Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 12/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3473

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 12/02
vom 24. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 24. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.441,90 • (392.030,30 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Macht der Kläger geltend, der steuerbegünstigte Erwerb einer von einem rechtlichen oder steuerlichen Berater empfohlenen Immobilie sei aus von [X.] zu vertretenden Umständen fehlgeschlagen und der Steuervorteil somit entgangen, ohne die Pflichtverletzung hätte man ein anderes, ebenfalls steuer-begünstigtes Objekt erworben, genügt der Kläger seiner Darlegungslast [X.] 3 - sichtlich des Schadens nicht dadurch, daß er erklärt, es seien damals viele ver-gleichbare Objekte auf dem Markt gewesen. Da sich die fraglichen Objekte nach Lage, Preisniveau, Wertbeständigkeit, Rentabilität usw. immer mehr oder weniger voneinander unterscheiden, muß der Kläger darlegen, welches er er-worben hätte und daß er gegebenenfalls bei einem Gesamtvermögensver-gleich (vgl. [X.], 52, 54 und ständig) nicht schlechter stünde als im Falle des Funktionierens des von dem Beklagten empfohlenen Erwerbs. Dieser Dar-legungslast hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht genügt.
[X.]
Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 12/02

24.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 12/02 (REWIS RS 2005, 3473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3473

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