Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. 3 StR 268/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4473

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016B3[X.]TR268.16.0

BUN[X.][X.]GERICHT[X.]HOF

BE[X.]CHLU[X.][X.]
3 [X.]tR 268/16
vom
5. Oktober 2016
in dem [X.]icherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 3. [X.]trafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober
2016
gemäß § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten
gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im [X.]inne des §
345 Abs. 2 [X.] begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift
ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.
[X.].

, sondern "pro abs. Dr.

[X.].

" von
der
in der-selben Kanzlei tätigen Rechtsanwältin H.

unterzeichnet; auf diese konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß §
53 Abs.
2 [X.] tätig geworden ist, sind nicht er-sichtlich. Hierauf hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18.
August 2016 hingewiesen. Dem ist der Beschuldigte nicht entgegengetreten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Dezember 2011 -
4
[X.]tR
430/11, [X.], 276, 277; vom 16.
Dezember 2015 -
4
[X.]tR
473/15, juris Rn.
2
mwN).
1
-
3
-

Rechtsanwalt Dr. [X.].

war entgegen seiner Auffassung auch nicht
-
gleichzeitig neben dem Pflichtmandat -
als Wahlverteidiger mandatiert, so dass sich auch hieraus keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht an Rechtsanwältin H.

ergab. Zwar hat Rechtsanwalt Dr. [X.].

eine vom 18. [X.]eptember 2014 datierende Verteidigervollmacht des Beschuldigten vorgelegt. Doch ist diese mit
seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 14.
Januar 2015 erloschen. Die Pflichtverteidigerbestellung setzt nach § 141 Abs. 1 [X.] das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus (vgl. auch § 143 [X.]). Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn als Pflicht-verteidiger beizuordnen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Be-stellung enden ([X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). Wird dem Antrag stattgegeben, endet das zivilrechtliche Auftrags-
bzw. Ge-schäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt. Das Ende des Vertragsverhältnisses hat das Erlöschen der zuvor erteilten [X.]trafprozessvollmacht zur Folge ([X.], Urteil vom 13. August 2014 -
2 [X.], [X.][X.]t 59, 284, 286 f.; vgl. auch [X.], [X.] vom 15. Januar 2014 -
4 [X.], juris Rn.
2).
[X.]chließlich hat Rechtsanwältin H.

die Revisionsbegründung auch nicht ihrerseits als Wahlverteidigerin des Beschuldigten unterzeichnet. Zwar hat der Beschuldigte am 18. [X.]eptember 2014 jeden der in der Kanzlei des
Pflichtverteidigers tätigen Rechtsanwälte "zur Einzelvertretung" in der gegen ihn anhängigen [X.]trafsache bevollmächtigt. Doch ist dem Zusatz der Unterschrift

2
3
-
4
-
unter die Revisionsbegründung "pro abs. Dr.

[X.].

" eindeutig zu ent-nehmen, dass Rechtsanwältin H.

nicht als Wahlverteidigerin des Be-schuldigten tätig geworden ist, sondern in Vertretung des Pflichtverteidigers
Rechtsanwalt
Dr. [X.].

.
Becker [X.]chäfer Gericke

[X.]paniol Berg

Meta

3 StR 268/16

05.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. 3 StR 268/16 (REWIS RS 2016, 4473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4473

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3 StR 268/16

2 StR 573/13

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