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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 282/01
vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. März 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] 19. Zivilsenat in [X.] - vom 18. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 232.838,29 • (455.392,12 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der (be-hauptete) Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die in den Jahren 1963 bis 1984 erbrachten Arbeitsleistungen konnte entweder - bei Vorliegen eines Dienstvertrages - als Anspruch aus § 612 [X.]B vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden oder - wenn kein Vertrag vorlag - als Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 [X.] vor dem [X.]. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 612 [X.]B nicht vorgelegen hätten. Die Ausführungen zur Verjährung stellen nur - wie die Revision einräumt ([X.]) - eine Hilfs- oder Mehrfachbegründung - 3 -
dar. Der Beklagte hat für den Kläger nicht zu spät Klage zum [X.] Kon-stanz erhoben.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche seien erst mit dem Anwaltsschreiben vom 7. März 1996 fällig geworden, beruht auf einer revisi-onsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Da der Kläger das Mandat bereits im April 1998 gekündigt hat, haftet der Beklagte nicht dafür, daß er den Kläger auf die Ende des Jahres 1998 drohende Verjährung der restlichen Ansprüche nicht hingewiesen hat (vgl. [X.]H, Urt. v. 18. März 1993 Œ [X.] ZR 120/92, NJW 1993, 1779).
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
03.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZR 282/01 (REWIS RS 2005, 4684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4684
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