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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 250/01
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2001
wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 79 % und die Beklagten 21 % zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 61.317,20 • (119.926,02 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige [X.] der Beklagten ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.).
[X.] [X.]
[X.]
[X.] [X.]
Meta
23.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 250/01 (REWIS RS 2005, 2934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2934
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