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PDF anzeigen 5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2011
beschlossen:
1.
Der Angeklagte D.
A.
hat die Kosten seiner zurückge-nommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2011 zu
tragen.
2.
Die Revision der
Angeklagten G.
A.
gegen das ge-nannte Urteil
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 14. Juli 2011 bei ihr die Anordnung der Rückgewin-nungshilfe bzw. des Auffangrechtserwerbs nach § 111i StPO in Höhe von 6.000
entfällt.
Die
Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Raum Schaal Schneider
König [X.]
Meta
18.08.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 5 StR 284/11 (REWIS RS 2011, 3866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3866
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