Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 5 StR 284/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8155

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120717B5STR284.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 284/17

vom
12. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2017

a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-urteilt ist,
b)
im Ausspruch betreffend die entfallende Einzelstrafe im Fall 2 aufgehoben,
c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufge-hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer amtsgerichtlichen Verurteilung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] er-sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

r-laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der recht-

auch dann, wenn

wie hier

verschiedene Rauschgiftmengen an unterschied-lichen Orten aufbewahrt werden ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2014

3
StR 268/14, [X.], 14, 15, und Beschluss vom 12. Oktober 2004

4 [X.], [X.], 228 jeweils mwN).
Der [X.] hat den Schuldspruch entspresteht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der geständige An-

Die Schuldspruchän-derung führt im Fall 2 zum Wegfall der Einzelstrafe. Der Strafausspruch im Fall
1 bleibt bestehen.
[X.]Sander Schneider

Berger Mosbacher
1
2
3

Meta

5 StR 284/17

12.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 5 StR 284/17 (REWIS RS 2017, 8155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8155

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