Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2022, Az. 5 C 4/21

5. Senat | REWIS RS 2022, 9181

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Gegenstand

Erstattung der Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte über die vom Jugendhilfeträger gewährten Unterhaltspauschalen hinaus


Leitsatz

1. Der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes durch Gewährung laufender Leistungen umfasst gemäß § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VIII über den nach § 39 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Sachaufwand festgesetzten Pauschalbetrag hinaus auch die Kosten der Kindertagesbetreuung, wenn diese Kosten bei der Festsetzung des Pauschalbetrags nicht berücksichtigt wurden.

2. Die gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festzusetzenden Pauschalbeträge für die Sachkosten müssen typische Bedarfsbestandteile wie die Beiträge für die Kindertagesbetreuung des Pflegekindes nicht abdecken, wenn diese sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] für das [X.] vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung der Kosten für die Kindertagesförderung eines Pflegekindes über die Pflegegeldpauschalen hinaus.

2

Der Kläger, das Jugendamt der [X.], war von September 2014 bis Februar 2020 Amtsvormund für das am 12. Januar 2013 geborene Kind [X.] Bereits kurz nach der Geburt des Kindes war der im Bereich der beklagten [X.] lebenden Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und dem zunächst eingesetzten Vormund (erstmals) Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch die Beklagte gewährt worden. Nachdem es zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden war, wurde das Kind seit dem 28. März 2013 in Vollzeitpflege in der Sonderpädagogischen Pflegestelle der [X.] und [X.] in E. betreut, die seit Februar 2020 auch Vormünder des Kindes sind. Die [X.] schloss mit der Beklagten unter dem 22. März 2013 einen Vertrag über die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen gemäß § 33 Satz 2 [X.]. Darin verpflichtete sie sich unter anderem zur Betreuung des Kindes in der Pflegestelle in E., während die Beklagte die Zahlung von Pflegegeld nach § 39 [X.] in Höhe von insgesamt 1 812,20 € unmittelbar an die Pflegestelle zusagte. Darin enthalten waren der Betrag zum notwendigen Unterhalt des Pflegekindes (467,00 €), ein Erziehungsbeitrag (730,61 €), ein Beitrag für die Alterssicherung der Pflegeperson (62,59 €) sowie ein zusätzlicher Betreuungsbetrag für wöchentlich 15 Stunden (598,00 €), um eine entsprechende Entlastung der Pflegeeltern sicherzustellen. Das Kindergeld (46,00 €) wurde abgezogen.

3

Nachdem der Kläger als Vormund eingesetzt worden war, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 für sein Mündel [X.] Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch den Leistungsträger [X.] ab dem 28. März 2013, befristet bis zum 11. Januar 2031.

4

Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 bat die Beklagte die [X.] um Übernahme des [X.] in deren örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 [X.] und sicherte Kostenerstattung nach § 89a [X.] zu. Eine Übernahme des Falles erfolgte jedoch nicht.

5

Ab dem 1. August 2015 besuchte das Kind eine Kindertagesstätte in E. Zu den Beiträgen für die Kindertagesbetreuung in Höhe von monatlich 44,00 €, die längstens bis zum 31. Juli 2018 anfielen, wurden die Pflegeeltern herangezogen. Die Beklagte leistete während dieses Zeitraums weiter Hilfe zur Erziehung einschließlich der Kosten für den notwendigen Unterhalt des Kindes gemäß § 39 [X.], lehnte aber den Antrag der [X.] auf Übernahme der Beiträge für die Kindertagesbetreuung ab. Der vorsorglich eingelegte Widerspruch der Pflegeeltern hatte keinen Erfolg.

6

Die auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Kosten der Kindertagesförderung für das Kind [X.] gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der Kosten im Rahmen der Leistungen nach § 39 [X.] über die festgelegten Pauschalen hinaus. Die Beiträge, die Pflegeeltern für die Betreuung ihres Pflegekindes in einer Kindertageseinrichtung aufzubringen hätten, gehörten zum notwendigen Sachaufwand, den der Jugendhilfeträger sicherzustellen habe. Diese Aufwendungen hätten bei der Ermittlung des in [X.] gewährten monatlichen Pauschalbetrags, an dem sich auch die zwischen der Beklagten und der [X.] vereinbarten Zahlungen orientierten, keine Berücksichtigung gefunden, weil sie sich einer typisierenden Betrachtung entzögen. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass § 39 Abs. 4 Satz 3 [X.] für den Regelfall ("sollen") Pauschalbeträge vorsehe, also den gesamten wiederkehrenden Bedarf damit als abgedeckt ansehe. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung sei zwar ein typischer Aufwand, § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 [X.] erlaube aber Abweichungen, wenn diese nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten seien. Das sei auch in Sachverhaltskonstellationen der Fall, die sich wie hier einer Typisierung entzögen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Besuch einer Kindertagesstätte sei kein atypischer Sonderbedarf, sondern der Regelbedarf eines Kindes. Die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen "Empfehlungen des [X.] bei Vollzeitpflege" seien weder bindend noch sei nachvollziehbar, dass danach Elternbeiträge für Kindertagesstätten bei der Bemessung der Pauschalbeträge nicht berücksichtigt worden seien. Diese seien nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem in § 39 [X.] geregelten Wortlaut in den [X.] enthalten. Unerheblich sei die unterschiedliche Höhe und Berechnung der Elternbeiträge in den verschiedenen Kommunen und es sei ohnehin nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage Pflegepersonen zu Elternbeiträgen herangezogen würden.

8

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht zwar mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich der Anspruch des [X.] auf Zahlung der Kosten der Kindertagesförderung für sein Mündel über die bereits gewährte [X.] hinaus aus § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 des [X.] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ([X.]) - [X.] -, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 ([X.]) ergibt. Die Entscheidung des [X.] erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2018 gegen die Beklagte ein über die ihm bereits gewährten [X.]n hinausgehender Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Kindertagesförderung seines [X.] zusteht. Der Anspruch kann allerdings entgegen der Auffassung des [X.] weder allein und unmittelbar auf § 39 [X.] noch namentlich auf § 39 Abs. 4 Satz 3 [X.] gestützt werden, wonach die laufenden Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden sollen, soweit nicht nach den Besonderheiten des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Anspruchsgrundlage ist wegen des Übergangs der örtlichen Zuständigkeit auf die [X.] vielmehr § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. den §§ 27, 33 Satz 2 und § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] sowie dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014 (1.). Danach hat der Kläger als personensorgeberechtigter Amtsvormund des Kindes Anspruch auf die geltend gemachten Kosten für die [X.] über die bereits von der Beklagten geleisteten [X.]n hinaus (2.).

1. Der Anspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Zahlung der Kosten für die Kindertagesförderung über die gewährte [X.] hinaus folgt aus § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. den §§ 27, 33 Satz 2 und § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] sowie dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014.

Nach § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] bleibt im Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für eine Leistung der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Die Vorschrift enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern eine eigenständige materielle Leistungsverpflichtung im Fall einer nicht mehr bestehenden örtlichen Zuständigkeit (vgl. Loss, in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2022, § 86c Rn. 4; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], 3. Aufl. 2022, Stand 27. Oktober 2022, § 86c Rn. 18 m. w. N.). Deren Voraussetzungen sind erfüllt. Denn obwohl die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 [X.] noch vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums auf die [X.] übergegangen ist (a), war die Beklagte gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] weiterhin zur Erbringung der hier in Rede stehenden Leistung verpflichtet (b).

a) Die Beklagte war ursprünglich gemäß § 86 Abs. 1 [X.] für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung örtlich zuständig, weil der Vater des Pflegekindes unbekannt war und dessen Mutter als maßgeblicher Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hatte. Die örtliche Zuständigkeit hierfür ist aber bereits am 28. März 2015 - also noch vor Beginn des Besuchs der Kindertagesstätte - gemäß § 86 Abs. 6 [X.] auf die [X.] übergegangen. Nach dieser Vorschrift wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.

Bei [X.] und [X.] in E., in deren Sonderpädagogischer Pflegestelle das Kind [X.] nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) am 28. März 2013 untergebracht wurde, handelt es sich um Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.]. Der Verbleib des Kindes dort war bereits nach dem Ablauf von zwei Jahren Ende März 2015 zu erwarten, was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig und auch in dem Ersuchen der Beklagten an die [X.] vom 15. Mai 2015 zum Ausdruck gekommen ist, den Jugendhilfefall gemäß § 86 Abs. 6 [X.] in deren örtliche Zuständigkeit zu übernehmen.

b) Die Beklagte war aber trotz des [X.] eingetretenen Zuständigkeitsübergangs weiterhin zur Leistung verpflichtet.

aa) Die nunmehr als örtlicher Träger der Jugendhilfe zuständig gewordene [X.] hat den [X.] nach dem Übernahmeersuchen der Beklagten nicht zur Bearbeitung übernommen und die Leistung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nicht selbst fortgesetzt. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ausschließlich die Beklagte [X.] erbracht, nicht aber die [X.]

[X.]) Der Verpflichtung der Beklagten zur Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege steht nicht entgegen, dass es sich hier wegen der Behinderung des Pflegekindes auch um einen Fall der Eingliederungshilfe handeln dürfte. Die Zuständigkeit ist deshalb nicht auf die Städteregion [X.] als dem für Eingliederungshilfeleistungen sachlich zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangen. Der Vorrang der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 [X.] begründet keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, sondern bewirkt gegebenenfalls nur, dass diesem ein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> und Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - juris). Auch aus § 14 [X.] von Menschen mit Behinderungen - [X.] - [X.] in der Fassung von Art. 1 des [X.] vom 23. Dezember 2016 ([X.]) ergibt sich nichts Anderes. Die Regelung, die bereits ihrem Wortlaut nach nur für die [X.] gilt, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn sie ist gemäß Art. 26 Abs. 1 des [X.] erst am 1. Januar 2018 und damit zu einem Zeitpunkt in [X.] getreten, zu dem die Beklagte bereits seit [X.]m die streitgegenständliche Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeit- und Familienpflege für das Kind [X.] erbrachte.

cc) Die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur [X.] gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.], dass schon vor dem [X.] eine entsprechende Leistungspflicht des bisher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers bestanden hat ("verpflichtet bleibt") und auch spezifiziert und individualisiert von dem bisherigen Träger durch die Bewilligung einer Leistung erbracht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57.01 - BVerwGE 117, 184 <188, 192>; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], 3. Aufl. 2022, Stand 27. Oktober 2022, § 86c Rn. 21, 24), liegen ebenfalls vor.

Die Leistungspflicht und deren Konkretisierung im vorstehenden Sinne ergeben sich hier aus dem Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014. Darin hatte diese dem Kläger rückwirkend ab dem 28. März 2013 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch den Leistungsträger [X.] gewährt und die Leistung bis zum 11. Januar 2031 befristet. Aufgrund dessen war die Beklagte nicht nur verpflichtet, dem Kläger Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in der Sonderpädagogischen Pflegestelle [X.] und [X.] nach Maßgabe des mit der [X.] abgeschlossenen [X.] und der gesetzlichen Regelungen zu leisten, sondern auch, diejenigen Unterhaltsleistungen für das Pflegekind zu gewährleisten, die den Personensorgeberechtigten gegebenenfalls darüber hinaus nach den gesetzlichen Regelungen - hier §§ 27, 33 i. V. m. § 39 [X.] - zustehen.

Das ergibt die dem [X.] jedenfalls in Ermangelung einer entsprechenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht zustehende Auslegung des [X.] vom 15. Dezember 2014, die sich entsprechend den zu den §§ 133 und 157 BGB entwickelten Maßstäben bestimmt, wonach der in der Erklärung zum Ausdruck kommende erklärte [X.] maßgeblich ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 - [X.] 436.511 § 93 [X.] Nr. 4 Rn. 10 und vom 28. November 2019 - 5 A 4.18 - BVerwGE 167, 163 Rn. 22, jeweils m. w. N.). In dem Bescheid wird dem Kläger ausdrücklich Hilfe zur Erziehung "gemäß § 27 [X.] in Verbindung mit § 33 [X.] (Vollzeitpflege) gewährt". Die Hilfegewährung wird außerdem dahin konkretisiert, dass die Hilfe von der [X.] "durchgeführt" wird, der die Beklagte "als Leistungsanbieter" eine Durchschrift des Bescheids zusammen mit der folgenden Zusage übersandt hat: "Die Kosten werden von [X.] gemäß den gültigen Entgeltvereinbarungen / getroffenen Vereinbarungen übernommen." Damit wird ebenso wie mit der Nennung der ungefähren Kosten der Hilfe in Höhe von 2 790,95 € zugleich auf den am 22. März 2013 zwischen der [X.] und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen gemäß § 33 Satz 2 [X.] Bezug genommen. Sowohl der Bescheid als auch der in Bezug genommene Vertrag sind nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts dahin zu verstehen, dass die dort ausdrücklich aufgeführten Unterhaltsleistungen nicht abschließend geregelt sind, sondern das Pflegekind dasjenige erhält, was ihm nach § 39 [X.] zukommen soll. Dafür spricht bereits die ausdrückliche Nennung der §§ 27 und 33 [X.], was die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung des Unterhalts des Kindes außerhalb des Elternhauses gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit einschließt. Diese Rechtsgrundlage für die Gewährung der Vollzeitpflege in Form der Familienpflege in einer sozialpädagogischen Pflegestelle nennt auch § 2 des [X.], der außerdem ausdrücklich den ursprünglichen Bewilligungsbescheid der Beklagten in Bezug nimmt. Soweit der Vertrag, den der Senat insoweit mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ebenfalls selbst auslegen kann, die nach § 39 [X.] zu gewährenden Leistungen konkretisiert, schließt er deshalb darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche für das Pflegekind nach § 39 [X.] ebenfalls nicht aus. Zwischen den Beteiligten ist dementsprechend auch nicht streitig, dass die Beklagte zur Sicherstellung des Unterhalts des Mündels des [X.] außerhalb des Elternhauses gemäß § 39 [X.] verpflichtet ist, sondern nur, ob der entsprechende Anspruch des Personensorgeberechtigten auch die - gegebenenfalls gesonderte - Erstattung der Kosten für die Kindertagesbetreuung des Pflegekindes umfasst.

2. Der Kläger hat als personensorgeberechtigter Amtsvormund Anspruch auf die geltend gemachten Kosten der Kindertagesbetreuung für sein Mündel [X.] Der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes umfasst gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] über den für den Sachaufwand festgesetzten Pauschalbetrag hinaus auch die Kosten der Kindertagesbetreuung, wenn diese Kosten - wie hier - bei der Festsetzung des [X.] nicht berücksichtigt wurden.

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses unter anderem dann sicherzustellen, wenn - wie hier - gemäß § 33 [X.] Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt wird. Dieser umfasst gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Kosten für den Sachaufwand sowie die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Dabei soll der gesamte wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 [X.]), die unter anderem im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 [X.] nach § 39 Abs. 4 bis 6 [X.] zu bemessen sind (§ 39 Abs. 2 Satz 4 [X.]) (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24. November 2017 - 5 C 15.16 - [X.] 436.511 § 39 [X.] Nr. 6 Rn. 10). Die Kosten der Kindertagesbetreuung gehören als Sachaufwand zum notwendigen Unterhalt des Kindes im Sinne des § 39 Abs. 1 [X.], der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 [X.] als wiederkehrender Bedarf durch laufende Leistungen zu decken ist (a). Diesen Anspruch hat die Beklagte noch nicht durch die dem Kläger für den Unterhalt des Pflegekindes gewährten Pauschalleistungen erfüllt (b).

a) Das Oberverwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei den Kosten für die Kindertagesbetreuung des Pflegekindes um Sachaufwand im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 [X.] und nicht um Kosten für die Pflege und Erziehung handelt. Diese betreffen die Abgeltung des Pflege- und [X.] durch die Pflegeperson in der Pflegefamilie, nicht aber die Beschaffung von Pflege- und Erziehungsleistungen Dritter (vgl. [X.]. 16/9299 S. 16; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand Juni 2021, § 39 Rn. 10, 14; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.], 9. Aufl. 2022, § 39 Rn. 7). Dies ist ebenso wie der Umstand, dass nach den Feststellungen des [X.] die Kosten für die Kindertagesbetreuung als wiederkehrende Bedarfe im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Besonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehen und nicht einmalig sind, zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig.

b) Die Beklagte hat den danach grundsätzlich bestehenden Anspruch des [X.] auf Gewährung der Kosten für die Kindertagesbetreuung noch nicht erfüllt. Sie hat zwar im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] Pauschalleistungen für den Unterhalt des Kindes erbracht (aa), die grundsätzlich die gesonderte Geltendmachung einzelner Kostenpositionen ausschließen ([X.]). Das gilt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch nur, wenn es sich um Positionen handelt, die einer realitätsgerechten Pauschalierung zugänglich sind und jedenfalls bei der Bemessung der [X.] berücksichtigt worden sind (cc).

aa) Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] Pauschalleistungen für den Unterhalt des Kindes erbracht. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] hat sie dem Kläger auf der Grundlage des ursprünglichen [X.] vom 15. Dezember 2014 monatliche Pauschalbeträge nach Maßgabe des mit ihr geschlossenen [X.] gewährt, der die Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts gemäß § 39 [X.] für das Mündel des [X.] konkretisiert und sich dabei an den erstmals mit Runderlass des [X.] vom 15. Januar 1991 (- [X.] - 6122.1) festgesetzten Pauschalbeträgen orientiert, die jährlich fortentwickelt werden. Insbesondere hat die Beklagte in dem Vertrag genau die Sachkostenpauschale in Höhe von 467,00 € zugrunde gelegt, die in dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Runderlass des [X.] vom 11. April 2012 ([X.]. [X.]. 2012 S. 164) vorgesehen war.

[X.]) Wird der notwendige Unterhalt des Kindes gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] - wie hier - durch die Festsetzung und Gewährung von Pauschalbeträgen sichergestellt, die auf einer den (durchschnittlichen) Bedarf und Aufwand angemessen erfassenden Pauschalierung beruhen, ist die gesonderte Geltendmachung einzelner Unterhaltsleistungen oder [X.] grundsätzlich ausgeschlossen. Die Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 3 [X.], wonach die laufenden Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden sollen, bezieht sich auf § 39 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]. Danach werden die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt, die dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen haben. Sind dementsprechend auf der Grundlage der angemessenen tatsächlichen Kosten Pauschalbeträge in der beschriebenen Weise festgesetzt worden und werden diese monatlich gewährt, so schließt dies nach Sinn und Zweck der vorgenannten Regelungen grundsätzlich einen Anspruch darauf aus, die gesonderte Erstattung einzelner Kostenpositionen als Teil der laufenden Leistungen vom Jugendhilfeträger zu erlangen. Denn das im Wortlaut beider Regelungen deutlich zum Ausdruck kommende Gebot ("sollen"), Pauschalbeträge festzusetzen und zu gewähren, dient nach dem [X.]n des Gesetzgebers sowohl der Verwaltungsvereinfachung als auch dazu, einer gleichheitswidrigen Bemessung entgegenzutreten (vgl. [X.]. 11/5948 S. 76 f.). Damit stünde eine Geltendmachung einzelner [X.] trotz geltender angemessener Pauschalbeträge nicht im Einklang. Das gilt nicht nur für die Kosten der Pflege und Erziehung des Kindes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 5 [X.] - [X.] 436.511 § 39 [X.] Kinder- und [X.] Nr. 1), sondern auch für die angemessen pauschalierten Sachkosten.

cc) Die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] festgesetzten und gewährten [X.] haben eine den Anspruch auf Sachkostenerstattung erfüllende Wirkung, soweit die Kosten als Faktor bei der Bemessung der [X.] tatsächlich berücksichtigt worden sind.

(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus der gesetzlichen Regelung nicht der Schluss gezogen werden, der Pauschalbetrag sei stets in einem abschließenden Sinne als umfassende Deckung des Regelbedarfs anzusehen, weil alle typischen Bedarfe der gesetzlichen Wertung nach im Pauschalbetrag enthalten sein müssten. Vielmehr müssen die gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festzusetzenden Pauschalbeträge auch dann, wenn es sich - wie hier bei den Beiträgen für die Kindertagesbetreuung des Pflegekindes - um typische [X.] handelt, nicht solche Kostenpositionen abdecken, die sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen. Das folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Bereits das Wort "sollen" bringt zum Ausdruck, dass die Pauschalierungsverpflichtung nicht uneingeschränkt besteht und der Pauschalierungsbehörde hinsichtlich des "Ob" der Pauschalierung ein, wenn auch stark eingeschränktes Ermessen eingeräumt wird. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die am (gesamten) tatsächlichen Lebensbedarf orientierte Hilfe im Regelfall zu pauschalieren ist, also nicht notwendig alle Kostenpositionen von der Pauschalierung erfasst sein müssen (vgl. [X.]. 11/5948 S. 76). Das Absehen von der Pauschalierung kann mit Blick darauf etwa dann gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Teile des Bedarfs dem Grunde oder der Höhe nach nicht typisierbar sind. Das [X.] setzt voraus, dass sich die wiederkehrenden Bedarfe realitätsgerecht in den Pauschalen a[X.]ilden lassen. Denn für das [X.] gilt der Wirklichkeitsmaßstab, wie sich aus dem binnensystematischen Zusammenhang mit § 39 Abs. 4 Satz 1 [X.] erschließt, wonach die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden. Ist dies nicht möglich, weil sich einzelne [X.] zwar dem Grunde nach als typische Bedarfe darstellen, die entsprechenden [X.] sich aber der Höhe nach nicht "typisch" bestimmen lassen, kann es gerechtfertigt sein, sie aus dem Pauschalansatz herauszunehmen.

Eine Erfüllungswirkung durch die Leistung von Pauschalbeträgen für den notwendigen Unterhalt des Kindes kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der gesondert beanspruchte Kostenbestandteil bei der Bemessung und Festsetzung des [X.] auch berücksichtigt worden ist. Das folgt sowohl aus dem systematischen Zusammenhang des § 39 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] mit § 39 Abs. 4 Satz 1 [X.] als auch aus dem Sinn und Zweck des § 39 [X.]. Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 [X.] sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, wenn sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Mit dieser Orientierung an den tatsächlichen Kosten wäre es nicht vereinbar, [X.] als abgegolten zu betrachten, die in die Bemessung der Pauschalbeträge tatsächlich nicht eingeflossen sind. Das Gleiche gilt im Hinblick auf den Zweck des § 39 [X.], den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 C 48.01 - BVerwGE 117, 261 <271>). Das trifft im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls dann zu, wenn eine Pauschalierung wegen der unterschiedlichen Höhe der zu berücksichtigenden Kosten gar nicht möglich ist, etwa weil die Kosten in einem großen Flächenland wie [X.] in besonderem Maße von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen beeinflusst werden. So liegt es hier.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] entziehen sich die durch den Besuch der Tageseinrichtung bedingten regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen einer typisierenden Betrachtung, weil sich die von den Pflegeeltern zu leistenden Beiträge sowohl mit Blick auf das Alter bzw. Kindergartenjahr des Kindes als auch im Vergleich zwischen den [X.] erheblich unterscheiden. Denn die [X.] für die - nicht bereits von Gesetzes wegen beitragsfreie - Förderung in Kindertageseinrichtungen wird durch kommunale Satzungen geregelt, die weitgehend der Gestaltungsfreiheit der [X.] unterliegen und zwischen mehreren Hundert Euro monatlich und der Beitragsfreiheit des Besuchs von Kindertageseinrichtungen durch Pflegekinder ebenso variieren wie hinsichtlich des Anknüpfungspunktes für die Berechnung der Beiträge.

(2) Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit ihren Pauschalleistungen den Anspruch des [X.] gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Zahlung der Kosten für die Kindertagesbetreuung des Pflegekindes noch nicht erfüllt, weil diese bei der Bemessung der [X.] nicht berücksichtigt wurden. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] sind die Elternbeiträge für Kindertagesstätten bei der Bemessung der Pauschalbeträge, die in den maßgeblichen Erlassen des [X.] festgesetzt waren, nicht berücksichtigt worden, sodass die Sperrwirkung des § 39 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] hier nicht eingreift. Auf die von der Beklagten angegriffenen Erwägungen des [X.], dass hier die in § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 [X.] genannten "Besonderheiten des Einzelfalles" vorlägen, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pauschalierungspflicht begründeten, kommt es insoweit nicht an. Die Ausnahme in § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 [X.] setzt wie dargelegt voraus, dass - auch hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfs - tatsächlich pauschaliert worden ist.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 C 4/21

27.10.2022

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. März 2021, Az: 12 A 1908/18, Beschluss

§ 33 S 2 SGB 8, § 39 Abs 1 S 1 SGB 8, § 39 Abs 1 S 2 SGB 8, § 39 Abs 2 SGB 8, § 39 Abs 4 S 1 SGB 8, § 39 Abs 4 S 3 Halbs 2 SGB 8, § 39 Abs 5 S 1 SGB 8, § 39 Abs 5 S 2 SGB 8, § 86 Abs 1 SGB 8, § 86 Abs 6 SGB 8, § 86c Abs 1 S 1 SGB 8, § 89a SGB 8, § 27 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2022, Az. 5 C 4/21 (REWIS RS 2022, 9181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9181

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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