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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 46/02
vom 24. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 24. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers des [X.] nach einem Wert von [X.] • (92.482,03 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Anfech-tung von Verrechnungen, die eine Bank im Rahmen eines vertraglich einge-räumten Kreditrahmens vornimmt, nur solange und soweit gemäß § 142 [X.] eingeschränkt, wie die Annahme der Leistung nicht der Deckung eigener [X.] des Empfängers dient, sondern der Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern ([X.], 122, 128, 130; [X.], Urt. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 2/01, [X.], 1575, 1576; vom 17. Juni - 3 -
2004 - [X.] ZR 124/03, [X.], 1576, 1577). [X.], die eige-ne Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
24.05.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 46/02 (REWIS RS 2005, 3478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3478
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