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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 SGB 11 auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 [X.] - auch mit Blick auf § 93 Abs. 1 Satz 3 [X.] - bei der Bemessung der Höhe der Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 [X.] zu berücksichtigen sind.
Meta
5 B 67/15, 5 B 67/15 (5 C 15/16)
17.08.2016
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 28. Mai 2015, Az: 3 LB 14/14, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 37 SGB 11, § 93 Abs 1 S 3 SGB 8, § 39 SGB 8
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.2016, Az. 5 B 67/15, 5 B 67/15 (5 C 15/16) (REWIS RS 2016, 6656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6656
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 C 15/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB 8
XII ZR 197/04 (Bundesgerichtshof)
5 C 36/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Kürzung des Pflegegeldes bei Großelternpflege
5 C 4/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Erstattung der Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte über die vom Jugendhilfeträger gewährten Unterhaltspauschalen …
III ZR 502/13 (Bundesgerichtshof)
Amtshaftung des Jugendamtes: Aufklärungspflichten gegenüber den leiblichen Eltern bei Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie; …
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