Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.05.2016, Az. 5 C 36/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 11171

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Gegenstand

Kürzung des Pflegegeldes bei Großelternpflege


Leitsatz

Die Leistungsfähigkeit der mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandten Pflegeperson im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII (juris: SGB 8) bestimmt sich jedenfalls grundsätzlich nach den zu § 1603 Abs. 1 BGB entwickelten unterhaltsrechtlichen Maßstäben.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Betrages, um den gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] derjenige Teil des Pflegegeldes gekürzt werden darf, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft.

2

Die Klägerin ist Mutter eines im Juni 2005 geborenen [X.], der seit September 2005 im Haushalt ihrer Mutter und deren mit ihm nicht verwandten Ehemannes untergebracht ist. Der Vater des Kindes ist nicht bekannt. Seit Ende Juni 2007 wurde der Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form der [X.] gewährt. Der Mutter der Klägerin wurde zunächst allein der zur Abgeltung des Aufwands für die Pflege und Erziehung ihres Enkels vorgesehene Pauschalbetrag geleistet, während der Sachaufwand nicht abgegolten wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die [X.] der Klägerin rückwirkend zum 1. September 2009 Leistungen zum Unterhalt des Kindes in Form monatlicher Pauschalbeträge, die sowohl die Kosten für den Sachaufwand als auch die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes umfassten. Die die Kosten für den Sachaufwand abgeltenden Leistungen kürzte sie unter Hinweis darauf, die Mutter der Klägerin sei ihrem Enkel gegenüber unterhaltspflichtig. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin berücksichtigte sie deren Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die [X.] verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 Pflegegeld für die Betreuung ihres Kindes im Rahmen der Vollzeitpflege ohne Kürzung um einen Unterhaltsanteil der Großmutter des Kindes zu bewilligen.

3

Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.]n hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] ermächtige hier nicht zu einer Kürzung desjenigen Teiles des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes betreffe. Die Mutter der Klägerin sei unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts bereits nicht in der Lage, ihrem Enkel Unterhalt zu leisten. Bei der Ermittlung ihrer Leistungsfähigkeit sei ein fiktiver familienrechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem mit dem Pflegekind nicht verwandten Ehemann nicht zu berücksichtigen. § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] lehne sich zwar an die unterhaltsrechtliche Definition der Leistungsfähigkeit an, verlange jedoch keine konkrete Ermittlung des [X.] nach Maßgabe der familienrechtlichen Vorschriften zur Unterhaltsberechnung und damit keine Berücksichtigung des Einkommens des nicht mit dem Kind verwandten Ehegatten der Pflegeperson. Das [X.] keine abweichende Betrachtung. Ebenso wenig seien die für den Elternunterhalt entwickelten unterhaltsrechtlichen Grundsätze der Berücksichtigung des Familieneinkommens auf das Verhältnis zwischen Großeltern und ihren Enkeln zu übertragen, da dieses Verhältnis anders als jenes zwischen Eltern und ihren Kindern durch eine nachrangige Ersatzhaftung geprägt sei. Den kostenbeitragsrechtlichen Bestimmungen der §§ 91 ff. [X.] sei das gesetzgeberische Ziel einer Entflechtung der vormalig ineinandergreifenden Bestimmungen des Sozial- und des Unterhaltsrechts zu entnehmen. Einzig eine Schlechterstellung gegenüber dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht gelte es zu vermeiden. Dass dieses Ziel in Bezug auf § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] nicht gelten solle, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen erweise sich die vorgenommene Kürzung des Pflegegeldes auch für den Fall, dass von der Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin auszugehen sei, als rechtswidrig, da die [X.] in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides kein Ermessen ausgeübt habe. Auf Grund des Umstands, dass die Mutter der Klägerin ihre Vollzeitstelle in eine halbe Stelle umgewandelt habe, um die Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt zu ermöglichen, erscheine die ungekürzte Pflegegeldgewährung hier als einzig ermessensgerechte Entscheidung.

4

Mit ihrer Revision rügt die [X.] sowohl eine Verletzung von § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] und von § 113 Abs. 5 i.V.m. § 114 VwGO als auch eine Verletzung von Verfahrensrecht. Die angefochtene Entscheidung verstoße insoweit gegen Bundesrecht, als das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen für eine Kürzung des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] lägen nicht vor. Die Leistungsfähigkeit der mit dem Kind in gerader Linie verwandten Pflegeperson bestimme sich unter anderem nach den Maßstäben, die in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zu § 1603 Abs. 1 BGB und zu dem sogenannten "Eltern-" und "Enkelunterhalt" entwickelt worden seien. Für die Bestimmung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der mit dem Kind in gerader Linie verwandten Pflegeperson sei die Einkommenslage der Familie unter angemessener Berücksichtigung der Einzelbeiträge zum Familieneinkommen maßgeblich. Überdies verstoße das Oberverwaltungsgericht gegen § 113 Abs. 5 i.V.m. § 114 VwGO, soweit es annehme, das in § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] eingeräumte Kürzungsermessen sei hier auf Null reduziert gewesen. Das Urteil beruhe zudem auf einer Verletzung von Verfahrensrecht.

5

Die Klägerin verteidigt das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der [X.]n ist begründet. Das angefochtene Urteil des [X.] steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht zum einen auf einem unzutreffenden Verständnis von § 39 Abs. 4 Satz 4 des [X.] ([X.]) [X.] ([X.]) - [X.]inder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Dezember 2006 ([X.] I S. 3134), in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 ([X.] I S. 2586), Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 ([X.] I S. 1696) und Art. 3a des Gesetzes vom 24. März 2011 ([X.] I S. 453) - [X.] [X.] - (1.). Zum anderen läuft die Annahme der Vorinstanz, das der [X.]n von § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert, dem § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] zuwider (2.). Da dem [X.] eine Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen verwehrt ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

7

1. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit den Beteiligten angenommen, dass die [X.]lägerin von der [X.]n nach § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts ihres [X.] beanspruchen konnte (a). Den Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe dieses Anspruchs ist hingegen nicht zu folgen (b).

8

a) Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] ist unter anderem bei Hilfe nach § 33 [X.] [X.] der notwendige Unterhalt des [X.]indes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die [X.] gewährte der [X.]lägerin Hilfe zur Erziehung ihres [X.] in Vollzeitpflege in einer anderen Familie nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 [X.]. § 33 Satz 1 [X.] [X.]. "Andere Familie" ist hier ist die Familie der Mutter der [X.]lägerin und ihres Ehemannes (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 [X.] 31.95 - [X.] 436.511 § 27 [X.]/[X.] [X.] Nr. 3 S. 10 und vom 1. März 2012 - 5 [X.] 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 13). Als [X.] war die [X.]lägerin Inhaberin nicht nur des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 und 2a [X.]. § 33 Satz 1 [X.] [X.], sondern auch des Anspruchs auf Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe in Gestalt des sogenannten Pflegegeldes gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - 5 [X.] 12.82 - BVerwGE 67, 256 <257> und vom 12. September 1996 - 5 [X.] 31.95 - [X.] 436.511 § 27 [X.]/[X.] [X.] Nr. 3 S. 8 f. sowie Beschluss vom 13. März 2001 - 5 B 83.00 - [X.] 52, 448 f.).

9

b) Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, das Pflegegeld sei mangels Leistungsfähigkeit der Pflegeperson einer [X.]ürzung nicht zugänglich, steht dies mit § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] nicht im Einklang.

Der Höhe nach erfasst der Anspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des [X.]indes gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] die [X.]osten zum einen für den Sachaufwand und zum anderen für die Pflege und Erziehung des [X.]indes. Die zu gewährenden Leistungen bemessen sich nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] [X.] und sollen grundsätzlich in monatlichen Pauschalbeträgen geleistet werden (§ 39 Abs. 4 Satz 3 [X.] [X.]), deren Höhe hier nicht streitig ist. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem [X.]ind verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die [X.]osten für den Sachaufwand des [X.]indes betrifft, angemessen gekürzt werden. Die Voraussetzungen für eine solche [X.]ürzung liegen hier insoweit vor, als die (auch) als Pflegeperson bestellte Mutter der [X.]lägerin mit deren [X.] in gerader Linie verwandt und diesem zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1601 [X.]. § 1589 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

aa) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die von § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] für die [X.]ürzungsmöglichkeit vorausgesetzte Fähigkeit der Pflegeperson, dem [X.]ind unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren, jedenfalls grundsätzlich genauso auszulegen wie das Merkmal der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 Abs. 1 [X.].

Dafür spricht bereits mit großem Gewicht der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.]. Zwar verweist die Bestimmung nicht ausdrücklich auf § 1603 Abs. 1 [X.]. In der Sache liegt jedoch eine solche Bezugnahme dadurch vor, dass die Leistungsfähigkeit in beiden Bestimmungen nahezu wortidentisch umschrieben wird. Nach § 1601 [X.] ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das Gewicht dieser begrifflichen Parallelität wird nicht dadurch geschmälert, dass nach § 1603 Abs. 1 [X.] die fehlende Leistungsfähigkeit als negative Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist, während dem Erfordernis der Leistungsfähigkeit in § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] rechtsbegründende Bedeutung zukommt. Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] in Abweichung vom familienrechtlichen Unterhaltsrecht und damit auch von § 1603 Abs. 1 [X.] allein auf die Leistungsfähigkeit der mit dem [X.]ind in gerader Linie verwandten Pflegeperson, nicht hingegen auch auf sonstige Verwandte in gerader Linie abhebt.

Für und nicht - wie das Oberverwaltungsgericht meint - gegen die unterhaltsrechtliche Bestimmung des Begriffs der Leistungsfähigkeit sprechen in systematischer Hinsicht die Regelungen über die [X.]ostenbeteiligung in den §§ 90 ff. [X.] [X.]. Nach der Novellierung des [X.] durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.]inder- und Jugendhilfe ([X.]inder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - [X.]I[X.][X.]) vom 8. September 2005 ([X.] S. 2729) beurteilt sich die Heranziehung zu den [X.]osten der gewährten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen nach den §§ 90 ff. [X.] [X.] nicht mehr wie zuvor nach Unterhaltsrecht, sondern aus Gründen der Vereinfachung und Entflechtung des als "überaus kompliziert" empfundenen Zusammenspiels der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die [X.]ostenheranziehung und den zivilrechtlichen Regelungen über die Unterhaltspflicht grundsätzlich nach öffentlichem Recht ([X.]. 15/3676 [X.] und [X.]; vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 [X.] 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ein solches [X.]onzept auch bei der Regelung der [X.]ürzungsmöglichkeit des Pflegegeldes in den Fällen der [X.] in § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] verfolgt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Regelung unterscheidet sich nicht nur sprachlich von den §§ 90 ff. [X.] [X.]. Sie enthält anders als diese auch keine eigenständigen öffentlich-rechtlichen Maßstäbe für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der mit dem [X.]ind in gerader Linie verwandten Pflegeperson. Hätte sich der Gesetzgeber im Zusammenhang von § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] ebenfalls von unterhaltsrechtlichen Maßstäben lösen wollen, hätte es nahegelegen, dies in der Bestimmung zum Ausdruck zu bringen. Stattdessen hat er die Begrifflichkeit des § 1603 Abs. 1 [X.] nahezu wörtlich übernommen.

Das bisherige Auslegungsergebnis wird von Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] bestätigt. Diese ergeben sich insbesondere aus dessen Entstehungsgeschichte. Die Bestimmung geht zurück auf das [X.]inder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005. Diesem Regelungswerk lag der Entwurf eines Tagesbetreuungsausbaugesetzes zugrunde. In dessen Begründung wird dargelegt, Großeltern hätten aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem [X.]ind und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition. Sie dürften daher von der staatlichen [X.] nicht ohne Weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft erwarten wie Pflegepersonen, die dem [X.]ind nicht so eng verbunden seien ([X.]. 15/3676 [X.]). Anknüpfungspunkt für die Honorierung sollte die zivilrechtliche Unterhaltspflicht sein. Dies wird in der Begründung des dem § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] in seiner geltenden Fassung zugrunde liegenden Entwurfs des [X.] unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der [X.] ([X.]inderförderungsgesetzes - [X.]) vom 10. Dezember 2008 ([X.] I S. 2403) bekräftigt. Dort wird ausgeführt, eine [X.]ürzung komme nur in Betracht, wenn die Pflegeperson unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts dem [X.]ind Unterhalt gewähren könne. Die gewählte Formulierung entspreche der Definition der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht und vermeide einen Wertungswiderspruch zu diesem ([X.]. 16/9299 S. 17). Durch die Anlehnung an den Maßstab des angemessenen Unterhalts wird sichergestellt, dass die durch die Pflege und Erziehung des [X.]indes verursachte finanzielle Belastung der Pflegeperson in der Höhe nicht deren unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt.

bb) Ist ein Großelternteil Pflegeperson, so ist nach den zur Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] jedenfalls grundsätzlich anzulegenden Maßstäben des § 1603 Abs. 1 [X.] - entgegen der Auffassung des [X.] - auch das Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen.

Eine unterhaltspflichtige Person ist leistungsfähig im Sinne des § 1603 Abs. 1 [X.], soweit ihre anrechenbaren Einkünfte und das von ihr einzusetzende Vermögen das übersteigen, was sie unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen für ihren eigenen Bedarf benötigt. Dem Unterhaltspflichtigen sollen grundsätzlich diejenigen Mittel verbleiben, die zur Deckung des seiner eigenen Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs erforderlich sind. Maßgebend ist dabei die Lebensstellung, die seinem Einkommen, Vermögen und [X.] Rang entspricht. Abzustellen ist hierbei auf den gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Die Höhe dieses Lebensbedarfs ist im Einzelfall zu klären. Hierbei ist nicht von einer festen Größe auszugehen, sondern etwaigen Veränderungen der individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Urteile vom 23. Oktober 2002 - [X.] - [X.]Z 152, 217 <227> und vom 30. August 2006 - [X.]/04 - [X.]Z 169, 59 Rn. 19 und 21).

(1) Geht es - wie hier - um die Inanspruchnahme von Großeltern auf Unterhalt für ihre Enkel, sind den Unterhaltspflichtigen zumindest die höheren [X.] zuzubilligen, die auch erwachsene [X.]inder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können (vgl. [X.], Urteile vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW 2006, 142 Rn. 27 und vom 20. Dezember 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2007, 433 Rn. 10). Auch Großeltern müssen in der Regel nicht damit rechnen, für den Unterhalt ihrer Enkelkinder aufkommen zu müssen. Ihre Inanspruchnahme realisiert sich zudem regelmäßig zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich bereits in einem höheren Lebensalter befinden, ihre Lebensverhältnisse längerfristig ihrem Einkommensniveau angepasst haben, Vorsorge für ihr eigenes Alter treffen müssen oder sogar bereits Rente beziehen. Wegen ihrer gemäß § 1607 Abs. 1 und 2 Satz 2 [X.] als [X.] ausgestalteten nachrangigen Haftung müssen sie sich finanziell im Verhältnis zu ihren Enkelkindern nicht in gleicher Weise wie Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen [X.]indern einschränken (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW 2006, 142 Rn. 21, 23, 25 m.w.N.). Der auf Unterhalt in Anspruch genommene Großelternteil braucht danach wie beim Elternunterhalt eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen [X.] jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Deshalb ist es entsprechend dem [X.] zwischen [X.]indern und Eltern gerechtfertigt, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Enkeln mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, anzusetzen und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich noch etwa den hälftigen Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zu belassen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW 2006, 142 Rn. 22 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. Oktober 2002 - [X.] - [X.]Z 152, 217 <226>; Beschluss vom 5. Februar 2014 - [X.]/13 - [X.]Z 200, 157 Rn. 46).

(2) Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist beim Enkelunterhalt bei der Ermittlung des über den Selbstbehalt hinaus zur Verfügung stehenden Betrages, der für die Gewährung des Unterhalts einzusetzen ist, auch das Einkommen des Ehepartners des auf Unterhalt in Anspruch genommenen [X.] zu berücksichtigen.

Die aufgezeigten Gründe, aus denen den Großeltern zumindest die höheren [X.] zuzubilligen sind, die erwachsenen [X.]indern gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern zustehen, rechtfertigen es auch, bei der Ermittlung des über den Selbstbehalt den Großeltern zur Verfügung stehenden und als Unterhalt einzusetzenden Betrages die gleichen Grundsätze anzuwenden (vgl. [X.], in: [X.]/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn. 1035 ff.). Deshalb ist - wie beim Elternunterhalt (vgl. dazu [X.], Urteile vom 28. Juli 2010 - [X.]/07 - [X.]Z 186, 350 Rn. 41 und vom 23. Juli 2014 - [X.] 489/13 - NJW 2014, 2570 Rn. 11 f.) - die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen [X.] nach § 1603 Abs. 1 [X.] auf der Grundlage eines individuellen [X.] zu ermitteln, bei dessen Berechnung die Einkommen beider Ehegatten einfließen. Dem steht - anders als das Oberverwaltungsgericht meint - nicht entgegen, dass Großeltern im Verhältnis zu ihren Enkeln gemäß § 1607 Abs. 1 [X.] nur ersatzweise haften.

Das Einkommen des Ehegatten des auf Enkelunterhalt in Anspruch genommenen [X.] ist auch in dem Fall in Ansatz zu bringen, in dem dieses - wie hier - höher ist als dasjenige des Unterhaltspflichtigen. In Anbetracht der vergleichsweise schwachen Ausgestaltung von Eltern- und Enkelunterhalt kann zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit und des einzusetzenden Einkommens auch in diesen Fällen auf die Grundsätze zum Elternunterhalt zurückgegriffen werden. Die Leistungsfähigkeit des seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen [X.]indes ist auch dann auf der Grundlage des individuellen [X.] zu bestimmen, wenn der Unterhaltspflichtige weniger verdient als sein Ehegatte (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 2014 - [X.]/13 - [X.]Z 200, 157 Rn. 17 ff., 26 ff.). So liegt es auch beim Enkelunterhalt.

cc) Die aufgezeigten unterhaltsrechtlichen Grundsätze sind auf § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] zu übertragen. Ihnen stehen keine Besonderheiten des Jugendhilferechts entgegen.

Der erhöhte unterhaltsrechtliche Selbstbehalt entspricht dem angemessenen Unterhalt im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.]. Die mit dem [X.]ind in gerader Linie verwandte Pflegeperson befindet sich grundsätzlich in der gleichen Situation wie der zivilrechtlich zum Enkelunterhalt verpflichtete Großelternteil, auf den - wie dargelegt - die Grundsätze des [X.] auch insoweit zu übertragen sind. Wie dieser wird auch sie - in der Regel unerwartet und im fortgeschrittenen Lebensalter - mit der Herausforderung konfrontiert, ihrem Enkelkind die von diesem benötigte Pflege und Erziehung zuteilwerden zu lassen. Auch sie soll eine spürbare und dauerhafte Senkung ihres berufs- und einkommenstypischen [X.] jedenfalls dann nicht hinnehmen müssen, wenn sie nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Eine [X.]ürzung des Pflegegeldes über den angemessenen Selbstbehalt hinaus würde die Pflegeperson unangemessen belasten und liefe dem mit § 27 Abs. 2a [X.]. 1 [X.] [X.] verfolgten Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Vollzeitpflege im Interesse der betroffenen [X.]inder und Jugendlichen unter den Voraussetzungen des § 27 [X.] [X.] 2011 auch für Großeltern offenzuhalten ([X.]. 15/3676 S. 35 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 [X.] 32.13 - BVerwGE 151, 44 Rn. 28). Die Grenze des der Pflegeperson Zumutbaren wäre in der Regel überschritten, würde in dieser Situation von ihr verlangt, mehr von ihrem Einkommen und Vermögen für den Unterhalt des Enkelkindes einzusetzen, als ihr selbst verbleibt.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Übertragung der unterhaltsrechtlichen Maßstäbe auf den pflegenden Großelternteil entgegenstehen. Die Erwägungen, die für die entsprechende Anwendung des unterhaltsrechtlichen erhöhten Selbstbehalts sprechen, rechtfertigen auch die Anwendung der unterhaltsrechtlichen Grundsätze zur Berechnung des für den Enkelunterhalt einzusetzenden Betrages. Mithin ist auch bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] das Einkommen des Ehepartners der Pflegeperson zu berücksichtigen.

Die zutreffende Annahme des [X.], bei der Bemessung des Umfangs der [X.]ürzung desjenigen Teils des monatlichen Pauschalbetrages, der die [X.]osten für den Sachaufwand des [X.]indes betrifft, sei eine konkrete Ermittlung des [X.] nicht geschuldet, steht einem Rückgriff auf die vorstehenden Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Pflegeperson nicht entgegen. Während die Fähigkeit der mit dem [X.]ind in gerader Linie verwandten Pflegeperson, diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren, zentrale Voraussetzung des § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] ist, sind andere Elemente des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs wie die Bedürftigkeit des [X.]indes oder die Leistungsfähigkeit weiterer unterhaltsverpflichteter Personen nicht Gegenstand der betreffenden Prüfung (Stähr, in: [X.]/[X.], Sozialgesetzbuch [X.] [X.], Stand Dezember 2015, [X.] § 39 Rn. 23c; v. [X.]oppenfels-Spies, in: [X.], jurisP[X.]-[X.] [X.], Stand 16. Februar 2016, § 39 Rn. 28).

Entgegen der Auffassung des [X.] widerstreitet der Übertragung der unterhaltsrechtlichen Grundsätze auf § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] 2011 auch nicht, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus § 97 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] 2011 ein [X.]sanspruch gegenüber dem mit dem [X.]ind nicht in gerader Linie verwandten Ehegatten der Pflegeperson nicht zusteht. Gegenstand der [X.]spflicht sind allein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mit dem [X.]ind in gerader Linie verwandten Pflegeperson. Diesen ist auch der sich nach den konkreten Lebensverhältnissen zu bemessende Anspruch auf Familienunterhalt zuzurechnen. Es obliegt der Pflegeperson, dem Jugendamt [X.] über die Höhe des von ihr zu beanspruchenden anteiligen Familienselbstbehalts zu erteilen. Zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen steht ihr gegenüber ihrem Ehegatten ein Informationsanspruch zu, der sich während des Zusammenlebens der Ehegatten zwar nicht aus § 1605 Abs. 1 [X.], wohl aber aus der Generalklausel des § 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergibt. Die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft beinhaltet die wechselseitige Pflicht, sich über die für die Höhe des [X.] und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren und insoweit in einer - § 1605 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechenden - Weise [X.] zu erteilen, die die Feststellung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht ([X.], Urteil vom 2. Juni 2010 - [X.]/08 - [X.]Z 186, 13 Rn. 19 ff.).

Der Rückgriff auf die vorstehenden unterhaltsrechtlichen Grundsätze im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht im Einklang ständen mit der vom Gesetzgeber angestrebten Förderung der Verwandtenpflege auch durch Großeltern. Der Gesetzgeber hat sich - wie aufgezeigt - dafür entschieden, Großeltern aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem [X.]ind und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht nicht dieselbe finanzielle Honorierung wie Pflegepersonen zuteilwerden zu lassen, die dem [X.]ind nicht in gleicher Weise verbunden sind. Dies gilt auch für die hier vorliegende Fallgestaltung, in der das [X.]ind nur mit einem Ehegatten in gerader Linie verwandt ist. Gestaltet der Gesetzgeber gleichwohl die [X.]ürzungsoption unterhaltsrechtlich aus, so läuft die Berücksichtigung des Einkommens des mit dem [X.]ind nicht in gerader Linie verwandten Ehegatten bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit der Pflegeperson nicht dem Gesetzeszweck zuwider.

2. Das angefochtene Urteil beruht auch insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht, als das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend darauf stützt, das Ermessen der [X.]n sei hier auf Null reduziert gewesen.

a) Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] das ihr hinsichtlich der [X.]ürzung des Pflegegeldes obliegende Ermessen nicht ausgeübt hat.

Ist die Pflegeperson leistungsfähig, hat die [X.] nach § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] über die angemessene [X.]ürzung des Teiles des monatlichen Pauschalbetrages, der die [X.]osten für den Sachaufwand des [X.]indes oder Jugendlichen betrifft, nach Ermessen zu befinden. Eine Ermessensausübung der [X.]n ergibt sich nicht aus der Begründung des [X.] vom 6. Juli 2010. Dort wird allein ausgeführt, die Sachaufwendungen könnten angemessen gekürzt werden, ohne dass erkennbar ist, dass von diesem Ermessen in bestimmter Weise Gebrauch gemacht wurde und auf welchen Erwägungen eine solche Entscheidung gründet. Die Begründung des Widerspruchsbescheides lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die [X.] von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

b) Die Voraussetzungen einer Ermessenreduzierung auf Null, bei deren Vorliegen eine Betätigung des Ermessens entbehrlich gewesen wäre, lagen nicht vor.

Eine solche Reduzierung des Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 - 1 [X.] 217.72 - BVerwGE 46, 89 <93> und Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 [X.] 56.83 - BVerwGE 78, 40 <46>).

Gemessen daran konnte auf eine Ermessensausübung nicht deshalb verzichtet werden, weil aus Sicht des [X.] die Mutter der [X.]lägerin ihre Vollzeitstelle in eine halbe Stelle umgewandelt hatte, um die Aufnahme ihres Enkelkindes in ihrem Haushalt zu ermöglichen. [X.] dies zu, so wäre dies - auch unter dem Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber im Interesse des [X.]indeswohls angestrebten Förderung der Verwandtenpflege - ein gewichtiger, gegen eine [X.]ürzung sprechender Gesichtspunkt, der in die Abwägung einzustellen wäre. Er wäre aber nicht von solchem Gewicht, dass dahinter alle anderen denkbaren wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte von vornherein zurücktreten müssten. So ist die Reduzierung einer Vollzeitstelle, um die Aufnahme des [X.]indes zu ermöglichen, auch in Bezug zu setzen zur Leistungsfähigkeit der Pflegeperson. Je höher diese ist, desto weniger Gewicht kann im Einzelfall einem solchen Verzicht zukommen.

3. Mangels erforderlicher hinreichender tatsächlicher Feststellungen ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Es fehlen Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes der Mutter der [X.]lägerin. Die [X.]enntnis dieses Einkommens ist aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Pflegeperson ihrem Enkel ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts Unterhalt gewähren konnte und ob insoweit die Voraussetzungen einer [X.]ürzung des Pflegegeldes erfüllt waren. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), um diesem Gelegenheit zu geben, die betreffenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls auch zu berücksichtigen haben, dass sich für den Fall, dass sowohl die Mutter der [X.]lägerin als auch ihr mit dem [X.]ind nicht in gerader Linie verwandter Ehemann zu Pflegepersonen bestellt worden sein sollten, die [X.]ürzungsbefugnis des § 39 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] nicht auf jenen erstreckt ([X.], in: [X.]rug/[X.], [X.] [X.] [X.]inder- und Jugendhilfe, Stand Dezember 2015, § 39 Rn. 72). Gegenstand der [X.]ürzung wäre in diesem Fall nur der hälftige Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die [X.]osten für den Sachaufwand des [X.]indes betrifft.

4. Da die Revision aus den aufgezeigten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen und das angefochtene Urteil auf ihnen beruht.

Meta

5 C 36/15

19.05.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 28. Mai 2015, Az: 3 LB 9/14, Urteil

§ 27 Abs 1 S 1 SGB 8, § 27 Abs 1 S 2 SGB 8, § 39 Abs 4 S 4 SGB 8 vom 24.03.2011, § 33 Abs 1 SGB 8, § 1603 Abs 1 BGB, § 1601 BGB, § 1589 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.05.2016, Az. 5 C 36/15 (REWIS RS 2016, 11171)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3607 REWIS RS 2016, 11171

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XII ZB 25/13

XII ZR 140/07

XII ZB 489/13

XII ZR 124/08

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