Ist jedoch nicht vom Vorliegen einer solchen Lücke auszugehen, so durften die Kläger auch eine Gütestelle außerhalb des Landge-richtsbezirks auswählen. Soweit das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten die Wahl der [X.]"nicht ansatzweise begründet", verkennt es, dass eine solche [X.]nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]unter mehreren anerkannten Gütestellen auswählen kann. So-weit es darauf abstellt, der Vorschlag des Schlichters sei einseitig gewesen, handelt es sich nicht um ein einen Rechtsmissbrauch der Kläger begründendes Verhalten. Ob die Kläger den Einigungsversuch ernsthaft betrieben haben, ist für das nachfolgende Klageverfahren unerheblich, weil es regelmäßig nicht dar-auf ankommt, woran die Durchführung des [X.]gescheitert ist (vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 3 EGZPO und dazu BT-Drs. 14/980, S. 7). 25 - 14 - 3. Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 26 [X.][X.][X.]
[X.]Zoll Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 109 C 510/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2007 - 8 S 73/07 -
Meta
08.07.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VI ZR 221/07 (REWIS RS 2008, 2952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2952
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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