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PDF anzeigen5 StR 27/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. Februar 2003in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Februar 2003beschlossen:1. Der Nebenklägerin wird für das Revisionsverfahren gemäߧ 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe unter Beiordnungvon Rechtsanwalt [X.]aus [X.] bewilligt.2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil [X.] [X.] vom 23. September 2002 entspre-chend § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO im Schuldspruch da-hin abgeändert, daß der Angeklagte der [X.] Todesfolge (§ 227 StGB) schuldig ist; der [X.] bleibt [X.] und Auslagen im Revisionsverfahren werden nichterhoben.[X.]eDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und hat seineUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Schwester [X.] hat sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen. [X.], mit der die unterbliebene anklagegemäße Verurteilung des Ange-klagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge beanstandet wird, führt mitder Sachrüge [X.] unter Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs [X.] Nach den Urteilsfeststellungen schlug der alkoholkranke, infolge Al-koholkonsums erheblich vermindert steuerungsfähige Angeklagte auf sein- 3 -Opfer, einen Wohnungsnachbarn, ein; er versetzte ihm ferner einen Stoß mitdem Knie in die Rippen und einen Schlag mit einem Messerknauf auf denKopf. Das Opfer war unmittelbar zuvor mit einer Flasche auf den Angeklag-ten losgegangen; zwischen den Männern bestand Streit, weil das Opfer sei-nen Müll unzulänglich beseitigte, was den Angeklagten stark belästigte. [X.] einer Platzwunde am Kopf stark blutende Opfer, das zudem aus der [X.] blutete und weitere Verletzungen im Kopf- und Halsbereich sowie Rip-penbrüche erlitten hatte, lehnte das Angebot des Angeklagten, einen Arztoder einen Krankenwagen zu holen, ab. [X.] verblutete anschließendinfolge der erlittenen Verletzungen in seiner Wohnung; seine [X.] aufgrund langjährigen Alkoholmißbrauchs gestört.2. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht es abgelehnt hat,dem Angeklagten den erwiesenermaßen durch die Körperverletzung verur-sachten Tod des Opfers [X.] und zwar in Ermangelung auch nur leichtesterFahrlässigkeit, die ausreicht (§ 227 Abs. 1, § 18 StGB) [X.] zuzurechnen, haltensachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat [X.] auch das Verhalten des Verletzten nach der Tat mitherangezo-gen, der ärztliche Hilfe ablehnte und nur [X.] wollte. Darin [X.] ein ganz schwaches Indiz für die Vorhersehbarkeit der Folgen [X.] bei deren Begehung gefunden werden. Hier belegen die alsbaldigen wie-derholten Angebote des Angeklagten, sich um ärztlichen Beistand bemühenzu wollen, sogar im Gegenteil, daß er die Gefährlichkeit der von ihm gesetz-ten Verletzungen zutreffend erkannt hatte. Daß wiederholte gegen [X.] gerichtete, blutende Wunden verursachende Mißhandlungen, [X.] sie ohne besonderen Kraftaufwand ausgeübt wurden, zumal bei [X.] geschwächten Opfer zum Tod führen können, ist [X.] auch wenn esnicht überaus wahrscheinlich sein mag [X.] ohne weiteres vorhersehbar. [X.] klaren Bewertung kann regelmäßig auch der Umstand erheblicher al-koholischer Beeinträchtigung des Täters nichts ändern (vgl. dazu [X.]RStGB § 226 [a.F.] Todesfolge 6 und 7; [X.], 296). Dies giltzumal bei einem, wie hier, hochgradig alkoholgewohnten Täter. Einem [X.] 4 -chen Angeklagten darf die Rechtsordnung in diesem Bereich keinen grund-legend niedrigeren Sorgfaltsmaßstab zubilligen.Die vom [X.] getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatge-schehen und zur Kenntnis des Angeklagten von der massiven Alkoholkrank-heit und der Verwahrlosung seines Opfers, die dessen besondere Schwä-chung bedingten, belegen die Voraussehbarkeit der tödlichen Folge eindeu-tig. Bei dieser Sachlage kann der [X.] von sich aus den Schuldspruch [X.] derAnklage gemäß [X.] auf Körperverletzung mit Todesfolge umstellen (vgl. [X.] 1997, 296, 297).3. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt.Dies gilt hier ausnahmsweise auch für die Höhe der erkannten [X.]. Der [X.] kann ausschließen, daß das Schwurgericht bei zutreffenderBeurteilung des Schuldspruchs eine höhere Strafe gegen den [X.] hätte. Es hat die Strafe offenbar [X.] ausdrückliche Ausführungenfehlen freilich [X.] dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrah-men des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Dieser Strafrahmen unterscheidetsich allein durch eine etwas geringere Mindeststrafe (ein Monat statt dreiMonate Freiheitsstrafe) von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildertenStrafrahmen aus § 227 Abs. 2 StGB für einen minder schweren Fall der Kör-perverletzung mit Todesfolge. Da nach den Feststellungen die Vorausset-zungen der ersten Alternative des § 213 StGB eindeutig gegeben waren,kam hier ausschließlich dieser Strafrahmen in Betracht (vgl. [X.]/[X.],StGB 51. Aufl. § 227 Rdn. 11). Da sich das Schwurgericht nicht an der [X.] orientiert, darüber hinaus [X.] aus seiner Sicht inkonsequent [X.] dieTodesfolge strafschärfend berücksichtigt hat, ist mit Sicherheit auszuschlie-ßen, daß es bei zutreffender strengerer Beurteilung des Schuldspruchs einehöhere Strafe verhängt [X.] Der vorliegende ungewöhnlich gelagerte Ausnahmefall erlaubtdem [X.] [X.] anders als regelmäßig zulässig (vgl. [X.], [X.]. [X.] -30. März 1994 [X.] 3 StR 628/93) [X.] bei der gegebenen Einstimmigkeit, auf dieauf die Revision der Nebenklägerin die allein veranlaßte Schuldspruchände-rung in entsprechender Anwendung von § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO durch[X.]uß vorzunehmen, nachdem der [X.] die Verwerfungder Revision nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt hat. Die gebotene [X.] hätte der Angeklagte sogar für den Fall, daß lediglichüber seine eigene Revision zu befinden gewesen wäre, im Rahmen der [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO hinzunehmen gehabt (vgl.[X.] in [X.]. § 349 Rdn. 29 und § 358 Rdn. 18). Der allein zu-gunsten des Angeklagten bestehende Schutzzweck der Regelung des § 349Abs. 4 StPO, wonach eine [X.] durch [X.]uß zuungunstendes Angeklagten auf eine Revision der Staatsanwaltschaft oder eines [X.] nicht vorgesehen ist, wird bei der vorliegenden [X.] mithin nicht tangiert. Im übrigen hat sich der Verteidiger, der [X.] wie [X.] und [X.] zu der erwogenenVerfahrensweise angehört worden ist, im Interesse des Angeklagten für eineErledigung des Revisionsverfahrens im [X.]ußwege ausgesprochen,durch die eine alsbaldige Rechtskraft des bisherigen Rechtsfolgenaus-spruchs durchgesetzt werden könne. Bei dieser Sachlage erachtet der [X.][X.] nicht anders als in einigen anderen von § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO nichtunmittelbar erfaßten, ähnlich untypisch gelagerten Fällen (vgl.[X.]St 44, 68, 82; [X.]R StPO § 349 Abs. 4 Revision der [X.]; [X.] NStZ-RR 1996, 130, 131; [X.], [X.]. v. 29. Janu-ar 2003 [X.] 5 StR 42/02) [X.] eine Entscheidung durch [X.]uß für zulässig [X.] 6 -Die Kosten- und Auslagenentscheidung orientiert sich an § 8 GKG und§ 472 Abs. 1 Satz 2, § 473 Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Notwendige Auslagender Nebenklägerin, die der Staatskasse nicht überbürdet werden können(vgl. [X.] in [X.]. § 473 Rdn. 9), dem Angeklagten aufzuerlegen,entspräche bei der gegebenen Sachlage nicht der Billigkeit. Dies gilt unge-achtet des im Blick auf § 400 StPO umfassenden Erfolges der Revision [X.], der indes nach § 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe zubewilligen ist.[X.] Basdorf [X.]
Meta
26.02.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. 5 StR 27/03 (REWIS RS 2003, 4194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4194
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