Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. VII ZB 46/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7669

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 46/13

vom

20. Februar
2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

[X.]er
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar 2014
durch [X.],
die Richterin [X.],
die Rich-ter
[X.]r. Eick
und [X.]r. Kartzke
und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel
der Gläubigerin
werden
der
Beschluss der
7.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 8.
August
2013
sowie der Beschluss des Amtsgerichts
-
Vollstreckungsgericht
-
[X.] vom 1. Juli 2013 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren,
an das Amtsgericht
-
Vollstreckungs-gericht
-
zurückverwiesen.
[X.]as
Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
darf
den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grün-den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:
I.
[X.]ie Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschlusses.
Sie ist Inhaberin einer
durch notarielle
Urkunde
titulierten Forderung
ge-gen den
Schuldner.
1
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3
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Wegen eines [X.] in Höhe

hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die
Pfändung und Überweisung
angeblicher
Forderungen
des
Schuldners
gegen dessen Arbeitgeber und die U.-Bank
beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines
Antragsformulars
bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung ([X.]

[X.], [X.]. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.
[X.]ie [X.]arstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die [X.]icke der Linien, die Zeilenumbrüche
sowie die Zeilenabstände
weichen zum Teil
von diesem Formular
ab. Ferner sind
in einigen Bereichen
die für die Eintragungen vorgesehenen
Textlinien kürzer als in dem genannten Formular.
[X.]as Formular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
[X.]ie Gläubigerin hat das Formular darüber hinaus auf Seite 5 in dem Feld "Anspruch [X.] (an Kreditinstitute)" um zusätzliche, über die vorhandenen Freizei-len hinausgehende Eintragungen erweitert, wodurch sich [X.] ver-schoben haben.
[X.]as Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig zurückgewie-sen. [X.]ie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden
Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die [X.] zur erneuten Entscheidung.
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4
-

II.
[X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der
angefochtenen Beschlüsse
und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1.
[X.]as Beschwerdegericht ist der Auffassung, der
Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses sei nicht [X.] eingereicht worden, da er
nicht mit dem
verbindlichen Formular
gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] gestellt worden sei. [X.]ie Anerkennungsfähigkeit von [X.], gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der [X.]
noch deren Umsetzung durch das [X.] zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche [X.]rucksoft-
und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erschei-nungsbild des amtlichen Formulars
(wie einseitiger [X.]ruck statt [X.]uplexdruck, Schwarz-Weiß-[X.]ruck statt Farbdruck, programm-
und/oder gerätespezifische [X.]ruckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nut-zung des Originalformulars. [X.]urch solche rein drucktechnisch begründeten Un-terschiede werde
die Authentizität des Formulars nicht berührt. [X.]ie Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
2. [X.]ies
hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[X.]er Antrag auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden,
als unzulässig zurückgewiesen werden.
a) [X.]er Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin auf Seite 5 des Formulars unter "Anspruch [X.] (an Kreditinstitute)" zusätzliche [X.] vorgenommen hat, wodurch sich die Zeilen-
und [X.] 7
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-
5
-

sowie die [X.] gegenüber dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] verändert haben.
Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formu-lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt
sind, muss sich der [X.] ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die [X.] in [X.] getreten ([X.].
I 2012
S.
1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur [X.] vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
Wie der Senat
mit Beschluss vom 13. Februar 2014 -
VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formular-zwang
regelnden Normen verfassungskonform
dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular [X.], unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den
Fall des Gläubigers nicht zutref-fend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. [X.]ie Gläubige-rin war daher berechtigt, das Formular auf Seite 5 unter "Anspruch [X.] (an Kredit-institute)"
über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere [X.], die das Formular nicht vorsieht, zu ergänzen, auch wenn sich hierdurch die
[X.] verändert haben.
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b) [X.]er Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der
Gläubigerin verwendete Antragsformular
bezüglich des Layouts von dem For-mular
gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] abweicht.
[X.]ie den Formularzwang regelnden Normen
sind nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Ge-wicht fallende Änderungen enthalten
([X.], Beschluss vom 13.
Februar
2014
-
VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).
Weicht -
wie hier
-
ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der [X.] und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. [X.]er Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
Unerheblich ist schließlich, dass das
von der Gläubigerin verwendete [X.] nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. [X.]ie farbige Gestaltung der Formu-lare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den
Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu er-leichtern (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2014 -
VII ZB 39/13, zur [X.] in [X.] vorgesehen).
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7
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III.
[X.]er Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vorliegen. [X.]ie Sache war daher an das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
zurückzu-verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Eick

Kartzke

Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2013 -
1 M 2819/13 -

LG [X.], Entscheidung vom [X.] -
7 T 272/13 -

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Meta

VII ZB 46/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. VII ZB 46/13 (REWIS RS 2014, 7669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7669

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 46/13 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses


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VII ZB 46/13

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