Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 5 StR 284/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3866

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. August
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2011
beschlossen:

1.
Der Angeklagte D.

A.

hat die Kosten seiner zurückge-nommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2011 zu
tragen.

2.
Die Revision der
Angeklagten G.

A.

gegen das ge-nannte Urteil
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 14. Juli 2011 bei ihr die Anordnung der Rückgewin-nungshilfe bzw. des Auffangrechtserwerbs nach § 111i StPO in Höhe von 6.000

entfällt.

Die
Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.

Raum Schaal Schneider

König [X.]

Meta

5 StR 284/11

18.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 5 StR 284/11 (REWIS RS 2011, 3866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3866

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