Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. 4 StR 650/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2714

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[X.] DES VOLKESUrteil4 [X.]vom23. März 2000in der Strafsachegegenwegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. März2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1.Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] [X.] vom 24. August 1999 im Schuldspruchdahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten räuberi-schen Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverlet-zung mit Todesfolge schuldig [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.3.Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischerErpressung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteiltund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer aufdie Sachbeschwerde gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft [X.] des Urteils insoweit an, als der Angeklagte nicht auch wegentateinheitlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 [X.] worden ist. Darüber hinaus beanstandet sie, daß das [X.] denStrafrahmen des § 251 StGB auch wegen alkoholbedingt verminderter- 4 -Schuldfähigkeit gemäß §§ 21, 49 StGB herabgesetzt hat. Das Rechtsmittelführt zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat es keinen Erfolg.I.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der Tatnacht in [X.] des [X.]gemeinsam mit diesem und anderen Bekanntenin erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen. Gegen [X.] war nur noch der Angeklagte wach. Er wollte noch weiter trinken, fandaber keinen Alkohol mehr. Als er sich an eine Flasche Schnaps erinnerte, [X.] am Ende des [X.] versteckt hatte, um sie für den [X.] zurückzuhalten, weckte er diesen mit zwei Faustschlägen. Er forderte[X.]auf, die Flasche herauszugeben. Da dieser sich weigerte, versetzte [X.] ihm weitere, mit voller Wucht geführte, Faustschläge und Tritte inden Bauch. Hierbei wiederholte er seine Forderung. Erst als er erkannte, daß[X.]seinem Verlangen nicht nachkommen würde, ließ der Angeklagte vonseinem Opfer ab. [X.]hatte schwere Verletzungen erlitten, an deren [X.] einige Tage später verstarb.[X.] Entgegen der Auffassung des [X.]s tritt, wie die insoweit [X.] vertretene Revision zu Recht beanstandet, der vom [X.] verwirklichte Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227StGB) hinter der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 22,251 StGB), deren er zu Recht schuldig gesprochen worden ist, nicht zurück.Die Delikte stehen vielmehr im Verhältnis der [X.]) Gesetzeseinheit [X.] und nicht Tateinheit - liegt nach ständiger Recht-sprechung vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von meh-reren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßtwird ([X.]St 39, 100, 108; 41, 113, 115 ; [X.], 69, 70). Die Verlet-zung des durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine -wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform des [X.] sein ([X.] aaO).b) Nach diesen Grundsätzen stehen, wie in Rechtsprechung und Litera-tur anerkannt ist, der vollendete Raub mit Todesfolge und die [X.] Todesfolge nicht im Verhältnis der Tateinheit ([X.] NJW 1965, 2116 , [X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl.§ 251 Rdn. 9; [X.] in [X.]. § 251 Rdn. 25; [X.] in LK 11.Aufl. § 251 Rdn. 19; [X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 251 Rdn. 4; [X.]/FischerStGB 49. Aufl. § 251 Rdn. 6; [X.]/[X.]/[X.] Strafrecht [X.]. 1 8. Aufl. § 35 Rdn. 34; Geilen Jura 1979, 613, 614; [X.] GA 1967,42, 51; [X.] NJW 1956, 1737, 1738; [X.] JA 1980, 393, 397;Widmann [X.] 1966, 554; a.[X.] in [X.]. § 251 Rdn. 21,Fuchs NJW 1966, 868 f.). Allerdings muß der Täter, der die tatbestandlichenVoraussetzungen des § 251 StGB erfüllt hat, nicht notwendigerweise auch eineKörperverletzung begangen haben. § 251 StGB ist, seit der Änderung der [X.] durch das [X.] vom 2. März 1974(BGBl. I. S. 469), etwa auch dann verwirklicht, wenn sich der Räuber [X.] der Wegnahme einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für [X.] Leben bedient und das Tatopfer hierdurch - sei es infolge Aufregung [X.], sei es , weil sich, vom Täter ungewollt, ein Schuß löst - zu [X.]. In diesem Fall fehlt es an einer (vorsätzlichen) Körperverletzung ge-mäß § 223 StGB, die als Grundtatbestand Anknüpfungspunkt für eine [X.] -teilung nach § 227 StGB sein könnte. Für die Bestimmung des [X.] besagt dies aber nichts. Regelmäßig [X.] und dies genügt für die An-nahme von [X.] - ist der Tod des [X.] in den Fällen des§ 251 StGB Folge der vom Räuber (vorsätzlich) eingesetzten Gewalt, die sichwiederum regelmäßig auch als vorsätzliche Körperverletzung darstellt und we-gen der Todesfolge die Voraussetzungen des § 227 StGB erfüllt.Die Änderung der Rechtsprechung zur Konkurrenz von versuchtem [X.] und (vollendeter) Körperverletzung ([X.], 69 ff.) bzw. [X.] von Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung ([X.]NJW 1999, 72) gibt keine Veranlassung zu einer Neubewertung des Konkur-renzverhältnisses zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperver-letzung mit Todesfolge. In den zitierten Entscheidungen hat der [X.] zwar [X.] unter stärkerer Betonung der Klarstellungsfunktion der Tatein-heit - entschieden, daß die genannten Delikte nicht, wie in der früheren Recht-sprechung angenommen, im Verhältnis der [X.] stehen, son-dern tateinheitlich begangen werden. Die dem zugrunde liegenden Erwägun-gen lassen sich aber auf das Zusammentreffen von vollendetem Raub mit To-desfolge und Körperverletzung mit Todesfolge nicht übertragen: In der Verur-teilung flwegen versuchten [X.] kommt in keiner Weise zum Ausdruck,ob der Täter das Opfer, was für die Bewertung des [X.], zumal beischwerwiegenden Verletzungen, von nicht unerheblichem Belang sein kann,mit der Tötungshandlung körperlich verletzt hat oder nicht. Angesichts der [X.] der in Betracht kommenden Fallgestaltungen kann auch [X.] Rede davon sein, daß der [X.] regelmäßig eine vollendete Kör-perverletzung enthält. Im Hinblick darauf bedarf es, soll das gesteigerte [X.], durch den das Opfer getroffen und [X.] worden ist, im Schuldspruch zum Ausdruck kommen, der Annahme- 7 -von Tateinheit. Demgegenüber setzen sowohl § 251 StGB als auch § 227 StGBden Eintritt der Todesfolge als den das jeweilige [X.] voraus. Wer den Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht, führt die To-desfolge [X.] wie dargestellt [X.] regelmäßig durch eine Gewalthandlung herbei, diesich als vorsätzliche Körperverletzung darstellt. Dementsprechend würde [X.] des Angeklagten wegen flRaubes mit Todesfolge in [X.] mit Todesfolgefl die begangene Tat nicht mit größerer Klar-heit kennzeichnen, als dies durch die Verurteilung wegen flRaubes mit [X.] geschieht.Die Annahme von Tateinheit zwischen vollendetem Raub mit [X.] Körperverletzung mit Todesfolge ist auch nicht als Konsequenz aus [X.] [X.]St 39, 100, 108 ff. geboten. Nach die-sem Beschluß stehen, wenn die Tatbestände des § 251 StGB und des § 211StGB erfüllt sind, diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit. Die Entscheidungist mithin für das hier in Frage stehende Zusammentreffen der §§ 227, 251StGB schon deswegen ohne Aussagekraft, weil sie den Fall betrifft, daß derRäuber den Tod des [X.] vorsätzlich herbeiführt. Soweit der [X.] zu der von ihm vorgenommenen Bewertung des [X.] die Annahme von [X.] geprüft (und verworfen) hat,stand das Zurücktreten von § 251 StGB in Rede, nicht das des Delikts [X.] oder [X.]) Dagegen stehen - in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung,die in der Alternative zwischen Tateinheit und [X.] durch einedeutliche Tendenz zur Annahme von Tateinheit geprägt ist (vgl. etwa [X.]St39, 100, 108; 41, 113, 115; [X.], 69) - der versuchte Raub mit To-- 8 -desfolge und die zugleich verwirklichte vollendete Körperverletzung im [X.] der Tateinheit.Für die Annahme von Tateinheit spricht schon der Gesichtspunkt [X.]. Von dem Schuldspruch flversuchter Raub mit [X.] wird neben der hier gegebenen Fallgestaltung, in der das Grunddeliktdes Raubes mangels vollendeter Wegnahme nur bis zum Versuch gediehenist, der Tod eines anderen Menschen aber schon durch diesen Versuch leicht-fertig verursacht wird (sogenannter erfolgsqualifizierter Versuch, vgl. [X.]St 7,37, 39; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 251 Rdn. 7; [X.] in [X.] Rdn. 15), auch die der sogenannten versuchten [X.]. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter das [X.] mit(jedenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz einsetzt, die für möglich oder sicher ge-haltene Todesfolge aber ausbleibt ([X.] aaO § 251 Rdn. 15; [X.]/[X.] 251 Rdn. 4). Angesichts dieser beiden Varianten des ver-suchten Raubs mit Todesfolge, die sich hinsichtlich des Eintritts der [X.] unterscheiden, bedarf es für den Fall, in dem [X.] wie hier [X.] durchden Raubversuch tatsächlich ein anderer Mensch zu Tode kommt, einer [X.] klarstellenden Fassung der Urteilsformel. Die erforderliche Klarstel-lung kann aber nur dadurch bewirkt werden, daß bei einem solchen Sachver-halt die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolgeausgesprochen wird. Daß es sich um einen Versuch des § 251 StGB in deranderen Alternative [X.] Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts [X.] handelt, findetim Schuldspruch gegebenenfalls dadurch Ausdruck, daß der Täter dann wegenversuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge [X.] -Die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Raub mit [X.] Körperverletzung mit Todesfolge erweist sich auch mit Blick auf das [X.], für alle in Betracht kommenden Fälle eine dem Unrechtsgehalt der Tatangemessene Strafzumessung sicherzustellen, als die vorzugswürdige Lösung.Bei einer Milderung der in § 251 StGB angedrohten Strafe nach Versuchs-grundsätzen (§§ 49, 23 Abs. 2 StGB) wäre der Strafrahmen, der sich - ausge-hend von der in § 251 StGB alternativ angedrohten zeitigen Freiheitsstrafe -von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monate Freiheitsstrafe erstreckte, nied-riger als der, den § 227 StGB (mit drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe) fürdie Ahndung der Körperverletzung mit Todesfolge vorsieht. Dies würde [X.] wegen der Sperrwirkung des zurücktretenden Delikts (vgl. [X.]St 10,312, 315) hinsichtlich der Untergrenze des Strafrahmens nicht auswirken. DieMöglichkeit, eine im Einzelfall etwa angemessene Strafe von mehr als elf [X.] drei Monaten zu verhängen, wäre dagegen nicht mehr gegeben. Sie [X.] bei tateinheitlicher Verurteilung wegen Körperverletzung mit [X.]) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPOvon sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Ange-klagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen [X.] [X.] kann bestehen bleiben.a) Die Änderung des Schuldspruchs bleibt hier für den Strafausspruchohne Konsequenzen. Das [X.] hat im Rahmen seiner Ausführungen [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der von ihm ange-nommenen [X.] flAbweichungen im Strafrahmen, die sich auseiner etwaigen Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergeben können,durch die sogenannte Sperrwirkung des milderen Gesetzes Rechnung getra-- 10 -gen werden (kann)fl. Bei der Zumessung der Strafe hat es flberücksichtigt, daßauch der Straftatbestand des § 227 StGB durch den Angeklagten verwirklichtwurde.fl Die Strafkammer hat dann weiter ausgeführt, daß sie den Strafrahmendieses Tatbestandes [X.] wie auch den von ihm gemäß den §§ 251, 23, 49 [X.] [X.] flgemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (hätte)fl. Unter [X.] kann der Senat, zumal sich die verhängte Strafe ersichtlich an derunteren Strafgrenze orientiert, ausschließen, daß die Strafkammer bei zutref-fender Annahme von Tateinheit eine höhere Strafe verhängt hätte.b) Die [X.] lassen auch im übrigen keinen [X.] begünstigenden Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision be-anstandet, das [X.] habe zu seinen Gunsten zu Unrecht eine weitereHerabsetzung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 StGB vorgenommen, [X.] unbegründet. Der [X.], der die Revision insofern nichtvertritt, hat dazu in seiner Antragsschrift [X.] kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.]eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB abgelehnt wer-den, wenn der Täter schon früher unter [X.] straffällig ge-worden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand [X.] neigt, und ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhö-hender Umstand angelastet werden kann ([X.]R StGB § 21Strafrahmenverschiebung 14). Weitere Voraussetzung für eine istjedoch, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurfgemacht werden kann. Das kommt in der Regel dann nicht in [X.], wenn der Täter alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumin-dest weitgehend beherrscht und in der aktuellen Alkoholaufnahmedaher kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann([X.]R aaO Strafrahmenverschiebung 19, 20, 29; [X.] NStZ-RR1999, 12). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der [X.] seit Anfang der 90er Jahre Alkoholprobleme hatte und großeMengen Alkohol zu sich nahm. Zum Tatzeitpunkt trank er täglichzwei bis zweieinhalb Flaschen Schnaps. Er mußte nach seiner In-haftierung wegen [X.] Medikamente [X.] 11 -nehmen. Nach Auffassung des Sachverständigen, welcher die [X.] gefolgt ist, lag bei dem Angeklagten eine Alkoholabhängig-keit mit der Unfähigkeit, länger als nur kurze [X.] auf Alkohol zu ver-zichten, vor. Aufgrund dieser Umstände wird die dem Tatrichter ob-liegende Bewertung ([X.]R aaO Strafrahmenverschiebung 29), daßder Angeklagte vom Alkohol zumindest weitgehend beherrscht [X.] und ihm die aktuelle Alkoholaufnahme nicht schulderhöhend an-zulasten ist, von Rechts wegen nicht beanstandet werden können.Auf die Frage, ob die Feststellungen zu den unter Alkohohleinflußbegangenen Vortaten des Angeklagten ausreichend sind, kommt [X.] alledem nicht an.flDem schließt der Senat sich [X.] Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt läßt weder zu seinen Gunsten noch [X.] was gemäß § 301 StPO zuprüfen ist [X.] zu seinen Ungunsten einen Rechtsfehler erkennen. Auch sie wirdvon der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.Meyer-Goßner Tolksdorf [X.] [X.]: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB 1998 §§ 227, 251Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehenin Tateinheit, nicht in [X.].[X.], Urteil vom 23. März 2000 - 4 [X.] - LG [X.] -

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4 StR 650/99

23.03.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. 4 StR 650/99 (REWIS RS 2000, 2714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2714

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