Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 5 StR 408/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3423

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:251016B5STR408.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 408/16

vom
25. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2016
beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zur Revision des Angeklagten H.

K.

:
a) Aus dem durch den Beschwerdeführer angeführten Beschluss des Bundes-gerichtshofs vom 22. Januar 2015

3 [X.] (NStZ 2015, 476) ergibt sich nichts, was die zutreffenden Ausführungen des [X.] zur [X.] der Verletzung des § 250 Satz 2 StPO in Frage stellen könnte. Auf die dienstlichen Stellungnahmen der Mitglieder der [X.] kommt es damit nicht mehr an.
b) Die [X.] hat bei der Strafzumessung sämtliche bestimmenden Strafzumessungsgründe eingestellt und gegeneinander abgewogen. Dass sie bei [X.] die außerordentlich hohe Bestellmenge gewichtet hat, ist frei von [X.]. Denn nach ständiger Rechtsprechung prägen Art und Menge des Rauschgifts
den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich (vgl. etwa [X.], [X.] vom 1. März 2011

3 StR 28/11, [X.], 284 mwN). Die spä-tere Sicherstellung und den damit verbundenen Umstand, dass die Drogen -
3
-
nicht in Umlauf gekommen sind, hat das [X.] erörtert. Eine unzulässige durch den Beschwerdeführer zitierten Beschluss vom 1. März 2011 (vgl. oben) hat ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen.
2. Zur Revision des Angeklagten G.

K.

:
a) Die Befangenheitsrüge 1 (Äußerungen der Vorsitzenden im Vorgespräch) vermag aus den in der Zuschrift des [X.] genannten Grün-den sachlich nicht durchzudringen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob namentlich im Blick auf die von der Vorsitzenden in ihrer dienstlichen Erklärung vom 18. Juli 2016 vorgenommene Klarstellung ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. Oktober 2015 von hinreichender Glaubhaftmachung ausgegangen werden könnte (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 9. August 2000

3 [X.], [X.]R StPO § 26 Glaubhaftmachung 1).
b) Der Tatsachenvortrag zur Befangenheitsrüge 2 (Äußerungen der [X.] am [X.] vom 14. Oktober 2015) ist schon nicht hinrei-chend glaubhaft gemacht. Die Vorsitzende hat in ihrer dienstlichen Stellung-nahme vom 18. Juli 2016 ausdrücklich in Abrede gestellt, sich wie vom [X.] vorgetragen geäußert zu haben. Dies steht auch nicht in [X.] zu ihrer dienstlichen Erklärung vom 15. Oktober 2015.
c) Die Beanstandungen greifen nicht durch. Die [X.] stützt ihren Schluss, dass der [X.] dieses Mobiltelefon im fraglichen Zeitraum bei sich hatte und benutzte, auf mehrere Indizien (sämtliche Login-Vorgänge in
Hamburg fanden im maß-geblichen Zeitraum im Bereich der Wohnung des Beschwerdeführers, nicht also (auch) der Wohnung des Angeklagten H.

K.

statt; bei der Festnahme und Durchsuchung dieses Angeklagten am 3. Februar 2014 wurde -
4
-
das genannte
Mobiltelefon nicht gefunden, obwohl es kurz zuvor in den [X.] eingeloggt war, wohingegen der Beschwerdeführer nicht durchsucht

f-grund dieser Beweisanzeichen ist der von der [X.] gezogene Schluss möglich, wenn nicht gar naheliegend. Soweit das [X.] ferner die [X.] der Zeugin S.

herangezogen hat, der Angeklagte H.

K.

habe den Beschwerdeführer nie in seiner Wohnung besucht, ist auch hierge-gen nichts [X.] zu erinnern. Insbesondere besorgt der Senat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, das [X.] könne davon ausgegangen sein, die Zeugin habe diesen Angeklagten aufgrund beiderseiti-Dies wäre angesichts der Urteilsfeststellungen auch gänzlich fernliegend.

[X.]

König

Berger Bellay

Meta

5 StR 408/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 5 StR 408/16 (REWIS RS 2016, 3423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3423

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 28/11

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