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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 178/01
vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2001 wird nicht ange-nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 125.061,94 • (244.599,89 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auch die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ist nicht begründet. Das Berufungsge-richt hat das Anwaltsschreiben vom 18. November 1993 an den [X.] beachtet ([X.]).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
03.02.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. IX ZR 178/01 (REWIS RS 2005, 5169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5169
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