Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 248/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 106

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[X.][X.] vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe-schluss vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tra-gen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle [X.] des [X.] ausdrücklich zu bescheiden und sich mit jeder dort dargelegten Erwägung einzeln argumentativ auseinanderzusetzen ([X.], 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Oktober 2007 das Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis genommen und überprüft, ob die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde statt-haft ist. Er hat die [X.] verneint und dem Beschluss eine Begründung beigefügt, die die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte aufzeigt. Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor. 1 - 3 - Für einen rechtlichen Hinweis zu dem Inhalt der beabsichtigten Sachentschei-dung bestand kein Anlass. Es lag von vorneherein auf der Hand, dass die [X.] der eingelegten Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zweifelhaft war, weil in dem angegriffenen Beschluss die [X.] nicht als unzulässig verworfen worden war. Demzufolge hatte der [X.] zu dieser Frage auch bereits vorgetragen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - 113 [X.] - [X.], Entscheidung vom 30.10.2006 - 8 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 248/06

20.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 248/06 (REWIS RS 2007, 106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 106

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