Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 2 StR 284/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3854

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 284/11

vom
18. August
2011
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 18. August
2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2011 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat die [X.], die die Strafen in den Fällen 2 bis 6 dem §
176 Abs. 1 StGB in seiner aktuellen Fassung entnommen hat, über-sehen, dass dieser Straftatbestand gemäß §
2 Abs. 3 StGB in seiner bis zum 31.
März 2004 gültigen alten Fassung anzuwenden gewesen wäre, der bei gleichem Regelstrafrahmen im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von Geld-
bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsah (§
176 Abs. 1 [X.].
2 StGB aF). Der Senat schließt jedoch mit Rücksicht auf das festgestellte Tatbild und die Strafzumessungserwägungen der Kammer, auch zur Ablehnung eines minder schweren Falles des §
177 Abs. 1 StGB im Sinne des §
177 Abs. 5 StGB im Fall 1, aus, dass das [X.] in den Fällen 2 bis 6 einen minder schweren Fall im Sinne des §
176 Abs.
1 [X.]. 2 StGB aF angenommen hätte.
Fischer [X.]Berger

Krehl Eschelbach

Meta

2 StR 284/11

18.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 2 StR 284/11 (REWIS RS 2011, 3854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3854

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